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Reise abgesagt: Gutschein statt Geld

Sie haben die Wahl

Ist Ihr gebuchter Urlaub der Corona-Pandemie zum Opfer gefallen? Dann stellt sich die Frage, was mit den Reisekosten passiert.

Rechtsfrage des Tages:

Viele Reisen mussten aufgrund der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus abgesagt werden. Ein neues Gesetz sieht nun eine Gutscheinlösung vor. Was bedeutet diese für Urlauber?

Antwort:

Die Gutscheinlösung wurde bereits auf EU-Ebene diskutiert, letztlich aber abgelehnt. Die Bundesregierung hat nun in Deutschland ein Gesetz zur Gutscheinlösung auf den Weg gebracht, das jetzt den Bundesrat passiert hat. Reiseveranstalter können ihren Kunden auf freiwilliger Basis einen Gutschein statt der Erstattung des Reisepreises anbieten. Eine staatliche Insolvenzabsicherung soll diese Variante für Reisekunden attraktiv machen.

Reisebranche in der Klemme

Die Corona-Pandemie hat die Reisepläne vieler Urlauber über den Haufen geworfen. Die weltweite Reisewarnung hatte dazu geführt, dass unzählige Pauschalreisen abgesagt werden mussten. Die von den Kunden geforderten Rückerstattungen des Reisepreises haben viele Reiseveranstalter in finanzielle Nöte gebracht. Denn nach dem Reiserecht haben die Urlauber im Falle der Absage aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes Anspruch auf die Erstattung des vollen Reisepreises.

Gutschein soll Erleichterung bringen

Um die Reisebranche zu unterstützen haben Veranstalter nun die gesetzliche Möglichkeit, Kunden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Gutschein anzubieten. Die Annahme durch den Urlauber erfolgt freiwillig. Das ging vorher natürlich auch schon. Viele Kunden waren aber verunsichert, wie es mit den Reiseunternehmen weitergeht. Daher haben viele die Annahme eines Reisegutscheins verweigert aus Angst vor einer Insolvenz des Unternehmens.

Insolvenzabsicherung als Anreiz

Was hat sich dann aber jetzt geändert? Während Urlauber vorher das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters tragen mussten, soll eine staatliche Absicherung die Annahme von Gutscheinen attraktiver machen. So will die Bundesregierung neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung den Wert des Gutscheins durch eine zusätzliche staatliche Absicherung garantieren. Kunden, die eine Erstattung fordern, riskieren einen zumindest teilweisen Verlust ihrer Ansprüche im Falle einer Insolvenz. Wer einen Gutschein akzeptiert hat, kann auch bei einer Insolvenz des Veranstalters auf eine volle Erstattung hoffen.

Wer ist abgesichert?

Die Gutscheinlösung soll für Pauschalreisen gelten, die vor dem 08. März 2020 gebucht wurden und aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Die Absicherung gilt zeitlich befristet und nur bezogen auf die Corona-Pandemie. Wer schon vor der Gutscheinlösung unter gleichen Voraussetzungen einen Reisegutschein akzeptiert hat, soll auch von der gesetzlichen Neuerung profitieren können. Die Gutscheine sollen entsprechend angepasst werden.

Geld oder Gutschein?

Die Annahme eines Gutscheins bleibt nach wie vor freiwillig. Wer keinen Gutschein annehmen möchte, behält seinen Erstattungsanspruch. Einlösen können Kunden den Gutschein nach dem Ende der Reisebeschränkungen. Achtung! Der Gutschein kann nur bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden, der ihn ausgestellt hat. Die neue Reise müssen Sie also über denselben Veranstalter buchen wie die abgesagte. Lösen Sie Ihren Gutschein nicht bis spätestens 31.12.2021 ein, können Sie die volle Erstattung des Reisepreises verlangen.

Hinweispflicht und Kosten

Reiseveranstalter müssen bei der Gestaltung des Gutscheins an einiges denken. Zunächst muss dieser natürlich dessen Wert angeben. Außerdem muss er die Angabe enthalten, dass er aufgrund der Corona-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist. Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass er Anspruch auf die sofortige Erstattung des Reisepreises hat, wenn er den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einlöst. Letztlich muss auch ein Hinweis auf die zusätzliche Insolvenzabsicherung enthalten sein. Wer sich für einen Gutschein entscheidet, soll keinen finanziellen Nachteil haben. Daher dürfen weder die Ausstellung, noch die Übermittlung oder das Einlösen des Gutscheins mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Urlaub verschoben

Für viele kann die Gutscheinlösung eine sinnvolle Alternative sein. Wer gerade nicht unbedingt auf die Erstattung des Reisepreises angewiesen ist, kann seinen Urlaub zunächst verschieben. Durch die staatliche Absicherung ist das Risiko, am Ende leer auszugehen, deutlich gesunken. Und finden Sie bis zum Ende des nächsten Jahres keine geeignete Reise, können Sie sich dann den Reisepreis auszahlen lassen.

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