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BGH: viele Bankgebühren unzulässig

Gibts Geld zurück?

Ein neues BGH-Urteil gibt vor, dass bei einer Gebührenerhöhung oder Einführung neuer Gebühren Bankkunden aktiv zustimmen müssen.

Dass Sie für Ihr Konto, eine Bankkarte oder das Abheben von Geld im Ausland Gebühren zahlen müssen, ist nichts Ungewöhnliches. Ärgerlich ist es aber, wenn die Gebühren plötzlich steigen, ohne dass Sie als Kunde groß etwas unternehmen können. Dem hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nunmehr einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20).

Änderung des Kleingedruckten

Kunden wurden zwei Monate vor der geplanten Änderung schriftlich informiert. Reagierten sie nicht, galt das Schweigen als Zustimmung und die Änderungen als vereinbart.

Darum ging es im Verfahren

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Bankinstitut und wandte sich gegen die einseitige Erhöhung von Bankgebühren. Der BGH sah darin einen Rechtsverstoß und erklärte zwei Klauseln aus den betroffenen AGB für unwirksam. Dabei beriefen sich die obersten Bundesrichter unter anderem auf das vorangegangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das bereits Ende letzten Jahres die Anwendbarkeit des § 675g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Verbraucher verneinte (EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Aktenzeichen: C-287/19). Das BGH-Urteil hat Signalwirkung auch für Kunden anderer Banken und Sparkassen, da diese in der Regel ähnlich agiert haben. Betroffen ist dabei nicht nur die einseitige Erhöhung, sondern auch die erstmalige Einführung von Bankgebühren.

Schweigen reicht nicht immer

Stein des Anstoßes war vor allem, dass das Schweigen des Kunden als Einverständnis gewertet wurde. Möglich ist diese Vorgehensweise nach dem BGH-Urteil jetzt nur noch, wenn die geplanten Änderungen der AGB für den Kunden neutral oder günstiger sind. Der Erhöhung oder Einführung von Bankgebühren werden Kunden künftig aktiv zustimmen müssen.

Gebühren zurückfordern

Da alle Banken und Sparkassen ähnliche Klauseln in ihren AGB verwenden, wird ein Großteil der Kunden die Gebühren ab dem 01. Januar 2018 zurückfordern können. Von sich aus werden die Geldinstitute voraussichtlich keine Erstattungen vornehmen. Die Berechnung der Ihnen zustehenden Zahlung ist allerdings nicht ganz einfach. Dafür müssen Sie sich das Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank oder Sparkasse zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung oder eines Kontowechsels vornehmen und mit den jeweiligen Preissteigerungen oder Gebühreneinführungen seit dem 01. Januar 2018 abgleichen. Denken Sie daran, nicht nur die Kontoführungsgebühren zu berechnen. Auch Kosten beispielsweise für eine Kreditkarte können Sie geltend machen, sofern diese unzulässig gestiegen sind. Besonders aufwendig wird es, wenn Ihr Geldinstitut die Gebühren mehrfach erhöht hat. Dann müssen Sie alle Preisänderungen genau beachten. Auf den errechneten Betrag können Sie außerdem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Berechnung kostet leider weitere Mühe. Sie müssen die Zinsen nämlich jeweils auf den Tag genau bestimmen. Alternativ verlangen Sie Zinsen und lassen die Bank diese ausrechnen.

Was sonst wichtig ist

Sie müssen nicht unbedingt sofort tätig werden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2018 läuft bis zum 31.12.2021. Bis dahin müssen Sie Ihre Ansprüche aber angemeldet und bei Verweigerung beispielsweise mittels Mahnverfahren gerichtlich anhängig gemacht haben. Möchte Ihre Bank jetzt die Gebühren erhöhen, müssen Sie aktiv zustimmen. Reagieren Sie nicht, kommt es auf das Geschäftsgebaren der Bank an. Sie kann Ihr Konto zu den alten Bedingungen weiterführen, aber auch – mit Ausnahme eines Basiskontos – kündigen. Bei Sparkassen kann das Vorgehen aufgrund der Sparkassengesetze der Länder teils anders sein.

Droht die Kündigung?

Fraglich ist, wie die Banken mit einer Verweigerung der Zustimmung durch die Kunden umgehen. Bereits jetzt ist bekannt geworden, dass Banken mit einer Kündigung der Geschäftsbeziehung gedroht haben, verweigern die Kunden die Zustimmung zu den Änderungen der AGB. Setzt sich dieses Geschäftsgebaren durch, wird die Entscheidung des BGH in der Praxis wenig Erfolg zeitigen.

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