Seit dem 01.01.2017 gelten die Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes.
Was ist neu?
Es gibt jetzt 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen. Sie sind aus einer neuen, ganzheitlicheren Definition von Pflegebedürftigkeit entstanden. Dabei werden Demenz und andere geistige und seelische Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt als früher.
Ausschlaggebend für den Grad der Pflegebedürftigkeit sind nun die Selbstständigkeit und der Unterstützungsbedarf. Auch das Begutachtungsverfahren hat sich vollständig geändert.
Wie funktioniert das neue Begutachtungsverfahren?
Begutachtet werden die Fähigkeiten des Patienten in 6 Bereichen. Das geschieht anhand des „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA). Mit diesem Instrument werden je nach Stärke der Beeinträchtigungen Punkte vergeben und gewichtet.
Daraus ergibt sich dann der Grad der Pflegebedürftigkeit. Je mehr Punkte erreicht werden, desto höher ist der Pflegegrad. Näheres zum Begutachtungsverfahren finden Sie in §15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Warum wurden die neuen Pflegegrade eingeführt?
Seit der Pflegereform werden nicht nur die körperlichen, sondern auch die kognitiven bzw. psychischen Einschränkungen von Patienten begutachtet. Mit den 5 Pflegegraden geht das individueller als bisher. Dadurch kann der Grad der Selbstständigkeit differenzierter ermittelt werden.
Der Vorteil: Der erforderliche Pflegeaufwand lässt sich genauer einschätzen. In der Regel bekommen Patienten dank der Pflegegrade jetzt mehr Leistungen als früher.
Wie erhalte ich einen Pflegegrad?
Dazu müssen Sie sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder als privat Versicherter von Medicproof begutachten lassen. Dazu wird das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) verwendet. Es basiert auf einem Punktesystem, das Ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Kategorien überprüft.
Wenn Sie schon eine Pflegestufe hatten, erhalten Sie Ihren Pflegegrad automatisch. Ein neuer Antrag bzw. eine erneute Begutachtung ist dafür nicht erforderlich. Ihre Pflegestufe wird auf den entsprechenden Pflegegrad umgestellt. Wie genau, ist in der Überleitungsvorschrift in § 140 SGB XI festgelegt.