
Rechtsfrage des Tages:
Unzählige Geflüchtete suchen derzeit eine Unterkunft. Glücklicherweise ist die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung groß. Was müssen Sie bei Ihrer Mietwohnung beachten, wenn Sie Geflüchteten Unterschlupf bieten wollen?
Antwort:
Haben Sie genug Platz, denken Sie vielleicht auch darüber nach: Wie viele andere können Sie ungenutzten Wohnraum geflüchteten Menschen zur Verfügung stellen. Leben Sie in einer Mietwohnung, müssen Sie allerdings ein paar rechtliche Dinge beachten. Ihren Vermieter sollten Sie zumindest informieren.
Besitzer hat Hausrecht
Was vielen Mietern nicht klar ist: Während des Mietverhältnisses sind Sie Besitzer der Wohnung. Sie haben das Hausrecht und können im Rahmen des rechtlich Zulässigen dort tun und lassen, was Sie wollen. Es kommt nur darauf an, dass Sie die Wohnung entsprechend ihrer Bestimmung als Wohnraum, also entsprechend des mietrechtlichen Gebrauchs, nutzen. Dazu kann durchaus die Beherbergung anderer Menschen zählen. Es gibt jedoch auch Grenzen.
Besucher erlaubt
Grundsätzlich darf Ihr Vermieter es Ihnen nicht untersagen, Besuch zu empfangen und diesen auch bei sich wohnen zu lassen. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung bei circa sechs Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums brauchen Sie Ihren Vermieter nicht um Erlaubnis zu fragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Angehörigen, engen Freunden oder Flüchtlingen aus der Ukraine ein Dach über dem Kopf bieten. Nach drei Monaten sieht die Lage allerdings etwas anders aus.
Länger als drei Monate
Währt Ihre Gastfreundschaft länger als drei Monate, müssen Sie Ihren Vermieter informieren. Dieser hat ein Mitspracherecht, sofern Sie keine nahen Angehörigen aufnehmen wollen. Aus reiner Willkür darf Ihr Vermieter die Zustimmung nicht verweigern. Ablehnen darf er nur, wenn es für ihn unzumutbar ist oder die Wohnung durch die weiteren Personen überbelegt wäre.
Genug Platz für alle
Gerade die Überbelegung kann ein Problem werden. Dabei müssen Sie davon ausgehen, dass jedem Erwachsenen mehr als zehn bis zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Die Anzahl der Zimmer ist dabei auch nicht unerheblich. Ohnehin sollten Sie aber auch im Interesse Ihrer Gäste darauf achten, dass für jeden genug Platz vorhanden ist.
Zustimmung verweigert
Hat Ihr Vermieter aus erheblichen Gründen die Zustimmung verweigert, sollten Sie sich wohl oder übel auch daran halten. Nehmen Sie trotzdem eine große Familie in Ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung auf, droht Ihnen eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Letztlich tun Sie damit weder sich noch der Familie einen großen Gefallen.
Ausnahme Angehörige
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Sie nahe Familienangehörige in Ihrer Wohnung aufnehmen möchten. Dazu zählen Kinder, Geschwister oder die Eltern. In diesem Fall bedürfen Sie nicht der Zustimmung des Vermieters. Achten Sie aber trotzdem darauf, dass die Wohnung nicht überbelegt ist. Ziehen auf Dauer zu viele Angehörige bei Ihnen ein, kann Ihr Vermieter dem einen Riegel vorschieben. Außerdem sollten Sie Ihren Vermieter auch ohne Zustimmungserfordernis über die neuen Haushaltsangehörigen informieren. Unter Umständen ist eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung sinnvoll. Dann gibt es bei der Jahresabrechnung kein böses Erwachen.
Hilfe: willkommen und nötig
Wie in vielen Bereichen gilt auch im Mietrecht: Reden Sie miteinander. Sicherlich zeigt Ihr Vermieter Verständnis oder hat vielleicht eine andere Idee für eine Unterkunft für geflüchtete Menschen. Haben Sie genug Platz, können Sie sich im Internet auf vielen verschiedenen Plattformen informieren. Oder Sie schauen sich die bundesweite Initiative „Unterkunft Ukraine“ an.
Haben Sie rechtliche Fragen rund um das Thema Flüchtlingshilfe?
Wir bieten ab sofort ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern eine telefonische anwaltliche Beratung für aktuell drängende Rechtsthemen an. Selbstverständlich kostenlos. Das Angebot steht außerdem allen offen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe rechtliche Fragen haben.
Bitte nutzen Sie es, denn Wissen gibt Sicherheit: Rufen Sie an – montags bis freitags von 8-18 Uhr.
Rufnummer +49 211 4773 100
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