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Energiepreispauschale: Wer bekommt sie?

Die EPP entlastet

Im September können sich viele über 300 Euro mehr auf dem Konto freuen. Über die Energiepauschale sollten Sie Folgendes wissen.

Ein Auto wird an einer Zapfsäule betankt.

Rechtsfrage des Tages:

Im September soll die Energiepreispauschale ausgezahlt werden. Wer kann diese beanspruchen und was müssen Sie steuerrechtlich beachten?

Antwort:

Aufgrund der hohen Energiepreise hat das Bundesfinanzministerium im Zuge des Entlastungspakets die Energiepreispauschale, kurz „EPP“ oder auch Energiepauschale, beschlossen. Entlastet sollen dadurch unter anderem Arbeitnehmer werden, die bei ihren Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit besonders belastet sind. Da die Pauschale steuerpflichtig ist, wird nicht jeder davon profitieren.

Wer bekommt sie?

Die Liste der anspruchsberechtigten Personen ist lang. Dazu gehören unter anderem nicht nur Arbeitnehmer und Azubis, ausschließlich ehrenamtlich Tätige, Werkstudenten und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, sondern auch geringfügig Beschäftigte, Selbstständige und Freiberufler. Eine genaue Aufstellung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Eine bestimmte Mindestdauer für anspruchsberechtigte Einkünfte gibt es hingegen nicht.

Stichtag 1. September 2022

Mit dem 1. September entsteht der Anspruch auf die EPP automatisch. Für die Anspruchsvoraussetzungen kommt es auf diesen Tag hingegen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass irgendwann in diesem Jahr die Voraussetzungen vorlagen oder vorliegen.

Wann zahlt der Chef?

Sind Sie am Stichtag in einem bestehenden Dienstverhältnis und unterliegen einer der Steuerklassen I bis V oder arbeiten als Minijobber, zahlt der Arbeitgeber. Das Geld bekommen Sie auf gleichem Wege, wenn Sie zum 15. September die Arbeitsstelle wechseln. Zuständig bleibt Ihr Arbeitgeber, für den Sie am Stichtag beschäftigt waren.

Wenn der Chef nicht zahlt

Es gibt aber auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber die Pauschale nicht auszahlt. Das kann der Fall sein, wenn er beispielsweise ausschließlich geringfügig Beschäftigte in seinem Betrieb angestellt hat. Anspruchsberechtigte kommen aber trotzdem in den Genuss der EPP. Die Festsetzung erfolgt dann nämlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. Dafür müssen Betroffene keinen Antrag stellen. Die Prüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Kann der Arbeitgeber in anderen Fällen aus technischen oder organisatorischen Gründen die Energiepauschale erst später auszahlen, ist das unbedenklich. Die Auszahlung kann dann auch in einem der nächsten Folgemonate vorgenommen werden.

Und Selbstständige?

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber. Da liegt es in der Natur der Sache, dass sie auch nicht vom Chef die EPP überwiesen bekommen können. Wer selbstständig tätig ist, erhält die Pauschale in Form einer Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022. Diese ist fällig am 10. September. Wichtig! Ab dem 4. Quartal müssen Selbstständige wieder die bisher festgesetzte Vorauszahlung leisten.

Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist einkommen- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Betrag wie Arbeitslohn oder Einkommen berücksichtigt wird. Für Minijobber stellt die Pauschale hingegen keine steuerpflichtige Einnahme dar. Die Besteuerung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Selbstständige müssen die Pauschale ihren Einkünften für den Veranlagungszeitraum 2022 hinzurechnen. Der Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht unterliegt sie hingegen nicht.

Strafbarkeit möglich

Wer bewusst falsche Angaben macht, um die EPP unberechtigt zu erhalten, macht sich strafbar. Das gilt auch für den Arbeitgeber, der einem anderen vorsätzlich unberechtigt die Pauschale erwirkt. Wer hingegen nur leichtfertig falsche Angaben macht, muss nicht mit einem Strafverfahren rechnen. Allerdings steht eine Ordnungswidrigkeit im Raum, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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