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Mehr Kindergeld ab Januar 2023

Hilfe für Familien

Gute Nachrichten für Familien: In diesem Jahr steigt das Kindergeld. Und auch andere Unterstützungsleistungen werden erhöht.

Ein Vater hält ein Kleinkind auf dem Sofa, das auf einem Laptop tippt.

Rechtsfrage des Tages:

Während der Corona-Krise bekamen Eltern für ihre Kinder einen Kinderbonus. Jetzt wurden das Kindergeld und der Kinderzuschlag erhöht. Was sollten Eltern wissen?

Antwort:

Eltern minderjähriger Kinder habe einen Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird in der Regel bis zur Volljährigkeit des Nachwuchses gezahlt, manchmal sogar länger. Um Familien finanziell zu entlasten, hatte die Bundesregierung bereits für 2022 einen Kinderbonus beschlossen. Zum 1. Januar 2023 wurde nun das Kindergeld insgesamt erhöht und auch der Kinderzuschlag steigt erneut. Über den Sofortzuschlag können sich von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene weiter freuen.

Kindergeld: Wer bekommt es?

Haben Sie ein minderjähriges Kind, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Dieses soll die grundlegende Versorgung Ihres Nachwuchses sichern. Voraussetzung ist, dass das Kind bei Ihnen im Haushalt lebt und regelmäßig von Ihnen versorgt wird. Außerdem müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Aber auch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Ab 18

Auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren können Sie Kindergeld beziehen. Dafür müssen sich Ihre Kinder in der Ausbildung oder im Studium befinden. Dies gilt für die erste Ausbildung beziehungsweise das erste Studium. Aber auch in einer zweiten Ausbildung können Sie Kindergeld beanspruchen, sofern Ihr Kind im Jahresdurchschnitt weniger als 20 Stunden die Woche arbeitet. In der Übergangszeit beispielsweise zwischen Schulabschluss und Studium besteht der Anspruch für insgesamt vier Monate weiter. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

Wann und wie viel?

Das Kindergeld betrug im letzten Jahr 219 Euro pro Monat und Kind. Für das dritte Kind erhöhte sich der Betrag auf 225 Euro und für das vierte auf 250 Euro. Seit Anfang des Jahres bekommen Eltern nun für jedes Kind 250 Euro. Ausgezahlt wird das Kindergeld auf Antrag von der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit an einen Elternteil. In besonderen Fällen kann das Kindergeld auch auf Antrag an das Kind direkt ausgezahlt werden. Direkt nach der Geburt können Sie die Auszahlung beanspruchen und zum Beispiel online bei der Arbeitsagentur beantragen.

Wer bekommt Kinderzuschlag?

Familien mit wenig Einkommen und Alleinerziehende bekommen zusätzlich einen Kinderzuschlag. Anspruch haben Eltern, die für sich selbst genug verdienen, das Geld aber nicht für die gesamte Familie reicht. Bisher lag der Höchstbetrag bei 229 Euro monatlich pro Kind. Um die zusätzliche Belastung durch die Inflation abzumildern, wurde der Höchstbetrag zum 1. Januar auf 250 Euro erhöht. Für Ihren Antrag auf Kinderzuschlag finden Sie Hilfe auf der Internetseite der Familienkasse.

Sofortzuschlag

Sind Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene von Armut bedroht, können Sie einen Sofortzuschlag bekommen. Bereits seit Juli 2022 können Berechtigte 20 Euro zusätzlich pro Monat bekommen. Unterstützt werden sollen beispielsweise Familien, die von Grundsicherung leben. Die Auszahlung des Sofortzuschlags erfolgt durch die Stelle, die auch die Grundleistung auszahlt. Erhalten Familien bereits Kinderzuschlag oder eine andere Leistung, müssen sie keinen gesonderten Antrag stellen.

 Kinderfreibeträge: Entlastung bei der Steuer

Neben dem Kindergeld können Eltern in ihrer Einkommenssteuererklärung einen Kinderfreibetrag geltend machen. Dieser wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 8.548 Euro erhöht, wenn die Eltern zusammen veranlagen. Bei getrennter Veranlagung berücksichtigt das Finanzamt pro Elternteil die Hälfte des Freibetrages. Den halben Kinderfreibetrag können auch Alleinerziehende bei der Einkommenssteuer nutzen. Das Finanzamt prüft die Kinderfreibeträge übrigens von sich aus. Extra beantragen müssen Sie diese nicht. Allerdings können Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig ausgeschöpft werden. Das Finanzamt verrechnet nämlich das Kindergeld mit dem steuerlichen Vorteil aus den Freibeträgen.

 

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