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Corona: Veranstaltung abgesagt

Gibt es Geld zurück?

Für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen gab es die Gutscheinlösung. Aber was ist, wenn Sie diesen bisher nicht einlösen konnten?

1213578100 Empty seats in the sports Stadium, grey and white seats

Rechtsfrage des Tages:

Wegen der Corona-Pandemie mussten in den letzten Monaten viele Veranstaltungen abgesagt werden. Als Übergang erhielten betroffene Besucher einen Gutschein. Wie sieht die Rechtslage heute aus?

Antwort:

Konzerte, Theater und andere Bühnenveranstaltungen mussten zu Beginn der Corona-Pandemie abgesagt werden. Seinerzeit erhielten Inhaber von Eintrittskarten einen Gutschein. Konnten oder wollten Sie diesen bis heute nicht einlösen, können Sie jetzt Ihr Geld zurückverlangen. Das gilt aber nur für ältere Eintrittskarten. Haben Sie nach dem Stichtag ein Veranstaltungsticket erworben, brauchen Sie nach einer Absage keinen Gutschein zu akzeptieren.

Gutscheinlösung wegen Pandemie

Da die Corona-Lage vielen Veranstaltungen einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, galt seit Mai 2020 die sogenannte Gutscheinlösung. Wer ein Veranstaltungsticket vor dem 08. März 2020 gekauft hatte, erhielt einen Gutschein. Dies geschah nicht automatisch. Wer aber aufgrund der Absage der Veranstaltung sein Eintrittsgeld zurückverlangte, erhielt meist vom Veranstalter einen entsprechenden Gutschein. Konnten oder wollten Sie diesen bis heute nicht einlösen, können Sie nun Ihr Geld zurückverlangen. Die Frist galt nämlich bis zum 31.12.2021. 

Was ist zu tun?

Wenden Sie sich dafür schriftlich an den Veranstalter. In Ihrem Schreiben sollten Sie diesen auffordern, den gesamten Betrag des Gutscheins an Sie zu überweisen. Vergessen Sie Ihre Bankverbindung nicht. Das geht übrigens auch, wenn Sie nur einen Teilbetrag des Gutscheins eingelöst haben. Dann können Sie die Auszahlung des Restbetrages einfordern. Setzen Sie für die Zahlung am besten eine taggenaue Frist. Diese sollte nicht zu kurz bemessen sein. Bei Nichtzahlung kommt der Veranstalter mit Fristablauf in Verzug.

Spätere Veranstaltungen

Die gesetzliche Regelung der Gutscheinlösung war ausdrücklich dafür gedacht, der gebeutelten Veranstaltungsindustrie mehr Zeit zu verschaffen. Daher ist sie aber auch begrenzt auf Eintrittskarten, die vor dem 08. März 2020 gekauft wurden. Haben Sie später ein Ticket erworben und die Veranstaltung wurde, warum auch immer abgesagt, gelten die normalen gesetzlichen Regelungen.

Geld zurück

Konnte die Veranstaltung nicht stattfinden, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Natürlich haben Veranstalter nach wie vor die Möglichkeit, Ihnen einen Gutschein als Ersatz anzubieten. Diesen müssen Sie aber nicht akzeptieren, wenn Sie Ihre Karten nach dem Stichtag gekauft haben. Wollen Sie das ausgefallene Konzert aber in jedem Fall nachholen oder schauen Sie schon nach einem Alternativprogramm, hat ein Gutschein keinen Nachteil für Sie.

Streaming statt live

Viele Künstler haben aufgrund der Corona-Pandemie ihre Auftritte ins Internet verlegt. Ein Livestream kann seinen ganz eigenen Charme entfalten. Ein echtes Livekonzert ersetzt es hingegen nicht. Daher können Sie auch in diesem Fall Ihr Geld zurückverlangen. Der Auftritt im Internet gilt nämlich nicht als gleichwertiger Ersatz.

Aufgeschoben, nicht aufgehoben

Manche Veranstaltungen werden statt einer vollständigen Absage auch lediglich verschoben. Können Sie am Ausweichtermin nicht teilnehmen, haben Sie wiederum Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltung an einem festgelegten Termin stattfinden sollte. Hat der Veranstalter nur einen gewissen Zeitraum oder unterschiedliche Termine genannt, müssen Sie einen alternativen Termin akzeptieren.

Verjährung

Grundsätzlich gilt auch für Veranstaltungstickets die Regelverjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche für Karten für ausgefallene Veranstaltungen, die Sie im Jahr 2021 gekauft haben, können Sie also bis 31.12.2024 geltend machen.

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