Rechtsfrage des Tages:
Das neue Jahr sieht zumindest auf den Straßen und Gehwegen meist nicht so frisch aus. Und auch nach mehreren Tagen liegen überall noch Flaschen, Raketenreste und Müll herum. Dabei ist eigentlich klar geregelt, wer zuständig ist. Wer muss vor dem eigenen Grundstück oder vor Ladengeschäften aufräumen?
Antwort:
Nach Silvester dauert es meist mehrere Tage, bis Straßen und Wege wieder ordentlich aussehen. Die rechtlich korrekte Antwort, wer dafür zuständig ist, hilft Ladenbesitzern und Grundstücksinhabern meist nicht weiter. Denn eigentlich ist derjenige für das Saubermachen zuständig, der das Chaos angerichtet hat. Das lässt sich nach der rauschenden Silvesternacht aber nur schwer nachvollziehen. Daher müssen Sie als Grundstückseigentümer selbst ran. Vermieter können diese Pflicht auf ihre Mieter abwälzen. Meist hilft die Gemeinde aber tatkräftig mit.
Kehren vor der eigenen Tür
Gleicht der Fußweg vor Ihrem Haus immer noch einem Schlachtfeld, werden Sie um einen Kehrbesen nicht herumkommen. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass jeder seinen eigenen Silvestermüll entsorgt. Haben Sie selbst kräftig geböllert, werden Sie sicherlich auch schon ordentlich sauber gemacht haben. Aber selbst dann, wenn Sie auf Raketen und Kracher verzichtet haben, dürfen Sie nicht einfach wegsehen. Fühlt sich niemand zuständig, müssen Sie den Müll einsammeln und kehren. Geregelt ist dies in den Satzungen der Gemeinden.
Auch als Mieter
Wer Mieter einer Wohnung ist, wird sich dabei nicht getrost auf seinen Vermieter als Eigentümer verlassen können. Denn meist hat dieser die Kehrpflicht auf seine Mieter übertragen. Wohnen Sie mit mehreren Familien in einem Haus, sollten Sie auch alle gemeinsam dem Dreck zu Leibe rücken. Machen Sie doch daraus eine fröhliche Gemeinschaftsaktion und stoßen mit dem letzten Glühwein oder Punsch aufs neue Jahr an.
Vorm Geschäft
Besonders bunt geht es häufig auch in den Fußgängerzonen der Städte zu. Auch wenn in vielen großen Innenstädten mittlerweile ein Böllerverbot gilt: Abgebrannte Wunderkerzen, leere Flaschen und Luftschlangen finden nur selten ihren Weg in die Mülltonnen. Gerade dort werden die Feierwütigen aber kaum am nächsten Morgen mit Besen und Schaufel bewaffnet antreten. In den Fußgängerzonen übernimmt meist die städtische Straßenreinigung den Großteil der Aufräumarbeiten. Aber auch die Ladenbesitzer sind gefragt.
Ladenmieter ran!
Im Gewerbemietrecht verhält es sich nicht anders als bei privatem Wohnraum. Auch wenn dort eigentlich der Eigentümer sauber machen muss, so hat er diese Pflicht in der Regel auf die Mieter der Ladengeschäfte übertragen. Oder die Mieter werden an den Kosten eines Hausmeister- oder Reinigungsdienstes beteiligt.
Hilfe von Profis
Gerade nach Silvester erhalten alle zur Reinigung Verpflichteten meist tatkräftige Unterstützung der städtischen Straßenreinigung. Nicht selten fahren diese bereits am Neujahrstag Sonderschichten, um das schlimmste Chaos zu beseitigen. Im Interesse einer ordentlichen Präsentation des Geschäfts sollten Ladenbesitzer dennoch selbst mit anpacken und die Reste der Silvesternacht entsorgen.
In welche Tonne?
Haben Sie nun fleißig gefegt, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Müll? Flaschen und Altglas gehören natürlich wie immer in den Glascontainer. Abgebrannte Feuerwerkskörper und Böller entsorgen Sie im Restmüll. Auch Mehrschussbatterien und Pappröhren gehören in die graue Tonne. Durch die chemischen Rückstände ist das Papier verschmutzt und darf daher nicht im Altpapier verwertet werden. Plastikverpackungen dürfen Sie hingegen in der gelben Tonne oder im gelben Sack entsorgen.
Reste verfeuern?
Auf keinen Fall sollten Sie Fundstücke beim Sauermachen noch einmal zünden. Zum einen ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie II nach der Silvesternacht verboten. Zum anderen kann ein Blindgänger unvermittelt zünden und eine ganz erhebliche Gefahr darstellen. Sprechen Sie auch mit Ihren Kindern. Diese könnte es besonders reizen, einen nicht richtig gezündeten Böller nochmal krachen zu lassen. Die Verletzungsgefahr ist dabei erheblich.
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