Rechtsfrage des Tages:
Weiß eingeschneite Dächer bieten in der Wintersonne einen wunderschönen Anblick. Leider birgt die weiße Pracht auch immer die Gefahr einer Dachlawine. Haftet der Hauseigentümer, wenn der abrutschende Schnee einen Schaden anrichtet?
Antwort:
Kommen die Schneemassen auf Dächern ins Rutschen, gefährden sie Passanten und parkende Autos. Dachlawinen können hohe Sachschäden, im schlimmsten Fall sogar schwere Verletzungen verursachen. Hauseigentümer trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen alles Notwendige tun, um von ihrem Eigentum ausgehende Gefahren von anderen abzuwenden. Ob aber ein Eigentümer die Straße sperren, Hinweisschilder aufstellen oder gar das Dach räumen lassen muss, kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an.
Viel Schnee im Winter
In schneereichen Regionen gebieten zumeist kommunale Vorschriften, dass Hauseigentümer Dächer mit Schneefanggittern ausstatten und im Einzelfall die Dachflächen sogar räumen müssen. Verstößt ein Hauseigentümer gegen diese Pflicht, kann er auch für Schäden durch Dachlawinen haftbar gemacht werden. Bei fremden Schäden kann bei selbst bewohnten Gebäuden die allgemeine Haftpflichtversicherung greifen. Für vermieteten Wohnraum sollte der Eigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.
Nur selten weiße Pracht
In eher "schneearmen" Gebieten gibt es in der Regel keine Vorschrift, die einen Hausbesitzer verpflichtet, Schneegitter anzubringen. Selbst wenn es dort einmal besonders viel schneit, besteht normalerweise keine solche Pflicht. Dann ist der Passant gehalten, selbst Vorkehrungen zu treffen. Parken Sie Ihr Auto dann z.B. nicht unter der Traufe eines sehr steilen Daches auf dem sich der Schnee türmt. Als Fußgänger sollten Sie die Straßenseite wechseln, hängt am Dach schon eine große Wechte. Ein fehlendes Schneefanggitter führt dann meist auch nicht zur Haftung des Eigentümers.
Je nach Umstand
Allerdings kommt es dann wieder auf die Verkehrssicherungspflicht an. Ist der Winter überraschend besonders schneereich und kommen extreme Witterungsbedingungen hinzu, können Passanten zumindest eine Warnung vor Dachlawinen erwarten. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob und welche Maßnahmen ein Eigentümer ergreifen muss. Von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern wird allerdings auch erwartet, dass sie sich der Witterung entsprechend vorsehen.
Auto kaputt?
Wurde Ihr Auto von einer Dachlawine beschädigt und Sie können dem Hauseigentümer keinen Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht nachweisen, kann die Kaskoversicherung greifen. Für Schäden am Fahrzeug ist die Vollkaskoversicherung zuständig. Wurden durch den herabfallenden Schnee die Autoscheiben beschädigt, können Sie sich an Ihre Teilkaskoversicherung wenden.
Eis vom Lkw
Anders verhält es sich übrigens, wenn sich Eisplatten von Lkw-Planen lösen. Segeln diese auf Ihr Auto, haftet der Fahrer des Lastwagens für Schäden an Ihrem Fahrzeug. Er ist nämlich verpflichtet, vor Fahrtantritt das Dach seines Fahrzeugs von Eis und Schnee zu befreien.
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