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Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld in Zeiten von Kurzarbeit

Corona und Urlaub

Aufgrund der Corona-Krise ist heuer die Urlaubsreise unsicher. Wie sieht es mit Urlaubsanspruch oder dem Urlaubsgeld in Zeiten von Kurzarbeit aus?

Rechtsfrage des Tages:

Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Und nicht nur die weltweite Reisewarnung bereitet vielen Leuten Kopfzerbrechen. Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn Sie in Kurzarbeit sind? Und bekommen Sie trotzdem Urlaubsgeld?

Antwort:

Die Kurzarbeit steht zunächst nicht der Möglichkeit entgegen, Urlaub zu nehmen. Kurzarbeit soll aber verhindern, dass aufgrund von Engpässen Arbeitsplätze wegfallen. Sie kann also nur beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Zunächst müssen Überstunden abgebummelt werden und häufig auch der Resturlaub aus dem Vorjahr verbraucht werden. Der Urlaubsanspruch aus diesem Jahr bleibt allerdings unberücksichtigt. Allerdings kann die Kurzarbeit zur Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Das Urlaubsentgelt muss allerdings ungekürzt gezahlt werden.

Resturlaub aufbrauchen

Haben Arbeitnehmer noch Urlaubstage aus dem Jahr 2019, müssen diese vor der Beantragung von Kurzarbeit eingesetzt werden. Auch Überstunden müssen zunächst abgebummelt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, den Resturlaub noch aufzusparen. Dann muss dieses Interesse aber den Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Urlaub des laufenden Kalenderjahres

Anders sieht es mit den Urlaubstagen für 2020 aus. Hier gilt eine Besonderheit aufgrund der Corona-Krise. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, vor der Beantragung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber den Urlaub des laufenden Jahres aufzubrauchen. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2020. Insbesondere Arbeitnehmer mit Kindern sind darauf angewiesen, Urlaubstage für die Betreuung des Nachwuchses nutzen zu können. Solange Kitas und Schulen noch nicht wieder den normalen Betrieb aufgenommen haben, müssen sie sich um ihre Kinder kümmern können. Der Jahresurlaub 2020 muss also nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig eingesetzt werden.

Kürzung des Urlaubsanspruchs?

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind Kurzarbeiter mit vorübergehend Teilzeitbeschäftigten gleichzusetzen. Daher kann der Jahresurlaub bei Kurzarbeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 in der Rechtssache C‑385/17).  Beispielsweise bei Kurzarbeit „Null“ fällt der Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum anteilig weg. So wäre der Jahresurlaub bei Kurzarbeit „Null“ für drei Monate um 25 Prozent zu kürzen. Bei nur anteiliger Reduzierung der Arbeitszeit, verringert sich auch der Urlaubsanspruch nur in Teilen. Unklar ist nach deutscher Rechtslage, ob die Kürzung automatisch eintritt oder einer schriftlichen Vereinbarung bedarf. Sinnvoll ist es für Arbeitgeber daher, in der schriftlichen Regelung der Kurzarbeit die Kürzung des Urlaubsanspruchs aufzunehmen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung sich bei den Arbeitsgerichten künftig durchsetzen wird.

Keine Kürzung des Urlaubsentgeltes

Weniger Geld müssen Arbeitnehmer im Urlaub während der Kurzarbeit jedoch nicht hinnehmen. Trotz Kurzarbeit muss die Lohnfortzahlung während des Urlaubs dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag entsprechen. Das Urlaubsentgelt darf also anders als der Urlaubsanspruch als solcher nicht gekürzt werden. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit während des Urlaubs die Lohnfortzahlung erhalten müssen, die sie auch ohne Kurzarbeit erhalten würden.

Was ist mit dem Urlaubsgeld?

Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers neben dem Urlaubsentgelt. Anders als beim Urlaubsentgelt haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dieses kann freiwillig unter ausdrücklichem Vorbehalt der Zahlung geleistet werden. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer davon ausgehen, während der Kurzarbeit kein Urlaubsgeld zu bekommen. Der Arbeitgeber wird die Zahlung während des Engpasses sicherlich aussetzen. Ein Anspruch kann sich aber aus Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Regelt der Tarifvertrag ein Urlaubsgeld, werden sich die Tarifvertragsparteien bei der Verhandlung über die Kurzarbeit auch darüber verständigt haben. Es ist möglich, dass das Urlaubsgeld während der Kurzarbeit ausgesetzt wird. Legt der Arbeitsvertrag die Zahlung eines Urlaubsgeldes fest, wird es für den Arbeitgeber schwer, dieses nicht zu zahlen. Gleiches gilt bei einer Betriebsvereinbarung oder wenn ein Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund einer betrieblichen Übung besteht.

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