
Rechtsfrage des Tages:
Seit Anfang März 2023 gilt die Preisbremse für Strom- und Gaspreise. Was sieht die Bundesregierung als Entlastung vor und wer kann davon profitieren?
Antwort:
Die steigenden Gas- und Stromkosten bereiten schon seit Längerem vielen Menschen Kopfzerbrechen. Für eine Entlastung soll die nun seit Anfang März 2023 geltende Energiepreisbremse sorgen. Für unter anderem private Haushalte ist ein Teil der Strom- und Gaspreise gedeckelt.
Preis für Gas und Wärme gedeckelt
Mit der Deckelung der Gaspreise sollen Verbraucher eine monatliche Entlastung erfahren. Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Die Bremse orientiert sich am Verbrauch des Vorjahres und begrenzt die Kosten für 80 Prozent dieses Verbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme gilt die Deckelung auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Bemessung gilt die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022. Die Deckelung gilt zunächst bis April 2024.
Stromkosten gebremst
Dasselbe gilt für den Strompreis. Ebenfalls rückwirkend ab Januar 2023 ist gemessen an der Jahresverbrauchsprognose im September 2022 der Strompreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Für die weiteren 20 Prozent Verbrauch muss der Kunde sowohl beim Strom als auch beim Gas und bei Fernwärme den normalen Marktpreis zahlen. Energie einzusparen lohnt sich also trotz dieser neuen Regelungen auch weiterhin.
Müssen Sie etwas unternehmen?
Egal, ob Sie im Eigenheim oder in einer Mietwohnung leben. Alle Bürger sollen gleichermaßen durch die Energiekostenbremse entlastet werden. Gegenüber Eigentümern werden die Energieversorger entsprechend den Strom- und Gasabschlag abrechnen. Mieter sollen in den Genuss der Entlastung über die Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters kommen. Sie brauchen also nichts zu unternehmen. Von der Preisbremse werden Sie automatisch profitieren. Für Januar und Februar 2023 werden die Entlastungsbeträge im März ausgezahlt.
Wie berechnet sich der Verbrauch?
Das sogenannte Entlastungskontingent soll 80 Prozent umfassen. Die Daten dafür ergeben sich aus der Prognose des Netzbetreibers. Für Strom gilt: Bei üblichen Stromzählern gilt der Verbrauch mit Stichtag 2022 als Basis für die Schätzung des Jahresverbrauchs 2023. Verfügt Ihr Haushalt bereits über ein intelligentes digitales Messgerät, bemisst sich der geschätzte Verbrauch am Jahresverbrauch 2021. Melden Sie eine neue Entnahmestelle an, muss der voraussichtliche Verbrauch geschätzt werden beziehungsweise es gilt der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung. Für die jeweils weiteren 20 Prozent des Verbrauchs müssen Sie den höheren Marktpreis für Strom zahlen. Daher lohnt sich das Stromsparen. Beim Gas ergibt sich die Schätzung für die Berechnung des Entlastungskontingents aus dem Jahresverbrauch, der für die monatliche Abschlagszahlung im September 2022 angesetzt wurde.
Gut informiert
Eigentlich sollte allen Strom- und Gaskunden ein Schreiben ihres Energieversorgers vorliegen. Darin erhalten Sie Informationen über die bisherigen und die ab März geltenden Abschläge und die Einzelheiten der Entlastung wie die Höhe des Entlastungskontingents und den konkreten Entlastungsbetrag. Manche Energieversorger haben allerdings die Versendung der Informationsschreiben nicht pünktlich geschafft. Flattert Ihnen aber dieses Schreiben ins Haus, sollten Sie es genau prüfen. Orientieren können Sie sich an den Musterschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums. Auch Vermieter können sich dort ein Musterschreiben herunterladen, sofern diese die Informationen noch nicht an ihre Mieter weitergeleitet haben.
Was gilt sonst noch?
Einsparungen können Sie auch beim Gaspreis durch die Senkung der Mehrwertsteuer erwarten. Diese wurde für Erdgas ab Oktober 2022 von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert. Die Gas- und Strompreisbremse gilt nicht nur für Privathaushalte. Auch kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr kommen in den Genuss des Entlastungskontingents. Außerdem müssen Energieanbieter bei Zahlungsverzug ihre Kunden bereits mit der Ankündigung der Sperre auf eine mögliche Ratenzahlungsvereinbarung hinweisen. In dieser Abwendungsvereinbarung kann der Zeitraum für die Zahlung der Rückstände von mehr als 300 Euro in der Regel 12 bis 24 Monate betragen.

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