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Corona-Regeln: Reisen im Herbst

Storno, Maske & Co.

Die nahenden Herbstferien wecken wieder die Reiselust. Stellt sich die Frage: wohin? Und was gilt bei Reisestorno oder Quarantäne?

Gruppe junger Leute , die ihren Mundschutz herunterzieht, um in die Kamera zu lächeln.

Rechtsfrage des Tages:

Die Sommerferien sind kaum vorbei und schon steht der Herbsturlaub vor der Tür. Wie sieht es mit den Corona-Regeln im Herbst aus?

Antwort:

Viele haben schon im Sommer ihren Urlaub genossen und freuen sich nun auf eine Reise im Herbst. Corona ist aber noch immer ein Thema. Wollen Sie eine bereits gebuchte Reise stornieren, müssen Sie unter Umständen mit Stornokosten rechnen. Auch am Flughafen brauchen Sie mitunter noch etwas mehr Geduld.

Was sagt das Auswärtige Amt?

Das Auswärtige Amt kann Reisehinweise und Reisewarnungen erlassen. Bei Reisehinweisen handelt es sich um eher allgemeine Informationen zur politischen und gesundheitlichen Lage, zu Besonderheiten und speziellen Vorkehrungen im Reiseland. Anders bei Reisewarnungen. Im Klartext bedeutet dies, dass von nicht dringend notwendigen Reisen in diese Länder abgeraten wird. Momentan bestehen keine Reisewarnungen aufgrund von COVID-19.

Reisewarnungen für Regionen

Das Auswärtige Amt kann aber nicht nur Reisewarnungen für ganze Länder aussprechen. Sind Regionen oder Städte besonders von Corona-Infektionen betroffen, können auch für diese die Warnungen erfolgen. Aktuell bestehen keine Reisewarnungen für Regionen innerhalb der EU. Erkundigen Sie sich also unbedingt vor Ihrer Reise, ob Ihre Urlaubsregion vielleicht betroffen ist. Und auch ohne Reisewarnung können einzelne Regionen zu Virusvariantengebieten erklärt werden. Hatten Sie dort Ihr Urlaubsdomizil, müssen Sie zu Hause unter Umständen in Quarantäne.

Reisestorno kostenlos?

Möchten Sie eine gebuchte und vielleicht auch schon angezahlte Pauschalreise stornieren, kostet das oft eine Stange Geld. Je nachdem, wie viel Zeit bis zum Urlaub noch bleibt, fallen meist gestaffelte Stornogebühren an. Eine kostenlose Stornierung ist hingegen möglich, wenn die Reise oder die Beförderung ins Urlaubsland durch unvermeidbare Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Wann solche Umstände vorliegen, kommt auf den Einzelfall an. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist dabei ein starkes Indiz, allerdings auch keine zwingende Voraussetzung.

Masken- und Testpflicht

Seit dem 01. Oktober 2022 gelten neue Rechtsgrundlagen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese bestehen zunächst bis zum 07. April 2023. Vorgesehen ist eine bundesweite Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr. Ob auch im Nahverkehr Masken getragen werden müssen, können die Bundesländer je nach Infektionslage selbst entscheiden. In Flugzeugen des innerdeutschen Verkehrs ist eine Maskenpflicht hingegen nicht mehr vorgesehen. Das Tragen einer Maske wird allerdings weiter empfohlen. Wollen Sie ins Ausland fliegen, müssen Sie gegebenenfalls je nach Bestimmung des Reiselandes einen negativen Test nachweisen. Manche Länder verlangen auch einen Impfnachweis. Bei innerdeutschen Flügen ist die 3G-Pflicht hingegen entfallen.

Mehr Geduld

Wollen Sie in den Herbstferien mit dem Flugzeug in den Urlaub starten, sollten Sie ebenso wie bereits in den Sommerferien mehr Zeit einplanen. Nach wie vor herrscht Personalmangel, so dass Check-in und Abfertigung Reisenden eventuell wieder mehr Geduld abverlangen wird. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrer Airline oder dem Abflug- und Ankunftsflughafen, wie es mit dem Handgepäck aussieht. Teilweise wurde nämlich die Mitnahme von Handgepäck eingeschränkt. Dadurch soll die Abfertigung beschleunigt werden.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Sind Sie an Corona erkrankt und müssen in Quarantäne, haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anders kann es aussehen, wenn Sie bewusst in ein Virusvariantengebiet reisen. Eine Lohnfortzahlung steht Ihnen zu, wenn eine Erkrankung der Grund für die Arbeitsverhinderung ist. Reisen Sie aber aus einem Variantengebiet ohne Umweg in die häusliche Quarantäne, ist eben auch diese Anordnung ein Grund für die Verhinderung, der Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsverhinderung liegt nicht mehr ausschließlich in der Erkrankung. Zumal Sie im besten Fall ohnehin nicht infiziert sind. Nehmen Sie also bewusst die Quarantäne nach dem Urlaub in Kauf, müssen Sie mit einem Ausfall Ihres Lohns für diese Zeit rechnen. Wurde hingegen Ihr Reiseland erst während Ihres Aufenthalts zum Virusvariantengebiet erklärt, dürfte die Lohnfortzahlung nicht ausgesetzt werden. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte über das Thema Lohnfortzahlung nach einem Urlaub im Risikogebiet umgehen werden.

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