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Coronakrise: Mieterschutz bei Zahlungsverzug

Rauswurf erschwert

Die Pandemie bringt viele in finanzielle Schwierigkeiten. Diese besonderen Regelungen gelten bis 30. Juni und sollen die Mieter vor Kündigung schützen

Rechtsfrage des Tages:

Dass die Coronakrise für viele auch finanzielle Folgen hat, lässt sich nicht von der Hand weisen. Ihre Miete müssen Sie trotzdem weiterzahlen. Allerdings hat der Gesetzgeber sich etwas ausgedacht. Welche Besonderheit gilt derzeit?

Antwort:

Ihre Hauptpflicht als Mieter ist es, Ihrem Vermieter pünktlich den Mietzins zu überweisen. Zahlen Sie nicht, kann das Mietverhältnis recht schnell vorbei sein. Ab einem bestimmten Rückstand kann Ihr Vermieter Ihnen kündigen. Nun hat der Gesetzgeber entschieden, dass Mieter in Zeiten von Corona eine gewisse Zeit auch bei Zahlungsverzug geschützt sind. Aber Achtung! Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung entfällt damit nicht.

Grundsatz: Verzug begründet Kündigung

Für Vermieter ist es gar nicht einfach, unliebsame Mieter wieder loszuwerden. Um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können, braucht er einen bestimmten Grund. Einer der wichtigsten Gründe ist in der Praxis der Zahlungsverzug. Zahlen Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen Ihre Miete gar nicht oder nur einen geringen Teil, liegt ein Kündigungsgrund vor. Gleiches gilt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum die Miete nicht vollständig zahlen und der Betrag zwei Monatsmieten erreicht. Eine Chance haben Sie dann aber noch. Zahlen Sie die ausstehende Miete unverzüglich nach, ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Kündigungsschutz wegen Corona

Den steigenden finanziellen Sorgen von privaten Mietern und Gewerbetreibenden hat der Gesetzgeber nun etwas Luft verschafft. Das neue Gesetz soll die Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem auch im Bereich des Mietrechts abmildern. Mieter sind derzeit vor einer Kündigung geschützt, selbst wenn Sie Ihre Miete nicht zahlen können. Dies gilt aber nur für einen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020. Wichtig! Diese Regelung bedeutet nicht, dass Sie von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit werden. Es darf Ihnen lediglich nicht wegen Zahlungsverzug gekündigt werden.

Zahlungsschwierigkeiten durch Coronakrise

Entscheidende Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass Sie sich aufgrund der Pandemie kurzfristig in einem finanziellen Engpass befinden. Sie sollten Ihren Vermieter also wahrheitsgemäß über Ihre entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten informieren. Dieser kann – gegebenenfalls in einem späteren Gerichtsverfahren – einen Nachweis dafür verlangen, dass die Zahlungsprobleme auf die Pandemie zurückzuführen waren. Die Gründe müssen Sie glaubhaft machen, beispielsweise durch Vorlage entsprechender Anträge auf staatliche Leistungen. Haben Ihre Geldsorgen andere Gründe, müssen Sie sich in Acht nehmen. Eine Kündigung kann auch während dieser „Schonzeit“ wirksam sein.

Nachzahlung binnen zwei Jahren

Um es noch einmal deutlich zu sagen: Ihnen wird die Miete nicht erlassen. Sie müssen diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzahlen. Der Gesetzgeber hat Ihnen dafür einen Zeitraum von zwei Jahren eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2022 müssen Sie den Rückstand wieder ausgeglichen haben. Sonst droht Ihnen später die Kündigung.

Kündigung aus anderen Gründen

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie schon vor dem 1. April 2020 mit einem Teil der Miete im Rückstand waren. Halten Sie jetzt weitere Mietzahlungen zurück, droht Ihnen eine Kündigung. Rührt ein Teil der nicht gezahlten Miete aus einer Zeit vor dem Schutzzeitraum, ist dieser Zahlungsverzug nicht auf die Coronakrise zurückzuführen. Wie die Gerichte mit diesen Fällen bei späteren Prozessen umgehen werden, kann noch nicht sicher abgeschätzt werden. Außerdem ist eine Kündigung aus einem anderen gesetzlichen Grund nach wie vor erlaubt.

Verzugszinsen auf ausstehende Miete?

Das neue Gesetz besagt nicht, dass Sie keine Miete zahlen müssen. Diese bleibt weiter zum jeweils vereinbarten Zeitraum fällig. Zahlen Sie nicht oder nicht pünktlich, befinden Sie sich in Verzug. Die Folge: In vielen Fällen kann Ihr Vermieter von Ihnen Verzugszinsen verlangen. Zahlungsrückstände müssen Sie dann ab Verzugseintritt mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinsen.

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Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause

Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.

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