Aktuelle Rechtsfrage:
Gerade junge Menschen tun sich häufig schwer mit der Berufswahl. Haben sie sich dann entschieden, entpuppt sich eine Ausbildung manchmal als Fehlgriff. Dies bedeutet auch für den Ausbildungsbetrieb ein Risiko. Passen Interessen, Motivation oder Geschick nicht, kann die Ausbildung für alle schwierig werden. Gibt es eine Probezeit für Azubis?
Antwort:
Sicherlich sind viele Betriebe derzeit froh, wenn sie einen oder mehrere Azubis für eine Ausbildung finden. Ob die jungen Leute dann aber auch ins Team passen, Spaß an der neuen Arbeit finden oder die Ausbildung auch wirklich ernst nehmen, kann niemand garantieren. Einem Azubi einfach so zu kündigen, ist gar nicht so einfach. Eine Probezeit ist dabei für alle Beteiligten eine gute Chance, sich und die Arbeitsstelle mit weniger Hürden zunächst eine gewisse Zeit zu testen.
Was gilt für Probezeit im Arbeitsverhältnis?
Entgegen der landläufigen Meinung ist eine Probezeit auch in einem Arbeitsverhältnis nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis ist es aber durchaus üblich, zunächst einige Monate die Zusammenarbeit zu testen. Der Vorteil der Probezeit liegt in den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten. So können Arbeitnehmer und Arbeitgeber während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit beträgt hingegen vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Eine Probezeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Sie darf maximal sechs Monate dauern.
Ist Probezeit für Azubis Pflicht?
Etwas anders ist die Rechtslage im Ausbildungsrecht. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Vereinbarung einer Probezeit nämlich sogar zwingend vorgeschrieben. Diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. War der Azubi schon vorher zum Beispiel als Praktikant im Betrieb beschäftigt, ist eine Verkürzung der Probezeit zulässig.
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Verlängerung möglich?
Eine Verlängerung ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich. Findet der Azubi in seinem Ausbildungsvertrag eine pauschale Vereinbarung über die Verlängerung der Probezeit, so ist diese Klausel nichtig. Das Gesetz schreibt den genauen Zeitraum vor. Musste der Azubi aber während der Probezeit die Ausbildung um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrechen, kann der Ausbildungsbetrieb diesen Zeitraum an das Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit dranhängen. Hierfür bedarf es aber einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung. Eine Unterbrechung kann zum Beispiel aufgrund einer längeren Erkrankung des Azubis vorliegen. Keine Unterbrechung ist hingegen die Teilnahme am Blockunterricht. Der Berufsschulunterricht ist Teil der Ausbildung.
Was gilt für die Kündigung in der Probezeit?
Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keiner Begründung. Sie erfolgt mit sofortiger Wirkung und kann von beiden Seiten ausgesprochen werden. Das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz gilt bei Schwangerschaft der Auszubildenden aber im Ausbildungsverhältnis genauso wie für Arbeitsverhältnisse. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf der Probezeit zugehen. Ist der Azubi minderjährig, muss der Ausbildungsbetrieb die Kündigung an einen Erziehungsberechtigten übergeben. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
Gut zu wissen
Eine Kündigung ist dann zum Beispiel nur noch möglich, wenn der Azubi sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Die ordentliche Kündigung darf auch nicht vertraglich vereinbart werden.
Was geht: Sind sich Ausbilder und Azubi einig, können sie einen Aufhebungsvertrag schließen.
Gibt es eine Urlaubsabgeltung?
Hat der Azubi vor der Kündigung in der Probezeit noch keinen Urlaub nehmen können, kann er eine finanzielle Abgeltung fordern. Für jeden Ausbildungsmonat hat er ein Zwölftel seines Urlaubsanspruchs und kann bei Kündigung eine entsprechende Auszahlung verlangen.
Stand: 19.02.2026
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