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Was kostet der Anwalt?

Für Ihr gutes Recht

Treffen Sie keine Honorarvereinbarung, sind die Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt. Ab Juni 2025 wird es allerdings etwas teurer.

Auf einem Klemmbrett wird ein Vertrag überreicht. Daneben steht eine Statue von Justitia.

Rechtsfrage des Tages:

Es muss nicht immer ein Rechtsstreit sein, der einen zum Anwalt führt. Auch der Abschluss von Verträgen oder anderen Vereinbarungen klappt sicherer mit einem Rechtsbeistand. Aber wie berechnen sich eigentlich die Anwaltskosten?

Antwort:

Landläufig gehen die meisten davon aus, dass schon das Drücken des Klingelknopfes an der Anwaltskanzlei mehrere hundert Euro verschlingt. Dem ist natürlich nicht so. Die wenigsten wissen, wie sich Rechtsanwaltsgebühren eigentlich berechnen. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die einem Anwalt zustehenden Gebühren genau festlegt. Zumindest, wenn Sie nicht aktiv eine Honorarvereinbarung geschlossen haben. Aber auch dann wissen Sie, was Sie die Rechtsberatung und Vertretung kosten wird.

Eine Frage der Vereinbarung

Wer meint, ein Anwalt verdient grundsätzlich mehrere hundert Euro die Stunde, hat sich in den meisten Fällen geirrt. Verlangt ein Anwalt mehr als die gesetzlich festgelegten Mindestgebühren, muss er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung abschließen. Üblich ist dies zum Beispiel in umfangreichen Erbschaftsangelegenheiten oder im Wirtschaftsrecht. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars ist umgekehrt bei Unfallregulierungen oder einem Nachbarschaftsstreit zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eher selten anzutreffen.

Gesetzlich festgelegt

Abseits der Honorarvereinbarungen brauchen Sie bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter keinen Preisvergleich vorzunehmen. Das Gesetz legt nämlich Mindestgebühren fest, die ein Anwalt verlangen muss. Was geht: Viele Rechtsanwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an. Unzulässig ist hingegen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Das ist nur in wenigen engen Ausnahmefällen möglich. Im Klartext heißt das üblicherweise: Ein Anwalt hat immer Anspruch auf seine Gebühren, egal wie ein Rechtsstreit ausgeht.

Wofür gibt es Geld?

Nach dem RVG lösen bestimmte Tätigkeiten unterschiedliche Gebühren aus. So verdient ein Anwalt eine Geschäftsgebühr, wenn er sich in Ihrem Namen mit der Gegenseite in Verbindung setzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er nur einen oder zwei Briefe schreibt oder die Korrespondenz später eine dicke Akte füllt. Die Geschäftsgebühr fällt für die außergerichtliche Tätigkeit nur einmal an. Als Regelgebühr nennt das RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr. Bei besonders einfachen Tätigkeiten kann sich diese auch auf eine 1,0 Gebühr reduzieren. Ist die Sache hingegen hoch kompliziert, besonders aufwendig und schwierig, darf der Anwalt auch einen höheren Gebührensatz berechnen. Aber keine Angst. Darüber muss er Sie rechtzeitig aufklären. Auch wenn die Tätigkeit eine weitere Gebühr wie zum Beispiel eine Vergleichsgebühr auslöst, müssen Sie das vorher erfahren.

Berechnung nach Gegenstandswert

Um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren zu bestimmen, müssen Sie zunächst einen Blick auf den Streitwert oder auch Gegenstandswert richten. Doch was heißt das? Verlangen Sie von einem Bekannten die Erstattung eines Darlehens in Höhe von 10.000 Euro, ist die Sache einfach. Der Gegenstandswert beträgt 10.000 Euro und bildet die Basis für die Berechnung der Gebühren. Schwieriger wird es, wenn es um Streitigkeiten geht, bei denen Sie nicht einen konkreten Wert ermitteln können. Das kann beispielsweise eine Wohnungsräumung oder die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen sein. Für solche Auseinandersetzungen haben die Gerichte Regeln aufgestellt, die sich beispielsweise bei mietrechtlichen Streitigkeiten an der Miete orientieren. Lässt sich partout kein geeigneter Wert finden, gilt der Auffangstreitwert von 5.000 Euro.

Wie viel genau?

Kennen Sie den Streitwert und wissen, welche Gebühr anfällt, haben Sie aber noch keine konkreten Kosten auf dem Papier. Dafür müssen Sie einen Blick in die Gebührentabelle des RVG werfen. Wie ein Koordinatensystem können Sie genau schauen, welcher Gebührensatz bei welchem Streitwert anfällt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Natürlich müssen Sie nicht vor dem Besuch in der Kanzlei das RVG studieren.

Gut zu wissen ...

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, können Sie auch vorher dort nach Deckungsschutz fragen. Bei entsprechendem Versicherungsschutz übernimmt diese Versicherung in vielen Fällen die Kosten für die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt. Sie müssen sich dann nur in Höhe einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung an den Kosten beteiligen.

Gut beraten

Es gehört zu den Pflichten eines Anwalts, Mandanten über die möglichen anfallenden Kosten ausführlich zu informieren. Sinnvoll ist es daher immer, zunächst einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren. Die Kosten halten sich im Rahmen. Entscheiden Sie sich anschließend für die Beauftragung, wird diese Gebühr in der Regel auf die Geschäftsgebühr angerechnet. Im Rahmen einer Erstberatung können Sie sich auch zunächst über die Rechtslage und Ihre möglichen Erfolgsaussichten informieren, ohne eine hohe Rechnung befürchten zu müssen.

Wussten Sie, dass ...

… Sie nicht auf einen Rechtsbeistand verzichten müssen, wenn Sie nicht genug Geld für einen Anwalt haben? Wer zum Beispiel Bürgergeld bezieht, kann sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können Bedürftige Prozesskostenhilfe beantragen.

Anwaltskosten steigen

Mit der Änderung des RVG werden ab dem 1. Juni 2025 die Anwaltskosten etwas steigen. Unter anderem erhöhen sich die Wertgebühren um 6 Prozent. Das bedeutet ein Ansteigen der Beträge in der Gebührentabelle. Auch in anderen Bereichen werden die Gebühren angehoben. Bei einer Verteidigung wegen einer Ordnungswidrigkeit kann es hingegen etwas günstiger werden, da die unterste Gebührenstufe dann für Bußgelder bis 80 Euro und nicht mehr bis 60 Euro gilt. Haben Sie Ihrem Anwalt das Mandat bis zum 31. Mai 2025 erteilt, rechnet er noch nach den alten Gebühren ab. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange sich die Angelegenheit hinzieht. Die neuen Gebühren gelten nur für Sachen, die ab dem 1. Juni 2025 mandatiert werden.

Stand: 06.05.2025

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