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Grundsteuer: Teilerlass bei Leerstand möglich

Mieter gesucht!

Sie finden für Ihre Wohnungen einfach keine Mieter? Bei längerem Leerstand können Sie zumindest Grundsteuer sparen.

Rechtsfrage des Tages:

Immobilien gelten nach wie vor als solide Geldanlage. Allerdings kann es auch immer mal zu Leerstand kommen. Und das geht ins Geld. Müssen Eigentümer für leerstehende Wohnungen die volle Grundsteuer zahlen?

Antwort:

Können Sie eine oder mehrere Wohnungen in Ihrem Haus längere Zeit nicht vermieten, bleiben Sie auf einigen Kosten sitzen. Neben den laufenden Hausnebenkosten fällt auch die Grundsteuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber bei Leerstand einen Teilerlass erreichen. Dafür müssen Sie für das Jahr 2019 bis spätestens 31. März 2020 einen Antrag stellen.

Eigentum als Kapitalanlage

Müssen Sie in Ihrem Mietshaus nicht nur kurzfristig einen Leerstand hinnehmen, kostet Sie das nicht nur den Ausfall der Miete. Durch den Leerstand bleiben Sie auch auf einem Teil der sogenannten kalten Nebenkosten sitzen. Üblicherweise werden Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Wohnungen zur Gesamtwohnfläche auf die Mieter umgelegt. Etwa für die Müllabfuhr, Hausmeister oder den Fahrstuhl. Die anteiligen Kosten für leerstehende Wohnungen müssen Sie als Vermieter selbst tragen. Sie dürfen diese nicht auf die anderen Mieter verteilen.

Teilerlass der Grundsteuer

Unter 2 Voraussetzungen können Sie zumindest die Grundsteuerlast senken: Fallen Ihre Einnahmen aus der Vermietung für mehrere Monate auf die Hälfte der üblichen Miete oder weniger, haben Sie die erste Hürde zum Teilerlass genommen.

Für die Berechnung müssen Sie die Bruttokaltmiete des jeweiligen Objekts zugrunde legen. Diese besteht aus der Grundmiete und den kalten Nebenkosten. Verbrauchsabhängige Kosten wie Heiz- oder Wasserkosten spielen keine Rolle. Verzeichnen Sie einen Verlust in Höhe der Hälfte der üblichen Miete, können Sie einen Erlass von 25 % der Grundsteuer erreichen. Sind die Mieteinnahmen vollständig ausgefallen, können Sie immerhin 50 % der gezahlten Grundsteuer zurückbekommen.

Keine Schuld des Vermieters

Die zweite Hürde: Der finanzielle Ausfall darf nicht auf Ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Weisen Sie also nach, dass Sie sich ausreichend um neue Mieter bemüht haben. Dafür sollten Sie nicht nur eine Zeitungsannonce geschaltet haben. Vielmehr müssen Sie beispielsweise auch einen Makler beauftragt und Internetportale genutzt haben. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen sorgfältig. Auch ein Aushang im Supermarkt wird honoriert. Je mehr Sie sich bemühen, umso bessere Chancen hat Ihr Antrag auf Teilerlass. Und natürlich dürfen Ihre Bemühungen nicht an einer vollkommen überzogenen Mietvorstellung scheitern. Oder dem maroden Zustand der Wohnung.

Achtung, Ausschlussfrist!

Stehen Sie trotz vielfältiger Aktionen ohne neuen Mieter da, können Sie einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer bei Ihrer Gemeinde stellen. In Hamburg, Berlin oder Bremen ist das Finanzamt zuständig.

Wichtig ist für Sie noch die Ausschlussfrist. Ihr Antrag für das vorangegangene Jahr muss nämlich spätestens bis zum 31. März bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Begründung und Nachweise dürfen Sie nachreichen.

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