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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsunfähig – und jetzt?

Wenn Krankheit oder Behinderung der Erwerbstätigkeit dauerhaft im Weg stehen, springt die Erwerbsminderungsrente ein.

Ältere Dame hält einen Stift mit einem Ende am Mund und schaut überlegend.

Sie soll den Einkommensverlust ausgleichen. Wer dauerhaft unter Krankheit oder Behinderung leidet, kann möglicherweise seinen Lebensunterhalt nicht mehr allein bestreiten. Dann hilft die Erwerbsminderungsrente, den Einkommensverlust aufzufangen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles rund um die Voraussetzungen, Auszahlungen und Abläufe.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Erwerbsminderungsrente wird von der Deutschen Rentenversicherung an dauerhaft kranke oder behinderte Menschen gezahlt.
  • Vor der Bewilligung prüft die Rentenversicherung den Gesundheitszustand und die verbliebene Leistungsfähigkeit.
  • Die durchschnittliche Netto-Rentenhöhe betrug 2022 für Neuzugänge monatlich 1.007 € vor Steuern.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Hier gilt:

  • Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Welche Sie erhalten, hängt von der Schwere Ihrer gesundheitlichen Einschränkung und Ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit ab.
  • Die Erwerbsminderungsrente hat eine Einkommensersatzfunktion.
  • Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
  • Laut Statistik der DRV bezogen 2022 etwa 1,79 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente.
  • Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der bestehenden Erwerbsfähigkeit und Ihren bisher gesammelten Rentenansprüchen.
  • Die Erwerbsminderungsrente müssen Sie beim Rentenversicherungsträger schriftlich beantragen.

Im Alltagsgebrauch ist die Erwerbsminderungsrente auch als Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente bekannt.

Welches SGB gilt bei der Erwerbsminderungsrente?

Die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsminderungsrente sind im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgehalten. Informationen zu medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in § 43.

Info

Die Erwerbsminderungsrente wurde 2001 eingeführt und ersetzt seither die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente. Im neuen Modell zählen nicht mehr Ausbildung und Qualifizierung, sondern lediglich die Leistungsfähigkeit in egal welcher Tätigkeit.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Als voll erwerbsgemindert gilt man, wenn man mindestens eine von diesen Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie können wegen Krankheit oder einer Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten.
  • Sie arbeiten in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Einrichtung und können aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein
  • Sie waren mindestens 20 Jahre lang voll erwerbsgemindert – in diesem Fall entfällt auch die Wartezeit von fünf Jahren.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie auch als sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten. Dies ist möglich, wenn Sie bei teilweiser Erwerbsminderung auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeitstelle finden. Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung liegt 2024 bei 18.558,75 € bei einer maximalen täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Teilerwerbsminderungsrente bekommen Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten können. Hier gilt:

  • Die Zahlungen der Teilerwerbsminderungsrente betragen die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
  • Damit ist sie als Ergänzung Ihres Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung gedacht.
  • Beachten Sie dabei die Hinzuverdienstgrenze von derzeit rund 37.117,50 € sowie die zeitliche Begrenzung von unter sechs Stunden täglich.

Hinweis

Wenn Ihr Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961 liegt, gilt für Sie der Berufsschutz. Dann erhalten Sie die halbe EM-Rente auch bei Berufsunfähigkeit – selbst wenn Sie möglicherweise in einer anderen Tätigkeit weiterhin erwerbstätig sein könnten.

Wer bekommt Erwerbsminderungsrente?

Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben:

  • angestellte Arbeitnehmer
  • Selbstständige und Freiberufler, die in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Selbstständige und Freiberufler, die in der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert sind

Tipp

Um zu verhindern, dass Sie bei Berufsunfähigkeit einer fremden Tätigkeit nachgehen müssen, können Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

Wann bekommt man Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente bekommen Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Gesundheitszustand: Die Rentenversicherung prüft zunächst Art und Schwere Ihrer gesundheitlichen Einschränkung.
  • Alter: Sie dürfen die Regelaltersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben.
  • Wartezeit: Vor Beginn der Erwerbsminderungsrente müssen Sie mindestens fünf Jahre lang Mitglied der Deutschen Rentenversicherung gewesen sein.
  • Pflichtbeiträge: Unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderungsrente müssen Sie in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet haben.

Info

Anders als bei der früheren Berufsunfähigkeitsrente reicht es bei der EM-Rente nicht aus, im eigenen Beruf nicht mehr tätig sein zu können. Es zählt die verbliebene Leistungsfähigkeit in irgendeinem Beruf. Gegebenenfalls kann die Rentenversicherung Sie auf andere Berufe verweisen und Ihnen statt der EM-Rente eine berufliche Reha bewilligen.

Was wird auf die Wartezeit angerechnet?

Als Voraussetzung für die Auszahlung einer Erwerbsminderungsrente gilt eine Versicherungszeit von fünf Jahren, während der man rentenversichert sein muss. Hierzu zählen neben dem normalen Beschäftigungsverhältnis auch verschiedene andere Zeiten, zum Beispiel:

  • Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I (Arbeitslosengeld II nur, wenn Sie dieses zwischen 2005 und 2010 bezogen haben)
  • Kindererziehung
  • nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Beschäftigung in einem Minijob
  • politische Verfolgung in der DDR
  • Versorgungsausgleich nach Scheidung, umgerechnet in Monate

Tipp

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt die Renteninformation nur an Versicherte über 27 Jahren, die mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt haben. Wenn Sie dieses Schreiben regelmäßig erhalten, haben Sie die Wartezeit erfüllt.

Ausnahmen, bei denen die Wartezeit entfallen kann

Wenn Sie aus bestimmten Gründen erwerbsgemindert werden, kann die Wartezeit von fünf Jahren entfallen. Zu diesen Gründen zählen:

  • Arbeitsunfälle, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls versicherungspflichtig waren oder in zwölf von den 24 vorangegangenen Monaten Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt haben
  • Berufskrankheiten (gleiche Voraussetzungen wie bei Arbeitsunfällen)
  • Beschädigungen durch Wehr- oder Zivildienst (hier genügt ein zuvor gezahlter Monatsbeitrag zur Rentenversicherung)
  • Gesundheitliche Einschränkungen durch politische Haft (ebenfalls ein Monatsbeitrag)
  • Volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung von Ausbildung oder Studium, wenn Sie in zwölf von den 24 vorausgegangenen Monaten Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt haben

Wie lange bekommt man die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Sie entweder befristet oder unbefristet. Dabei gilt:

  • Die Rentenversicherung geht in den meisten Fällen von einer Besserung des Gesundheitszustandes aus. Daher sind die meisten Erwerbsminderungsrenten befristet.
  • Die Befristung beläuft sich zumeist auf drei Jahre.
  • Etwa vier Monate vor Ablauf der Befristung sollten Sie den Antrag auf Weiterzahlung spätestens stellen.
  • Bei medizinischen Gründen ist eine Befristung maximal neun Jahre zulässig. Anschließend geht die befristete Erwerbsminderungsrente automatisch in eine unbefristete über.
  • Arbeitsmarktrenten sind grundsätzlich immer auf maximal drei Jahre befristet.

Allerdings ist der Anspruch auf die EM-Rente an die Erwerbsminderung gekoppelt. D.h., wenn sich Ihr Gesundheitszustand bessert, kann Ihnen die Rente wieder entzogen werden.

Grundsätzlich gilt

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ist dies der Fall, müssen Sie stattdessen die Altersrente beantragen.

Bei welchen Krankheiten bekommt man die Erwerbsminderungsrente?

Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente hängt nicht von bestimmten Krankheiten ab. Vielmehr prüft die Rentenversicherung die verbliebene Leistungsfähigkeit. Laut der Statistik der DRV führten 2021 aber insbesondere diese Krankheiten zu einem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente:

  • Psychische Probleme wie Depression und Burn-out (41 Prozent)
  • Krebs (15,3 Prozent)
  • Beeinträchtigung von Skelett, Muskeln oder Bindegewebe (11,5 Prozent)

Zuvor prüft die Rentenversicherung, ob sich Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen lässt, d. h. ob Sie wieder selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Hier gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Mögliche Maßnahmen sind:

  • eine medizinische Reha
  • eine berufliche Reha bzw. Umschulung, während derer Sie Übergangsgeld erhalten

Wie lange muss man krank sein, um eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen?

Voraussetzung für eine EM-Rente ist, dass der Gesundheitszustand auf „nicht absehbare Zeit“ beeinträchtigt ist. Damit sind in der Regel sechs Monate gemeint. Während dieser muss die Erwerbsminderung ohne Unterbrechung bestehen. Dann gilt:

  • Ausschlaggebend für den Beginn der EM-Rente ist das Datum der Antragsstellung.
  • In der Regel können Sie die EM-Rente im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beziehen. Dafür müssen Sie den Antrag innerhalb einer Frist von drei vollen Kalendermonaten stellen.
  • In Ausnahmefällen wird die EM-Rente schon vor dem siebten Monat gezahlt, nämlich wenn der Erwerbsminderungsrentner Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht.

Info

Eine vorhergehende Krankschreibung ist keine Voraussetzung für die EM-Rente.

Welcher Arzt entscheidet über die Erwerbsminderungsrente?

Für die Bewilligung einer EM-Rente ist die Rentenversicherung zuständig. Diese beauftragt eigene Ärzte, von Ihnen und Ihrem Krankheitsbild ein sozialmedizinisches Gutachten zu erstellen. Hierzu nutzt der Gutachter vorhandene Befunde sowie eine persönliche Begutachtung.

Wie viel Geld bekomme ich bei der Erwerbsminderungsrente?

Im Jahr 2022 lag die durchschnittliche Höhe der Netto-Rente bei 1.007 € für Neuzugänge. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Vollständige oder teilweise Erwerbsminderung (die Höhe der Teilerwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der vollen EM-Rente)
  • Dauer der geleisteten Einzahlung
  • Angesammelte Entgeltpunkte
  • Dauer bis zur regulären Altersrente
  • Zurechnungszeit (Beiträge, die der Versicherte ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Rentenalter eingezahlt hätte)

Zusätzlich können Versicherte die Günstigerprüfung nutzen. Denn oftmals lassen gesundheitliche Beeinträchtigungen schon vor Beginn der EM-Rente die Versicherungsbeiträge sinken (durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit oder Ähnliches). Bei der Günstigerprüfung werden niedrigere Beiträge in den vier Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt.

Tipp

Zur Orientierung verschickt die Rentenversicherung die Renteninformation einmal im Jahr. Darin finden sich auch Angaben für eine eventuelle Erwerbsminderungsrente Angaben zur Höhe.

Welche Abzüge habe ich bei der Erwerbsminderungsrente?

In den meisten Fällen erhalten Erwerbsgeminderte die EM-Rente mit Abschlägen. Diese hängen mit dem Alter und dem Beginn der Rente zusammen:

  • Wer vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in die Erwerbsminderungsrente eintritt, bekommt Abschläge auf seinen Rentenanspruch angerechnet.
  • 2023 liegt diese Grenze bei 64 Jahren und 10 Monaten, ab 2024 sind es 65 Jahre.
  • Für jeden Monat bis zum Erreichen der Grenze gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent.
  • Maximal beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.
  • Der einmal festgelegte Abschlag ist unveränderlich und gilt bei Erreichen des regulären Rentenalters auch für die Altersrente.

Wenn Sie beispielsweise die Erwerbsminderungsrente mit 57 Jahren bekommen, müssen Sie einen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Bei einem Rentenanspruch von 800 Euro bekämen Sie eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 713,16 Euro ausgezahlt.

Info

Wer viele Jahre lang versichert war und bestimmte Beitragszeiten nachweisen kann, profitiert von der Vertrauensschutzregelung. In diesem Fall gilt die Grenze von 63 Jahren für die abschlagsfreie EM-Rente.

Welche Zuschüsse bekomme ich, wenn ich Erwerbsminderungsrente beziehe?

Je nach Situation können Sie zusätzlich zu Ihrer Erwerbsminderungsrente weitere Zuschüsse beantragen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn die volle EM-Rente nicht zum Leben ausreicht
  • Bürgergeld, wenn die teilweise EM-Rente nicht ausreicht
  • Grundrente, wenn Sie unter anderem mindestens 35 Jahre lang versichert waren
  • Mehrbedarfszuschlag (17 Prozent des Regelsatzes der Sozialhilfe) bei voller Erwerbsminderung und Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG

Was gilt ab 2024?

Für 2024 wurde eine Besserstellung von Bestandsrentnern beschlossen: Wer zwischen Januar 2001 und Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente eingetreten ist, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Wer zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 eingetreten ist, bekommt 4,5 Prozent mehr. Die Erhöhung erfolgt automatisch zum 1. Juli 2024.
Außerdem ändern sich weitere Parameter:

  • Die Altersgrenze für die Zurechnungszeit erhöht sich um einen Monat auf 66 Jahre und 1 Monat.
  • Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente erhöht sich auf 65 Jahre.
  • Der Besteuerungsanteil der Rente steigt auf 84 Prozent.

Ab welchem Alter bekomme ich Erwerbsminderungsrente?

Die Bewilligung einer EM-Rente ist unabhängig vom Alter. Allerdings können die Voraussetzungen indirekt ein Mindestalter zur Folge haben:

  • Generell muss man mindestens fünf Jahre lang rentenversichert gewesen sein.
  • Die Sonderregel für junge Versicherte ermöglicht eine EM-Rente frühestens zwei Jahre nach Ende der Ausbildung.
  • Die Sonderregel bei voller Erwerbsminderung ermöglicht die EM-Rente, wenn die Krankheit oder Behinderung 20 Jahre lang bestand – dies gilt auch für Kinder, die seit der Geburt unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden.

Situationsabhängig kann die EM-Rente daher frühestens mit etwa 19 bis 20 Jahren beantragt werden.

Info

Laut der Statistik der Deutschen Rentenversicherung waren Neuzugänge bei der EM-Rente 2021 im Durchschnitt 55,7 Jahre alt.

Was ist besser – Rente oder Erwerbsminderungsrente?

In den meisten Fällen entscheidet das Alter, welche Rente infrage kommt. Wer die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht hat, kann Erwerbsminderungsrente beantragen – wer darüber liegt, bekommt die normale Altersrente. Ausnahmen gibt es bei Erwerbsminderungen, die im Alter von 63 oder mehr Jahren eintreten:

  • Der Erwerbsgeminderte hat die Wahl zwischen der EM-Rente und der Rente ab 63.
  • Bei der Rente ab 63 kann es Abschläge von bis zu 14,4 Prozent auf den Rentenanspruch geben.
  • Die Entscheidung muss individuell getroffen werden, da die Vorteile je nach Situation unterschiedlich ausfallen.

Grundsätzlich gilt

Die Altersrente darf nicht geringer ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Dies ist gesetzlich geregelt. Wenn Sie erst spät erwerbsgemindert wurden und lange in die Rentenkasse eingezahlt haben, kann Ihre Altersrente sogar deutlich höher als die EM-Rente ausfallen.

Wann wird die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt?

Grundsätzlich erhalten Sie eine EM-Rente nur, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt bekommen Sie keine Zahlungen der EM-Rente mehr. Daher sollten Sie rechtzeitig den Antrag auf Altersrente stellen. Diesen erhalten sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Welche Unterlagen brauche ich, um die Erwerbsminderungsrente zu beantragen?

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie auf Antrag von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Hierfür brauchen Sie folgende Unterlagen und Dokumente:

  • Rentenversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Personalausweis
  • Information zu Kranken- und Pflegeversicherung
  • Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, behandelnden Ärzten, ärztlichen Untersuchungen sowie zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
  • Auflistung aller beruflicher Tätigkeiten in chronologischer Reihenfolge
  • Ausgefüllter Rentenantrag, zu finden auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
  • Ggf. Antrag auf Kontenklärung

Info

Laut der Statistik der DRV wurden 2021 mehr als 40 Prozent der Anträge auf EM-Rente abgelehnt. Ist dies bei Ihnen der Fall, können Sie mit einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen. Die Begründung sowie die erforderlichen Dokumente können Sie anschließend nachreichen.

Erwerbsminderungsrente und Steuern

Generell unterliegt die EM-Rente ebenso wie alle anderen Zahlungen der Steuerpflicht. Allerdings gelten auch hier der Grundfreibetrag sowie ein individueller Rentenfreibetrag. Die Höhe des Rentenfreibetrags hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente bewilligt wurde:

Jahr Besteuerungsanteil der Jahresbruttorente
2020 80 %
2021 81 %
2022 82 %
2023 83 %
2024 84 %
2025 85 %
2026 86 %

Beispielsweise bedeutet das für eine jährliche EM-Rente in Höhe von 15.000 Euro, die ab dem 1.1.2024 bewilligt wurde:

  • Für die EM-Rente gilt im Bewilligungsjahr und im Folgejahr der Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Im ersten Bezugsjahr müssen damit 12.600 Euro (84 Prozent von 15.000 Euro) versteuert werden.
  • Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Auf der Grundlage der Rentenbezüge des dem Jahr des Rentenbeginns folgenden Jahres wird ein individueller Rentenfreibetrag berechnet.  In diesem Beispiel würde sich der Rentenfreibetrag auf 2.400 Euro belaufen. Dieser gilt dann bis zum Lebensende als feststehender Eurobetrag.
  • Zusätzlich zieht man die jährliche Werbekostenpauschale in Höhe von 102 Euro ab.
  • Zu versteuern wären also 12.498 Euro. Nun gilt noch der Grundfreibetrag, der 2024 bei 11.604 Euro liegt.
  • Nach Abzug aller Freibeträge müssen noch 894 Euro versteuert werden, sofern kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.

Info

Da sich der Bewilligungsprozess häufig über mehrere Jahre zieht, werden EM-Renten oft rückwirkend bewilligt. Wird Ihnen die Rente 2024 rückwirkend für 2021 bewilligt, gilt der Rentenfreibetrag von 2021.

Welche Steuerklasse habe ich bei der Erwerbsminderungsrente?

Für die Besteuerung Ihrer Rente ist die Lohnsteuerklasse zunächst ohne Bedeutung. Zwar müssen Sie Ihre EM-Rente versteuern, allerdings wird keine Lohnsteuer einbehalten. Wichtig ist die Steuerklasse nur, wenn Sie neben der Rente gleichzeitig als angestellter Arbeitnehmer tätig sind. Dann wird der Hinzuverdienst gemäß der Steuerklasse versteuert.
Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand:

  • Steuerklasse 1: Alleinstehende ohne Kind
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende
  • Steuerklasse 3: Verheiratete, wenn der andere Partner in Steuerklasse 5 ist
  • Steuerklasse 4: Verheiratete
  • Steuerklasse 5: Verheiratete, wenn der andere Partner in Steuerklasse 3 ist

Die Steuerklasse 6 ist für Erwerbsminderungsrentner nur in Ausnahmefällen relevant, etwa bei der Kombination mit einer Betriebsrente und einem Nebenjob oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2024 sind das 538 Euro).

Wie viel Steuern zahle ich in der Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der Steuern hängt von der Höhe der EM-Rente sowie einem eventuellen Hinzuverdienst ab. Steuern zahlen Sie nur, wenn Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (2024 bei 11.604 Euro) übersteigen. Zuvor werden Ihr individueller Rentenfreibetrag sowie die Werbekostenpauschale in Höhe von 102 Euro abgezogen. Generell gilt:

  • Auch EM-Renten unterliegen dem progressiven Steuersatz – je höher die Rentenzahlung, umso höher der Steuersatz.
  • Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent.
  • Auf Ihren individuellen Steuersatz wird gegebenenfalls noch die Kirchensteuer von 9 Prozent (8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern) erhoben.

Wie viel darf ich neben der Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?

Für Erwerbsminderungsrente gelten seit dem 1. Januar 2023 dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind an die Lohnentwicklung gekoppelt. Für 2023 liegen die Hinzuverdienstgrenzen bei:

  • 17.823,75 Euro bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • 35.647,50 Euro bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Sie mehr verdienen, wird Ihre Rente gekürzt: Der Betrag, der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgeht, wird zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Vorsicht

Trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen dürfen Erwerbsminderungsrentner weiterhin nur weniger als drei bzw. sechs Stunden täglich arbeiten. Liegt die tägliche Arbeitszeit darüber, kann Ihnen die gesamte EM-Rente entzogen werden.

Zudem gilt für Erwerbsminderungsrentner ein Hinzuverdienstdeckel: Übertreffen Ihr Hinzuverdienst und die EM-Rente das höchste Jahreseinkommen der 15 Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung, wird die Rente um die Differenz gekürzt.

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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.