Zum Inhalt springen

Corona-Regeln im Herbst: was gilt?

Wieder mit Maske?

Seit dem 1. Oktober gelten neue Corona-Schutzmaßnahmen. Wo gibt es aktuell eine Maskenpflicht und wann wird ein Test nötig?

Ein Mann und eine Frau mit medizinischer Maske begrüßen sich mit einem Ellenbogencheck.

Rechtsfrage des Tages:

Die Besorgnis vor einer neuen Corona-Welle ist groß. Seit Anfang Oktober gelten neue Regelungen. Was gilt bei Masken- und Testpflicht und wer soll besonders geschützt werden?

Antwort:

Zunächst bis zum 7. April 2023 müssen wir uns auf einige neue Corona-Schutzmaßnahmen einstellen. Das Ziel der Regelungen ist insbesondere der Schutz besonders gefährdeter Personengruppen. Teilweise herrscht bundesweite Maskenpflicht, in anderen Bereichen können die Bundesländer selbst entscheiden.

Wo gilt Maskenpflicht?

Im gesamten Bundesgebiet besteht eine Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Arztpraxen, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens und Dialyseeinrichtungen. Dabei müssen Sie stets eine FFP2-Maske tragen. Müssen Sie ins Krankenhaus oder wollen dort jemanden besuchen, brauchen Sie ebenfalls eine FFP2-Maske. Außerdem müssen Sie einen negativen Corona-Test nachweisen. Dasselbe gilt für Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und ähnliche Einrichtungen.

Mit Bus und Bahn

Ebenfalls in allen Bundesländern gilt eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr. Für Kinder und Jugendliche bis 13 Jahre sowie für das Zugpersonal reichen medizinische Masken aus. Ob Sie im öffentlichen Personennahverkehr auch eine Maske tragen müssen, hängt von Ihrem Bundesland ab. Es ist nämlich Sache der Länder, entsprechende Regelungen zu treffen. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall vor Fahrtantritt.

Was noch gelten kann

Daneben haben die Länder die Möglichkeit, weitere Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört die Einführung einer Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, beispielsweise beim Sport oder der Gastronomie. Personen mit negativem Testnachweis sollen ausgenommen sein. Diese Befreiung dürfen die Länder auch auf frisch geimpfte oder genesene Besucher ausweiten. Ist eine Maskenpflicht zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts notwendig, dürfen die Länder eine Maskenpflicht auch in Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen ab dem 5. Schuljahr anordnen. Für Schulen, Kitas und ähnliche Einrichtungen können die Länder auch eine Testpflicht einführen, genauso wie für Asylbewerberunterkünfte, Obdachloseneinrichtungen und Haftanstalten.

Im Notfall weitere Maßnahmen

In einer zweiten Stufe haben die Länder das Recht, weitere Anordnungen zu treffen. Eine Maskenpflicht kann für Veranstaltungen im Außenbereich angeordnet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Für öffentlich zugängliche Innenräume kann das Abstandsgebot und eine Personenobergrenze wieder eingeführt werden und eine Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts, beispielsweise für Betriebe, Gewerbe oder den Handel, ausgesprochen werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Maßnahmen aufgrund einer konkreten Gefahr für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder anderer kritischer Bereiche notwendig sind.

Impfstatus entscheidend?

Bei den aktuellen Corona-Maßnahmen ist der Impfstatus nicht mehr entscheidend. Dennoch wird weiterhin eine dritte Impfung zum Eigenschutz und dem Schutz anderer empfohlen. Das Bundesgesundheitsministerium hält auf seiner Internetseite wichtige Informationen rund um die Impfungen sowie einen „Impf-Guide“ bereit. Damit können Sie überprüfen, ob Sie sich für eine weitere Impfung entscheiden sollten.

Auch interessant:

Mann und Frau lachen bei der Autofahrt.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.

Ähnliche Beiträge: