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Eigentümerversammlung trotz Corona-Krise erlaubt?

Pflichtprogramm ja

Die Hausverwaltung Ihrer Immobilie lädt einmal im Jahr zur Eigentümerversammlung ein. Aber was ist mit dieser Versammlung in Zeiten von Corona?

Rechtsfrage des Tages:

Die erste Jahreshälfte ist die Zeit der Eigentümerversammlungen. Viele Eigentümer dürften sich derzeit fragen, ob diese Versammlungen angesichts der Krisenzeit überhaupt stattfinden dürfen.

Antwort:

Mindestens einmal im Jahr ist es die Pflicht einer Hausverwaltung, alle Eigentümer zu einer Versammlung einzuberufen. Diese ist nicht öffentlich. Ob derzeit solche Versammlungen trotzdem überhaupt stattfinden dürfen, kommt auf die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes an. Tagen die Eigentümer trotz eines Verbots, könnten die gefassten Beschlüsse anfechtbar sein.

Versammlung als Pflichtprogramm?

Einmal im Jahr, meist im Frühjahr, lädt die Hausverwaltung alle Wohnungseigentümer zu einer Versammlung ein. So sollte es idealerweise im Verwaltervertrag vereinbart sein. Außerdem muss eine solche Versammlung stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Eigentümer dies verlangen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht für Eigentümer hingegen nicht. Mal ehrlich! Für die meisten ist eine solche Eigentümerversammlung eher lästige Pflicht als interessante Abendveranstaltung.

Anwesenheit ist wichtig!

Auch wenn Sie die Versammlung als zeitraubend empfinden, lohnt es sich trotzdem, dabei zu sein. Die Versammlung ist ein wichtiger Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts. Gehen Sie nicht hin, verpassen Sie vielleicht wichtige Diskussionen und haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung. Im ärgsten Fall müssen Sie Beschlüsse hinnehmen, die Ihren eigenen Interessen zuwiderlaufen.

Vollmacht erteilen

Haben Sie selbst keine Zeit oder keine Lust auf das Treffen mit den anderen Eigentümern, können Sie eine dritte Person bevollmächtigen. Diese Vollmacht kann zwar theoretisch auch mündlich erteilt werden. Rechnen Sie aber mit Problemen, wenn ein Fremder Einlass bei der Versammlung begehrt. Außerdem finden Sie in den meisten Eigentümergemeinschaften Vereinbarungen zur Vollmachterteilung. So ist diese häufig auf eine bestimmte Person beschränkt. Außerdem kann vorgeschrieben sein, dass nur eine schriftliche Vollmacht zur Teilnahme berechtigt.

Versammlung in Corona-Zeiten

Je nach Regelung im Bundesland kann es sein, dass eine Eigentümerversammlung momentan untersagt ist. So können Veranstaltungen ab einer bestimmten Teilnehmerzahl auch im privaten Raum verboten sein. Eine größere Eigentümergemeinschaft darf dann nicht zusammen im Rahmen einer Versammlung über die Belange des Hauses diskutieren. Manchmal scheitert ein Treffen auch am fehlenden Versammlungsort. Viele Eigentümerversammlungen finden in Restaurants oder Cafés statt. Sind diese geschlossen, steht gar kein ausreichend großer Treffpunkt zur Verfügung.

Versammlung per Videokonferenz

Im digitalen Zeitalter ist es aber auch gar nicht mehr zwingend notwendig, sich persönlich zusammenzusetzen. Auch bei den Immobilienverwaltern ist es nicht mehr unüblich, Eigentümerversammlungen per Telefon, Videoübertragung oder online abzuhalten. Eine gesetzliche Regelung dazu ist tatsächlich schon in Arbeit. Aber auch jetzt ist es schon möglich, auf solche alternativen Kommunikationswege zurückzugreifen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass alle Eigentümer einverstanden sind.

Lieber verschieben!

Fehlen technische Möglichkeiten, sollten Eigentümerversammlungen lieber in die zweite Jahreshälfte verschoben werden. Fehlen einzelne Eigentümer, beispielsweise weil sie zu einer Risikogruppe gehören, kann die ordnungsgemäße Verwaltung infrage stehen. Beschlüsse könnten zudem angreifbar sein. Außerdem schützen Sie die Mitarbeiter der Hausverwaltung vor einer Ansteckung. Und das kommt letztlich der Hausgemeinschaft zugute, bleibt die Hausverwaltung doch damit handlungsfähig.

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