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Verbraucherschutz: Bauverträge widerrufen

Nur, wenn privat ...

Ein Widerrufsrecht wie beim Online-Shopping? Was genau gilt für private Bauherrn, wenn diese einen Bauvertrag widerrufen möchten?

Eine Frau reicht auf einer Baustelle einem Mann die Hand. Ein anderer hält eine Wasserwaage.

Rechtsfrage des Tages:

Wer einen Neu- oder Umbau plant, muss meist tief in die Tasche greifen. Vor einigen Jahren wurde das Baurecht reformiert und Verbraucher unter besonderen Schutz gestellt. Wann haben private Bauherrn ein Widerrufsrecht?

Antwort:

Zu Beginn des Jahres 2018 wurden die rechtlichen Regelungen im Baurecht geändert und ein neuer Verbrauchervertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Verbraucher jetzt das Recht, Verträge über Neubauten oder über erhebliche Umbauten zu widerrufen. Für Bauunternehmer ist daher eine sorgfältige Widerrufsbelehrung unerlässlich.

Wer kann widerrufen?

Wie der Name schon sagt, steht das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zu. Das ist zunächst jeder, der einen Bauvertrag unterzeichnet. Allerdings darf der Vertrag nicht selbstständigen oder beruflichen Tätigkeiten dienen. Unterzeichnen Sie als Firmeninhaber einen Bauvertrag für eine neue Werkstatt, fallen Sie nicht unter den Begriff des Verbrauchers. Planen Sie hingegen Ihr neues Eigenheim, gilt der Bauvertrag als Verbrauchervertrag.

Nicht für Kleinigkeiten

Das Gesetz sieht das Widerrufsrecht nicht für jede Art von Baumaßnahme vor. Wollen Sie lediglich ein kleines Dachfenster austauschen, werden Sie den Vertrag eher nicht widerrufen können. Denn der Vertrag muss sich entweder auf einen kompletten Neubau beziehen oder es muss eine erhebliche Änderungsmaßnahme vereinbart werden. Sind Sie sich über das Ausmaß einer Baumaßnahme unsicher, können Sie sich mit dem Bauunternehmer auch auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags verständigen. Dann müssen Sie den Vertrag aber auch genau mit dieser Bezeichnung versehen.

Formvorschriften beachten

Verbraucherverträge im Baurecht sind formgebunden. Die erforderliche Schriftform ist allerdings auch durch eine E-Mail oder ein Telefax gewahrt. In der Praxis werden Sie aber am ehesten einen Vertrag in klassischer Papierform in Händen halten. Dies ist im Hinblick auf die notwendige Widerrufsbelehrung praktikabler. Außerdem muss Ihnen der Bauunternehmer seit der Reformierung des Baurechts eine Baubeschreibung übergeben.

Ablauf der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt aber nur zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß vom Auftragnehmer aufgeklärt wurde. Andernfalls verlängert sich die Frist um ein Jahr. Sie hätten also ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Vertrag wieder aufzulösen. In der Belehrung muss der Unternehmer Sie auf das Widerrufsrecht hinweisen und mitteilen, dass Sie keine Gründe für den Widerruf benennen müssen. Weiter muss er in der Belehrung Name, Anschrift und Telefonnummer angeben, an wen Sie Ihren Widerruf richten können. Außerdem muss die Belehrung die Widerrufsfrist nennen und wann diese zu laufen beginnt. Als Kunde müssen Sie auch darüber aufgeklärt werden, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Fristwahrung ausreicht. Letztlich werden Sie den Hinweis finden, dass Sie im Falle des Widerrufs für bereits erbrachte Leistungen bezahlen müssen. Widerrufen Sie nämlich ordnungsgemäß den Vertrag, kann der Bauunternehmer für die Leistungen eine Vergütung verlangen, mit welchen er vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits begonnen hat.

 

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