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Dürfen Kinder einkaufen?

Frische Brötchen ...

So manches Kind möchte zum Muttertag die Mama mit einem leckeren Frühstück überraschen. Aber darf es schon allein zum Bäcker?

Mädchen und Junge lehnen Rücken an Rücken mit verschränkten Armen

Rechtsfrage des Tages:

Will der Nachwuchs am Muttertag die Mama mit einem Frühstück überraschen, möchte er sicherlich auch allein alles dafür besorgen. Ab welchem Alter dürfen Kinder im Supermarkt oder beim Bäcker allein einkaufen.

Antwort:

Die meisten von uns gehen regelmäßig zum Bäcker, um Brot und Brötchen zu kaufen. Dies ist ein so alltäglicher Vorgang, dass sich kaum jemand der juristischen Hintergründe bewusst sein dürfte. Auch der Kauf von Backwaren stellt nämlich einen Kaufvertrag dar. Um einen solchen Vertrag wirksam abschließen zu können, muss der Käufer geschäftsfähig sein. Kinder sind aber bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig.

Verträge sind nichtig

Schließen Geschäftsunfähige Verträge ab, sind diese von Anfang an nichtig. Bis zum Alter von sieben Jahren können Kinder keine wirksamen Willenserklärungen im geschäftlichen Verkehr abgeben. Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder zwischen dem 7. und der Vollendung des 18. Lebensjahrs. Von dieser Altersgruppe abgeschlossene Verträge sind schwebend unwirksam. Nur durch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters können sie wirksam werden.

Gut zu wissen ...

Nach dem sogenannten Taschengeldparagraf können sie allerdings bestimmte Verträge auch allein abschließen. Sie müssen dafür die Leistung mit Mitteln bewirken, die ihnen für diesen Zweck überlassen wurden. Das kann neben dem Taschengeld auch das Geburtstagsgeld von Oma und Opa sein.

Kein Taschengeldparagraf für die Kleinsten

Selbst wenn Ihr kleiner Sohn schon Taschengeld bekommt, so kann der Taschengeldparagraf doch nicht auf ihn angewandt werden. Rein rechtlich kann Ihr Kind also noch nicht alleine Brötchen kaufen gehen. Theoretisch könnten Sie oder der Bäcker den Kaufvertrag über die Sonntagsbrötchen für nichtig erklären. Wissen Sie von der Idee Ihres Kindes, werden Sie dies sicherlich nicht tun. Und auch die Bäckerei wird bei einer Tüte Brötchen vielleicht nicht auf juristische Spitzfindigkeiten bestehen.

Gemeinsam gehen

Natürlich kann es aber auch passieren, dass sich die Verkäufer juristisch lupenrein verhalten und Ihrem Kind keine Brötchen verkaufen. Damit es dann am Muttertag kein trauriges Gesicht gibt, können Sie es begleiten. Sicherlich ist es auch stolz, wenn es die Brötchen aussuchen und das Geld auf den Tresen legen darf.

Stand: 28.04.2025

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