
Rechtsfrage des Tages:
Immobilien gelten nach wie vor als sinnvolle Vermögensanlage und Altersvorsorge. Vergessen Sie aber gerade bei Wohnungseigentum für Ihre Kalkulation die Instandhaltungsrücklage nicht. Ist diese steuerlich absetzbar?
Antwort:
Wer eine Immobilie erwirbt, übernimmt viel Verantwortung. Ob Erneuerung des undichten Daches oder Reparatur der defekten Haustür – rund ums Haus fallen immer wieder Arbeiten an. Um die Instandhaltung in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern zu gewährleisten, müssen die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine Rücklage bilden. Diese können Sie als Eigentümer steuerlich absetzen, sofern Sie Ihre Wohnung vermieten. Allerdings nicht sofort.
Geld für Reparaturen
Kaufen Sie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, bilden Sie mit den anderen Eigentümern eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Und diese unterliegt ganz speziellen Regelungen. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dabei neben anderen wesentlichen Vorschriften auch die Bildung einer Instandhaltungsrücklage vor. Als Wohnungseigentümer sind Sie also verpflichtet, gemeinsam mit Ihren Miteigentümern Geld für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu sparen.
Wohnung zu vermieten
Vermieten Sie Ihre Wohnung, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung Ihre Einnahme aus der Vermietung als Einkommen angeben. Im Gegenzug können Sie bestimmte Beträge von der Steuer absetzen. So auch die Instandhaltungsrücklage. Aber Achtung: Die Beträge können Sie nicht schon mit Ihrer Zahlung in die Rücklage als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Erst ausgeben
Voraussetzung für die steuerliche Entlastung ist, dass die Eigentümergemeinschaft das Geld auch tatsächlich verwendet hat. Ihr in die Rücklage eingezahltes Geld dürfen Sie also erst in die Steuererklärung aufnehmen, wenn die Hausverwaltung es für konkrete Reparaturarbeiten ausgegeben hat. Stehen hingegen keinerlei konkrete Arbeiten an und das Geld schlummert als Reserve auf dem Rücklagenkonto, können Sie keinen steuerlichen Nutzen daraus ziehen. Und noch mehr: Erwirtschaftet die Eigentümergemeinschaft mit der Rücklage Zinsen, gelten diese für die jeweiligen Eigentümer anteilsmäßig als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Kasse leer?
Natürlich kann es auch passieren, dass trotz notwendiger Arbeiten die Instandhaltungsrücklage leer ist. Dann kann die Eigentümergemeinschaft die Zahlung einer Sonderumlage beschließen. Dafür gilt dasselbe wie für die Instandhaltungsrücklage. Auch die Sonderumlage können Sie erst steuerlich absetzen, wenn die Hausverwaltung das Geld für konkrete Arbeiten ausgegeben hat.