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Bankgebühren und Negativzinsen

Zahlen fürs Sparen?

Für ein gut gefülltes Sparkonto werden Sie schon seit Längerem nicht mehr mit Zinsen belohnt. Müssen Sie sogar Negativzinsen zahlen?

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Rechtsfrage des Tages:

Dass es für gespartes Geld kaum noch Zinsen von der Bank gibt, dürfte jeder wissen. Aber müssen Sie sogar mit Negativzinsen rechnen? Und was, wenn die Bank ihre Gebühren erhöhen will?

Antwort:

Heute ist Weltspartag der Sparkassen. Erinnern Sie sich noch an die Zeit, als Sie auf einem normalen Sparbuch Zinsen ersparen konnten? Heute haben viele Bankkunden Angst vor Negativzinsen und hohen Bankgebühren. Als Neukunde sind Sie davor nicht immer gefeit. Daher sollten Sie sich die Vertragsbedingungen gut durchlesen. Bestandskunden müssen nicht so schnell mit Negativzinsen rechnen. Die Kosten für das Bankkonto können aber trotzdem teurer werden.

Warum Negativzinsen?

Die Phase der Niedrigzinsen hält weiter an. Daher brauchen Sie bei einem konventionellen Sparbuch derzeit kaum mit einer günstigen Verzinsung rechnen. Aber warum gibt es überhaupt Negativzinsen? Nach Angabe der Kreditinstitute müssen diese selbst Negativzinsen an die Europäische Zentralbank zahlen. Diese Kosten werden an die Kunden weitergegeben. Eigentlich sollten die Negativzinsen der Europäischen Zentralbank dafür sorgen, dass die Banken ihren Kunden mehr Kredite gewähren. Stattdessen müssen viele Bankkunden jetzt zahlen. Während früher nur Firmenkunden mit Negativzinsen rechnen mussten, werden seit einigen Jahren auch vermehrt Privatkunden zur Kasse gebeten.

Wer muss zahlen?

Sind Sie bereits Kunde bei Ihrer Bank oder Sparkasse, müssen Sie eher nicht mit Negativzinsen rechnen. So urteilte das Landgericht Tübingen beispielsweise, dass bei laufenden Verträgen Negativzinsen nicht eingeführt werden dürften (Urteil vom 26.01.2018, Aktenzeichen: 4 O 187/17). Gleichzeitig stellte das Gericht aber fest, dass Negativzinsen nicht grundsätzlich untersagt seien. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt insgesamt aber noch nicht vor. In der Praxis dürften Banken ihre Bestandskunden derzeit verschonen. Schließen Sie aber einen neuen Vertrag mit einer Bank ab, sollten Sie sich genau erkundigen.

Freigrenzen

Natürlich müssen Sie nicht schon bei kleinsten Sparbeträgen mit Negativzinsen rechnen. Allerdings sinkt die Freigrenze immer weiter und unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Kreditinstituten. Während Sie bei einigen Banken bis zu einem Betrag von 100.000 Euro von Negativzinsen verschont bleiben, soll es bei einer Bank schon ab 5.000 Euro Sparguthaben losgehen. Haben Sie ein höheres Sparguthaben und wollen Negativzinsen umgehen, können Sie Ihr Vermögen auf unterschiedliche Banken verteilen. Oder Sie erkundigen sich bei Ihrer Bank nach alternativen Anlagemöglichkeiten.

Steigende Kosten

Ein anderes Thema für Bankkunden sind die Kosten für die Nutzung des Kontos. So zahlen Sie regelmäßig für Überweisungen, das Porto für die Übersendung von Kontoauszügen oder das Abheben von Geld. Die jeweiligen Kosten finden Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank oder Sparkasse. Dabei ist nicht überraschend, dass diese Kosten regelmäßig steigen.

Schweigen als Zustimmung?

Bisher war es bei Banken und Sparkassen Usus, die Kunden über die jeweilige Änderung der Kosten zu informieren. Hat der Kunde darauf nicht reagiert, galt das Schweigen als Zustimmung. Dem hat der Bundesgerichtshof kürzlich einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Aktenzeichen XI ZR 26/20). Künftig müssen Kreditinstitute die aktive Zustimmung zur Erhöhung der Preise beim Kunden einholen. Schweigt der Kunde, gilt dies nicht mehr als Einwilligung. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die eine oder andere Bank in diesem Fall die Geschäftsbeziehung löst und das Konto kündigt.

Bankgebühren zurückfordern

Für den Zeitraum ab Januar 2018 können Bankkunden aufgrund der Entscheidung Bankgebühren in Höhe der Preissteigerung zurückverlangen. Zumindest, wenn Sie in diesem Zeitraum bereits Kunde waren. Die Berechnung der Ansprüche ist jedoch nicht ganz einfach. Außerdem drängt langsam die Zeit. Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren zum Jahresende. Wollen Sie also auch für dieses Jahr noch die Gebühren zurückhaben, müssen Sie schnell handeln.

 

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