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Verstoß gegen Maskenpflicht: Bußgeld für Kinder?

Strafmündig oder nicht?

Auch Kinder und Jugendliche übertreten mal ein Gesetz. Müssen sie dann mit einem Bußgeld rechnen?

Ein junges Mädchen mit einer selbstgenähten Mund-Nasenbedeckung steht in der Natur.

Rechtsfrage des Tages:

Verstöße gegen die Corona-Regeln können ein teures Bußgeld nach sich ziehen. An die Maskenpflicht z. B. müssen sich auch Kinder und Jugendliche halten. Müssen sie bei Verstößen auch mit einem Bußgeld rechnen?

Antwort:

Aufgrund der Corona-Pandemie müssen nicht nur Erwachsene u. a. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Supermarkt eine Maske tragen. In den meisten Bundesländern besteht diese Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahren, in Sachsen-Anhalt schon ab einem Alter von 2 Jahren. Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, muss mit teils saftigen Bußgeldern rechnen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr brauchen nichts zu befürchten. Jugendliche dagegen können zur Kasse gebeten werden.

Strafmündigkeit

Ist das Auge des Gesetzes wachsam, können auch kleine Sünden ein Bußgeld kosten. Dabei ist auch der Nachwuchs nicht vor einem Bußgeldverfahren sicher. Zumindest nicht ab einem gewissen Alter. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs sind Kinder nicht strafmündig. Das heißt, dass Behörden Verfehlungen bis zu diesem Alter nicht ahnden dürfen (§ 12 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)). Unter Umständen können Gesetzesverstöße aber zu einem Bußgeld oder einer zivilrechtlichen Haftung der Eltern führen.

Bußgeld für Jugendliche

Heranwachsende zwischen 14 und 18 Jahren kann die Ordnungsbehörde unter Umständen in die Verantwortung nehmen. In dieser Altersspanne spricht das Gesetz von Jugendlichen. Diese sind straf- und ordnungsrechtlich verantwortlich, sofern sie nach ihrer sittlichen und geistigen Reife das Unrecht Ihres Verstoßes einsehen und danach handeln können.

Es kommt also immer darauf an, was dem Jugendlichen vorgeworfen wird. Die Behörde muss dann prüfen, ob der Jugendliche überhaupt reif genug ist, die Folgen seines Verstoßes zu überblicken. Im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen kann von einem Jugendlichen durchaus erwartet werden, dass er sich an die Maskenpflicht in Bus und Bahn hält.

Verkehrsregeln und Schule schwänzen

Ignoriert ein normal entwickelter 16-Jähriger eine rote Fußgängerampel, muss er das Bußgeld zahlen. Denn in diesem Alter müsste er wissen, dass er sich auch als Fußgänger an Verkehrsregeln zu halten hat. Umgekehrt sind viele Fälle denkbar, in denen junge Menschen das Unrecht eines Fehltritts nicht wirklich ermessen können. 

Zwar kommen Minderjährige seltener ins Visier der Ordnungsbehörden als beispielsweise volljährige Autofahrer. Aber auch jugendspezifische Tatbestände können Bußgelder auslösen. Jugendliche Schulschwänzer z. B. werden in einigen Gemeinden persönlich zur Kasse gebeten. Im Vordergrund steht dabei der erzieherische Gedanke – ähnlich wie im Jugendstrafrecht: Schmälert ein Bußgeld das Taschengeld, bleibt so mancher Schüler dem Unterricht sicher nicht mehr so leichtfertig fern.

Bußgeld für die Eltern

Ein Kind unter 14 kann also nicht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn es im Bus gegen die Maskenpflicht verstößt. Unter Umständen kommt ein solches aber auf die Erziehungsberechtigten oder die Begleitperson zu. In Bayern verhängt die Ordnungsbehörde nämlich Bußgelder gegen die strafmündigen Begleitpersonen kleiner Maskenmuffel. Und auch in anderen Bundesländern müssen Eltern mit Sanktionen rechnen, wenn ihre Kinder gegen eine Corona-Maßnahme verstoßen.

Maskenpflicht in der Schule

Wann Schüler während der Unterrichtszeit in der Schule eine Maske tragen müssen, ist in den Bundesländern teils unterschiedlich geregelt. Bei einem Verstoß kann ihnen auch hier ein Bußgeld drohen. In Baden-Württemberg etwa müssen strafmündige Schüler mit einem Bußgeld zwischen 25 und 250 € rechnen, wenn sie auf dem Schulhof ohne Maske erwischt werden.

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