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Schornsteinfeger: Haben Sie freie Wahl?

Je nach Aufgabe

Regelmäßig kündigt sich Ihr Schornsteinfeger für eine Feuerstättenschau an. In manchen Fällen können Sie aber auch frei wählen.

Kleine hölzerne Häuschen liegen auf einer Tischplatte.

Rechtsfrage des Tages:

Manche Untersuchungen rund um die Feuerstätte Ihres Hauses sind verpflichtend, andere nicht. Warum haben Sie nicht immer die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger Sie beauftragen?

Antwort:

Sie gelten seit jeher als Glückssymbol und sind wichtig für die Sicherheit rund um die Feuerstätten Ihres Hauses. Um den Besuch eines Schornsteinfegers kommt kein Hausbesitzer herum. Ob Sie sich selbst einen Betrieb aussuchen können oder Ihr Bezirksschornsteinfeger vor der Tür steht, kommt auf die Art der Tätigkeit an.

Was macht ein Schornsteinfeger?

Die Aufgaben von Schornsteinfegern sind vielfältig. Sie reinigen und überprüfen Abgasleitungen, Kaminöfen, Schornsteine und die Heizungs- und Lüftungssysteme eines Hauses. Dabei klettern sie wirklich teilweise auf Ihr Hausdach, um den Schornstein mit einem Kehrbesen zu reinigen. Zur Tätigkeit gehört weiter das Messen und Dokumentieren, beispielsweise der Kohlenmonoxid-Werte im Abgas. Außerdem stehen Ihnen Schornsteinfegerbetriebe rund um das Thema Energiesparen und bei der Planung beispielsweise von Kaminöfen zur Verfügung.

Im Auftrag des Staates

Einen Teil dieser Aufgaben erfüllen Schornsteinfeger im Auftrag des Staates als hoheitliche Maßnahme. Sie sind staatlich beliehene Unternehmer und für einen bestimmten Bezirk zuständig. Zu diesen Aufgaben zählen die Feuerstättenschau, das Führen des Kehrbuchs, die Abnahme neuer Anlagen und das Ausstellen oder Ändern des Feuerstättenbescheids. In diesem Bescheid finden Sie aufgeführt, welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage jährlich durchzuführen sind. Für diese Arbeiten müssen Sie als Hauseigentümer dem Bezirksschornsteinfeger Zugang zu allen Feuerstätten und Abgasleitungen gewähren und selbst dafür sorgen, dass die jeweiligen Fristen eingehalten werden. Die Feuerstättenschau kündigt hingegen Ihr Schornsteinfeger an. Daher erhalten Sie einmal im Jahr einen Termin, wann er bei Ihnen für diese wichtige Prüfung vor Ihrer Tür stehen wird.

Bezirksschornsteinfeger

Für alle hoheitlichen Tätigkeiten bekommen Sie einen Schornsteinfeger zugewiesen. Diese Position behält er für sieben Jahre. Danach wird der Kehrbezirk neu vergeben und der bisherige Bezirksschornsteinfeger wird für zwei Jahre auch für andere Bezirke gesperrt. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgt einheitlich nach einer Gebührenordnung. Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsverordnung festgelegt. Als Hauseigentümer sind Sie an Ihren Bezirksschornsteinfeger gebunden und können nicht einfach so einen anderen Betrieb beauftragen, sofern es um die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid, das Führen des Kehrbuchs und die Abnahme neuer Anlagen geht. 

Eigene Sache

Alles was nicht in den hoheitlichen Bereich fällt, gehört zu den freien Tätigkeiten eines Schornsteinfegers. Wollen Sie beispielsweise eine umfassende Energieberatung in Anspruch nehmen, können Sie sich an einen qualifizierten Betrieb wenden. Gleiches gilt für Emissionsprüfungen oder das Planen und Bauen neuer Anlagen. In diesem Bereich können Sie sich Ihren Schornsteinfegerbetrieb frei aussuchen. Es gibt auch keine Gebührenordnung. Die Preise unterliegen vielmehr dem freien Wettbewerb. Daher kann es sich lohnen, vor der Beauftragung unterschiedliche Angebote einzuholen.

Denken Sie an die Steuer!

Sämtliche Kosten des Schornsteinfegers können Sie steuerlich absetzen. Es handelt sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Wichtig ist, dass Sie die Kosten gegenüber dem Finanzamt mit einer Rechnung nachweisen können und den Rechnungsbetrag überwiesen und nicht in bar gezahlt haben.

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