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Ruhiger Jahreswechsel: Regeln an Silvester

Ohne Party und Böller?

Auch der Jahreswechsel ist von den vielen Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie betroffen. Welche Regeln gelten an Silvester?

Auf zwei medizinischen Masken stehen zwei Sektgläser.

Rechtsfrage des Tages:

In diesem Jahr dürfte es an Silvester aufgrund der Corona-Pandemie deutlich ruhiger werden als in den letzten Jahren. Wie dürfen Sie Ihre Silvesternacht gestalten und an welche Regeln müssen Sie sich halten?

Antwort:

Wir befinden uns im Lockdown und müssen mit vielen Beschränkungen unseres Alltagslebens umgehen. Auch der bevorstehende Jahreswechsel wird sich deutlich anders gestalten als sonst. Statt in den Läden für das Silvesterfeuerwerk anzustehen, müssen viele überlegen, was überhaupt erlaubt ist. Neben den bundesweit geltenden Regeln müssen Sie auch spezielle Beschränkungen in Ihrem Bundesland, wie beispielsweise Ausgangssperren in den Nachtstunden, kennen.

Silvester ohne Raketen

Bereits im letzten Jahr war das althergebrachte Silvesterfeuerwerk schon an vielen Orten verboten. Gründe waren der Brandschutz und die Verhinderung von Ausschreitungen. In diesem Jahr gilt ein bundesweites Verkaufsverbot für Pyrotechnik. Zwar ist das Böllern nicht generell untersagt. Allerdings gilt auf bestimmten Plätzen ein Feuerwerksverbot, und allgemein wird vom Abbrennen von Feuerwerk dringend abgeraten. Der Grund: Die teils ohnehin überlasteten Ambulanzen und Rettungskräfte sollen sich nicht noch zusätzlich um die Versorgung von Brandverletzungen kümmern müssen. Außerdem sollen Menschenansammlungen verhindert werden. Daher gilt außerdem ein An- und Versammlungsverbot.

Kellerfunde: bitte nicht abbrennen

In einigen Bundesländern geht das Böllerverbot noch weiter. So ist es teilweise sogar verboten, generell Feuerwerk mit sich zu führen oder abzubrennen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Restbestände aus dem letzten Jahr verfeuert werden. Nicht nur in den Bundesländern gelten teils unterschiedliche Regeln. Auch so manche Kommune hat eigene, weiterreichende Beschränkungen beschlossen. Machen Sie sich also schlau, bevor Sie Ihre Restbestände vom letzten Jahr aus dem Keller holen.

Wunderkerzen und Co.

Gerade für kleinere Kinder sind Wunderkerzen und Knallerbsen zu Silvester das Größte. Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 ist das ganze Jahr frei verkäuflich, während Raketen und Chinaböller nur wenige Tage vor Silvester an Verbraucher verkauft werden dürfen. Zum Kleinstfeuerwerk gehören beispielsweise Wunderkerzen bis zu 30 Zentimeter Länge, Tischfeuerwerk und Konfettikanonen. Diese werden Sie Silvester in der Regel benutzen dürfen. Beispielsweise in Niedersachsen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Verordnung zum Böllerverbot gekippt, da nach Ansicht der Richter ein allumfassendes Feuerwerksverbot zu weit gehe. Dabei begründete das Gericht, dass von Wunderkerzen und anderem Kleinstfeuerwerk eher wenig Gefahr ausgehe. Gegen eine Wunderkerze dürfte daher kaum etwas einzuwenden sein, wenn Sie die Abstandsregeln und das Versammlungsverbot beachten. Was aber in Ihrem Wohnort genau gilt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

Böller aus den Nachbarländern

Wer nun meint, sich sein Feuerwerk bei unseren europäischen Nachbarn über den „kleinen Grenzverkehr“ besorgen zu können, wird meist leer ausgehen. Die Niederlande haben schon seit längerem ein Verkaufsverbot für Feuerwerk erlassen. In Frankreich könnten Sie zwar noch fündig werden, müssen aber mit einer Quarantäne zumindest bei der Rückkehr nach Hause rechnen. Gleiches gilt für Tschechien und Polen. Außerdem ist ausländisches Feuerwerk vielfach auch ohne Corona-Beschränkungen bei uns verboten. So können Sie zwar in Frankreich sogar Feuerwerk der Kategorie 3 kaufen, abbrennen dürften Sie es hier aber nur mit einer speziellen Erlaubnis.

Dinner for five?

Ihre Silvesterparty muss in diesem Jahr auch deutlich kleiner ausfallen. Erlaubt sind höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren zählen bei dieser Berechnung nicht mit. Aber Achtung! Zum Beispiel in Berlin bleiben nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bei der Berechnung unbeachtet.

Denken Sie an die Sperrstunde

Einige Bundesländer haben eine nächtliche Sperrstunde verhängt. In Bayern dürfen Sie zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr das Haus nur aus wichtigem Grund verlassen. In Baden-Württemberg heißt es sogar schon ab 20:00 Uhr zu Hause zu bleiben. Ausnahmen gelten unter anderem für die Berufsausübung, Arztbesuche oder die Versorgung hilfsbedürftiger Personen. Und keine Sorge. Ihren Hund dürfen Sie auch nach der Sperrstunde noch Gassi führen. Ihr Silvesterbesuch wird allerdings bei Ihnen übernachten müssen. Oder Sie feiern bis in den frühen Morgen. Übrigens bedeutet die Ausgangssperre nicht, dass Sie keinen Fuß mehr vor die Tür setzen dürfen. Ihren Balkon oder die Terrasse dürfen Sie natürlich trotzdem nutzen. Den öffentlichen Raum müssen Sie hingegen meiden und dürfen sich dort nur aus wichtigem Grund aufhalten. Das Neujahrsgläschen mit den Nachbarn auf der Straße muss dieses Jahr ausfallen.

Ruhiger Jahreswechsel

Silvester verlangt uns in diesem Jahr ein besonderes Maß an Disziplin ab. Gerade zum Jahreswechsel gehört für viele das Treffen mit Freunden und Familie, das Abbrennen von Feuerwerk und das Feiern einer rauschenden Party dazu. Das meiste wird heuer nicht möglich sein. Vielleicht finden Sie aber eine Möglichkeit, die Ruhe und Besinnlichkeit für einen gemütlichen Abend zu nutzen und frisch und ausgeschlafen ins neue Jahr zu starten.

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