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Veranstaltung abgesagt: Was heißt Gutschein-Lösung?

Gutschein statt Geld

Alle Großveranstaltungen abgesagt trotz gekaufter Tickets. Bekommen Sie die Kosten ersetzt oder müssen Sie einen Gutschein akzeptieren?

Rechtsfrage des Tages

Wegen der Corona-Pandemie wurden viele Veranstaltungen abgesagt. Und auch jetzt können diverse Konzerte, Festivals und Sportwettkämpfe nicht wie geplant stattfinden. Welche Rechte haben Sie, wenn Ihr geplanter Termin ausfällt?

Antwort:

Bis mindestens zum 31. August 2020 sind in Deutschland alle Großveranstaltungen abgesagt worden. Wer sein Ticket vor dem 08. März dieses Jahres gekauft hat, erhält nun meist vom Veranstalter einen Gutschein statt sein Geld zurück. Den Ticketpreis können Sie erst verlangen, wenn Sie den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst haben.

Gutschein statt Geld

Was früher eine Frage Ihres Entgegenkommens war, ist seit dem 20. Mai 2020 gesetzliche Regelung. Zumindest übergangsweise haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn eine Veranstaltung wegen Corona abgesagt oder verschoben wird. Der Veranstalter kann Ihnen ungefragt einen Gutschein ausstellen. Das Gesetz gilt rückwirkend für Eintrittskarten, die Sie vor dem 08. März 2020 gekauft haben und wenn die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden musste. Vor der Einführung der gesetzlichen Regelung hatten Sie als Kunde grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten und mussten sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen.

Welche Veranstaltungen sind betroffen?

Großveranstaltungen sind bundesweit zunächst bis Ende Oktober untersagt. Eine gesetzliche Definition gibt es allerdings nicht, wann ein Event zu einer Großveranstaltung wird. Viele Bundesländer ziehen die Grenze ab 1000 Teilnehmer. Haben Sie eine Karte für eine kleinere Veranstaltung, sollten Sie sich über die geltenden Regeln in Ihrem Bundesland erkundigen. Wird die Veranstaltung ebenfalls wegen der Kontaktbeschränkung aufgehoben, gilt auch hier die Gutschein-Lösung.

Auch Freizeiteinrichtungen betroffen

Mit einem Gutschein müssen Sie aber nicht nur bei abgesagten Veranstaltungen rechnen. Auch bei Sportwettkämpfen oder Museumskarten greift die Gutschein-Lösung. Konkret betrifft das Gesetz außerdem neben Konzerten und Festivals auch Autorenlesungen oder Filmvorführungen. Betroffen sind auch Eintrittskarten für Tier- und Freizeitparks, Schwimmbäder und Beiträge für Sportstudios. Das Gesetz formuliert dabei zusätzlich sehr frei mit „sonstigen Freizeitgestaltungen“, sodass viele andere kostenpflichtige Freizeitunternehmungen auch unter die Gutschein-Regelung fallen dürften. Lediglich Veranstaltungen für ein Fachpublikum wie berufliche Seminare oder Fachmessen werden vom Gesetz nicht umschlossen. Hierfür können Sie nach wie vor direkt Ihr Geld zurückverlangen. Haben Sie eine Dauerkarte beispielsweise für die Fußballsaison, haben Sie für die abgesagten Spiele auch nur einen Anspruch auf einen Gutschein für den anteiligen Kartenpreis.

Wie bekommen Sie den Gutschein?

Möchten Sie Ihr Ticket in einen Gutschein umwandeln, können Sie es bei der Vorverkaufsstelle versuchen. Oder Sie wenden sich direkt an den Veranstalter. Dieser ist Ihr Vertragspartner und damit zuständig. Von ihm erhalten Sie den Gutschein an der Vorverkaufsstelle persönlich, per Post oder E-Mail. Kosten dürfen Ihnen nicht entstehen.

Einlösen und Verjährung

Sie können den Gutschein bis zum 31.12.2021 beim Veranstalter einlösen. Dabei dürfen Sie sich auch für eine andere Band oder eine andere Show entscheiden. Aber Achtung! Dabei kommt es nicht auf das Angebot der Ticket-Agentur an. Den Gutschein können Sie nur für Veranstaltungen einsetzen, die vom selben Veranstalter ausgerichtet werden wie die abgesagte. Konnten oder wollten Sie Ihren Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht verwenden, dürfen Sie dann Ihr Geld zurückverlangen. Sie können den Gutschein aber durchaus auch länger aufheben. Er verliert seine Gültigkeit erst im Rahmen der Regelverjährung. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Gutscheine sind also bis zum 31.12.2023 gültig.

Gutschein nicht um jeden Preis: Härtefall

Das Gesetz sieht für Ausnahmefälle ein Schlupfloch vor. Ist der Verweis auf einen Gutschein für Sie nämlich unzumutbar, können Sie sofort die Kosten erstattet verlangen. Wann genau ein solcher Härtefall vorliegt, kommt auf den Einzelfall an. Ein Beispiel wäre, wenn Sie die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise geplant hatten. Wäre die Wahrnehmung eines Nachholtermins oder einer anderen Veranstaltung des Anbieters für Sie nur mit hohen Reisekosten möglich, können Sie sich auf den Härtefall berufen. Oder Sie brauchen das Geld dringend für wichtige Lebenshaltungskosten. Da viele Arbeitnehmer unvorhergesehen in Kurzarbeit gehen mussten, können die Kosten eines teuren Konzertes im Engpass helfen.

Erstattung vor der Gutschein-Lösung

Haben Sie vom Veranstalter bereits eine Erstattung erhalten, brauchen Sie diese nicht zurückzahlen oder in einen Gutschein tauschen. Übrigens sind Veranstalter auch nicht verpflichtet, Ihnen einen Gutschein auszustellen. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ihnen den Ticketpreis zu erstatten. Das Gesetz besagt insofern nur, dass Sie keinen Anspruch auf Erstattung haben. Möchten Sie lieber gleich Ihr Geld, können Sie Ihren Wunsch beim Veranstalter durchaus anbringen und auf Kulanz hoffen.

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