
Rechtsfrage des Tages:
Gutscheine als Weihnachtsgeschenk standen schon immer hoch im Kurs. Aufgrund der nach wie vor angespannten Corona-Lage werden sich auch in diesem Jahr wieder viele Gutscheine unterm Weihnachtsbaum finden. Was sollten Sie rund um den Gutschein wissen?
Antwort:
Der Fantasie sind fast keine Grenzen gesetzt, was Sie alles als Gutschein verschenken können. Gerade wenn Sie sich nicht über den Geschmack des Beschenkten sicher sind, kann ein Gutschein ihm die freie Auswahl bescheren. Wie schnell Gutscheine eingelöst werden müssen, kommt auf deren Inhalt an.
Gutschein zum Einkaufen
Besonders beliebt sind geldgebundene Gutscheine. Darauf ist ein bestimmter Geldbetrag vermerkt, für den der Beschenkte in einem bestimmten Geschäft einkaufen kann. Für diese Gutscheine gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Diesen Gutschein können Sie also innerhalb von drei Jahren einlösen. Sie brauchen sich aber nicht das Datum des Gutscheins zu merken. Beginn der Verjährungsfrist ist nämlich der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weihnachtliche Gutscheine aus diesem Jahr müssen Sie also bis spätestens 31.12.2024 eingelöst haben. Eine kürzere Frist ist häufig nicht wirksam. Versäumt der Beschenkte diese Frist, kann er vom Händler zumindest noch den Geldwert herausverlangen. Den entgangenen Gewinn darf der Händler aber abziehen. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
Wellness nach Wunsch
Natürlich können Sie auch Gutscheine für eine Dienstleistung verschenken wie eine Wellness-Massage oder eine Kosmetikbehandlung. Da der Aussteller aber die Kosten der Behandlung in den kommenden Monaten nicht abschätzen kann, dürfen diese Gutscheine kürzer befristet sein. Erwerben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine Stadtrundfahrt oder ein anderes Event, kann eine Verkürzung zulässig sein, anders als bei geldgebundenen Gutscheinen. Die Gerichte sehen aber eine Gültigkeit von in der Regel mindestens einem Jahr vor.
Gutschein in Geld tauschen
Sie haben im Laden nichts Passendes gefunden? Dann müssen Sie später nochmal wiederkommen. Sie haben nämlich keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages während der Gültigkeitsdauer. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht, das nicht mehr lieferbar ist. Da dem Händler die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden ist, muss er den Kaufpreis erstatten.
Stück für Stück
Wollen Sie einen geldgebundenen Gutschein nicht auf einmal einlösen, können Sie ihn in der Regel auch stückeln. Eine gesetzliche Regelung existiert dazu nicht. Es liegt allein in der Entscheidung des Ladeninhabers. In der Praxis werden Sie aber meist kaum auf Widerstand stoßen. Denn schließlich eröffnet der restliche Betrag auf dem Gutschein die Möglichkeit, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmal zum Einkaufen kommen werden.
Geschenke vom Verkäufer
Neben den gekauften Gutscheinen verschenken viele Händler Gutscheine an ihre Kunden. Das können Rabattgutscheine sein oder Warengutscheine. Letztere sind manchmal gekoppelt an einen bestimmten Einkaufswert. So können Sie sich zum Beispiel ab einem Einkauf von 50 Euro über eine kostenlose Flasche Sekt freuen. Manche Anbieter stellen auch günstige Angebote im Internet auf einer Gutscheinplattform ein. Da der Kunde für diese Gutscheine keine Gegenleistung erbracht hat, dürfen Händler sie frei gestalten. Auch eine kurze Frist für die Gültigkeit ist zulässig. Ob Gutscheine auf einer Gutscheinplattform zeitlich begrenzt sein dürfen, ist gerichtlich bisher nicht abschließend geklärt. Die Tendenz der Rechtsprechung geht derzeit wohl davon aus, dass Kunden auf solchen Plattformen die teilweise kurze Gültigkeitsdauer kennen und daher nicht benachteiligt würden.
Wenn der Laden pleitegeht
Gerade jetzt dürften sich viele Leute fragen, was aus einem Gutschein wird, wenn der Laden, das Restaurant oder das Eventunternehmen insolvent wird. Die Antwort ist leider ernüchternd. Hat ein Unternehmen Insolvenz angemeldet, darf der Insolvenzverwalter nicht mehr an Sie leisten. Sie können Ihren Gutschein also in aller Regel nicht mehr einlösen. Ihnen bleibt nichts übrig, als Ihre Forderung aus dem Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob Sie allerdings überhaupt etwas erhalten, steht in den Sternen. Wurde das Insolvenzverfahren abgelehnt, sieht es noch düsterer aus. Sie könnten Ihre Forderung zwar sogar gerichtlich gegen das Unternehmen durchsetzen. Geld werden Sie aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keines erhalten.
Gutschein als Unterstützung
Lassen Sie sich aber nicht gleich abschrecken. Meist ist der Geldbetrag für einen Gutschein nicht sehr hoch. Sollte der Laden oder das Lokal schließen müssen, lässt sich der Verlust meist zähneknirschend verschmerzen. Und vielleicht können Sie mit einem Gutschein Ihr Lieblingsrestaurant unterstützen und einen kleinen Teil dazu beitragen, dass es die leider immer noch schwierige Zeit übersteht.