Rechtsfrage des Tages:
Bereits 2018 wurde eine große Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht. Für Grundstückseigentümer wurde es schon im letzten Jahr ernst: Eine neue Grundsteuererklärung musste abgegeben werden. Welches sind die nächsten Schritte?
Antwort:
Wer Wohneigentum, eine Baufläche oder auch land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen sein Eigen nennt, zahlt regelmäßig Grundsteuer. Was viele bereits jetzt als ein Ärgernis empfinden, kann nun weitere Hürden aufbauen. Denn die Grundsteuerreform verpflichtete Eigentümer zur Abgabe einer Steuererklärung. Mittlerweile haben viele schon den Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten. Als Nächstes kommt der Bescheid über die Grundsteuermesszahl und dann schlussendlich der Grundsteuerbescheid.
Grundsteuer für …
Grundsteuer wird von der Kommune allgemein gesagt auf Immobilien und Grundbesitz erhoben. Sie dient der Beteiligung der ortsansässigen Eigentümer an den Kosten der kommunalen Infrastruktur. Für die Steuerpflicht kommt es nicht darauf an, ob die Fläche bebaut ist, es sich um ein Mietshaus oder ein Einfamilienhaus oder vielleicht auch eine Gewerbefläche handelt. Bei der konkreten Erhebung wird dann unterschieden zwischen agrarischer und baulicher Nutzung.
Höhe variiert
Die Erhebung der Grundsteuer ist recht kompliziert. Die drei Variablen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Hebebetrag sind dabei für die Höhe ausschlaggebend. Tatsächlich variiert die Steuerlast zwischen den einzelnen Kommunen und auch regional je nach Lage des Grundstücks. Die Art und Weise der Berechnung der Grundsteuer bleibt von der Reform unberührt.
Warum eine Reform?
Der bei der Berechnung mitentscheidende Einheitswert stammt in Westdeutschland aus dem Jahre 1964. In Ostdeutschland sogar noch aus dem Jahr 1935. Dies führt zu einer deutlichen Veralterung der ermittelten Werte, die der aktuellen Situation nicht mehr gerecht werden. Da es immer wieder zu Gerichtsverfahren darüber gekommen ist, hat das Bundesverfassungsgericht die veralteten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Diese dürfen nur noch bis zum 31.12.2024 verwendet werden. Daher war eine Reform notwendig, die nun Schrittweise durchgeführt werden soll.
Erklärungspflicht für Eigentümer
Im ersten Schritt der Reform wurde das Eigentum zum Stichtag 01. Januar 2022 neu bewertet. Eigentümer waren verpflichtet, an der Reform der Grundsteuer in Form einer Steuererklärung teilzunehmen. Die Frist lief vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022. Zu den notwendigen Angaben gehörten unter anderem die Art des Eigentums, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, das Baujahr und die Wohn- oder Nutzfläche. Anhand dieser Daten ermittelt das Finanzamt den Objektwert.
Erste Bescheide
Ein nicht unerheblicher Teil der Grundstückseigentümer hat bereits einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten. Eine konkrete Zahlungspflicht suchen Sie dort allerdings vergebens. Notwendig ist nämlich, dass in einem zweiten Schritt ein Bescheid über die Grundsteuermesszahl ergeht. Diesen Wert ermittelt das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl. Auch dieser Bescheid enthält noch keine Zahlungsaufforderung.
Zur Kasse
Erst nach Übermittlung dieser Daten errechnet die Stadt oder Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Diese ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz, den die Stadt oder Gemeinde festlegt. Erst der dann ergehende Grundsteuerbescheid löst die Zahlungsverpflichtung des Grundstückseigentümers aus. Fällig wird die neue Grundsteuer ab 2025. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln weiter.
Wird es teurer?
Ob die Grundsteuerreform zu einer Erhöhung der Steuerzahlung führen wird, kann nicht pauschal beantwortet werden. Eigentlich sollen Eigentümer nicht stärker belastet werden. Es wird aber auf die Lage und Beschaffenheit der Immobilie oder der Fläche ankommen. Außerdem setzen die Bundesländer teils unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe an.
Erklärung versäumt?
Nach wie vor hat ein Teil der Grundstückseigentümer noch keine Grundsteuererklärung abgegeben, sei es aus Unachtsamkeit oder fehlender Akzeptanz. Um die Neuberechnung der Grundsteuer kommen aber auch diese nicht herum. Voraussichtlich im Sommer erfolgt bei all jenen Grundstücken, für die noch keine Erklärung abgegeben wurde, eine Schätzung. Die Pflicht zur Grundsteuererklärung entfällt damit aber trotzdem nicht. Es drohen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Wer seine Erklärung also bisher nicht abgegeben hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen.
Nicht einverstanden?
Halten Sie demnächst Ihren neuen Steuerbescheid in Händen, ist das Ergebnis nicht in Stein gemeißelt. Sind Sie mit der Besteuerung nicht einverstanden, können Sie wie bei jedem anderen Steuerbescheid auch Einspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat. Schauen Sie genau in die Belehrung, ob Sie den Einspruch beim Finanzamt oder der Kommune einlegen müssen. In der Regel müssen Sie die festgesetzte Steuer trotzdem erstmal zahlen.
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