Rechtsfrage des Tages:
Sind sich die Eheleute über Trennung und Scheidung einig, hat das Familiengericht wenig zu tun. Um den Versorgungsausgleich muss es sich aber in der Regel kümmern. Was steckt dahinter?
Antwort:
Eine Scheidung wirbelt das Leben meist komplett durcheinander und wirft viele Fragen auf, die es zu klären gilt. An einen Aspekt der gemeinsamen Vergangenheit denken viele zunächst nicht. Selbst, wenn die Rente noch in weiter Ferne liegen mag, die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche müssen die Partner untereinander ausgleichen. Keine Sorge. Sie müssen jetzt nicht zum Taschenrechner greifen. Das übernimmt das Familiengericht für Sie. Oder Sie schließen den Versorgungsausgleich vertraglich aus.
Rentenpunkte erarbeitet
Während der Ehezeit sind meist beide oder zumindest ein Partner berufstätig. Neben dem Lohn auf dem Konto erarbeitet man sich so Rentenansprüche für die Zukunft. Diese Versorgungsrechte gelten als gemeinsame Lebensleistung. Diese stehen beiden Partnern zu gleichen Teilen zu. Das gilt auch, wenn ein Partner mehr arbeitet oder mehr verdient als der andere. Daher gleicht das Gericht im Scheidungsverfahren die jeweiligen Ansprüche aus und sorgt für eine gerechte Verteilung. Zum Schluss sollen beide mit den gleichen Ansprüchen auf Rente aus der Ehe herausgehen.
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Wie funktioniert der Ausgleich?
Damit das Familiengericht den Versorgungsausgleich vornimmt, brauchen die Parteien keinen besonderen Antrag zu stellen. Das Gericht wird von Amts wegen tätig. Dafür holt es von den Versorgungsträgern der Ehepartner Auskünfte ein, welche Anrechte erwirtschaftet wurden. Im Scheidungsurteil führt es dann die Details des Versorgungsausgleichs aus. Gegen diese Entscheidung steht beiden nun geschiedenen Eheleuten ein Beschwerderecht zu. Üben sie dieses nicht aus, wird die Entscheidung rechtskräftig und ist für alle Beteiligten sowie die Versorgungsträger bindend. Die konkreten Auswirkungen auf ihr Rentenkonto erfahren die Geschiedenen dann von ihrem Versorgungsträger.
Komplizierte Berechnung
Liegen dem Gericht die Auskünfte über die Rentenanwartschaften vor, gleicht es diese zwischen den Beteiligten aus. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden, die Sie im Detail zum Glück nicht kennen müssen. Die Folge ist, dass im Zweifel der eine Partner später weniger und der andere dafür mehr Rente bekommen wird, als er alleine angespart hätte.
Gerechter Ausgleich
Was für manche vielleicht auf den ersten Blick ungerecht wirken mag, hat seinen guten Grund. Gerade wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, hat im Zweifel ein Partner seine berufliche Tätigkeit zumindest reduziert. Durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder hat er einen wichtigen Beitrag zur Lebensführung der Familie geleistet, ohne dafür entsprechende Rentenpunkte zu sammeln. Dasselbe gilt, wenn ein Ehepartner den Beruf an den Nagel hängt, um für das gemeinsame Eheleben den Haushalt zu führen. Da ist es nur gerecht, wenn nach einer Scheidung die angesammelten Rentenanrechte gleich aufgeteilt werden.
Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Auch wenn einige den Versorgungsausgleich nicht gerade begrüßen, einfach so darauf verzichten können sie nicht. Allerdings gibt es Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen das Gericht auf dessen Durchführung verzichten kann. Der erste Grund ist eine kurze Ehedauer. Waren die Eheleute nur bis zu drei Jahre verheiratet, führt das Gericht den Ausgleich nicht von Amts wegen durch. Wünschen sie eine Aufteilung, müssen ein oder beide Ehepartner einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Auf einen Ausgleich verzichtet das Gericht auch, wenn entweder die Anrechte der Beteiligten nahezu gleichwertig sind oder nur geringwertige Ansprüche bestehen.
Zum Notar
Letztlich haben Ehepartner auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im Vorhinein vertraglich auszuschließen. Dafür benötigen sie aber einen Notar. Ein handschriftlicher Vertrag allein reicht nicht aus.
Gut zu wissen
Einen notariellen Vertrag können Sie auch noch aufsetzen lassen, wenn Sie sich schon getrennt haben. Es besteht keine Notwendigkeit, bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung solche Regelungen zu treffen. Natürlich müssen Sie sich einig sein.
Aber auch ein notarieller Vertrag führt nicht ohne Wenn und Aber zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht prüft den Vertrag nämlich inhaltlich und muss ihn im Urteil umsetzen. Das wird es nur tun, wenn die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt sind und nicht ein Ehepartner seine Altersversorgung durch den Vertrag erheblich gefährdet. Auch im Scheidungsverfahren können die Partner einen Vergleich schließen. Dieser unterliegt der gleichen Inhalts- und Ausübungskontrolle des Gerichts wie der notarielle Vertrag auch. Sieht das Gericht die Versorgung eines Partners als gefährdet an, wird es dem Vergleich nicht zustimmen und den Versorgungsausgleich durchführen.
Stand: 30.09.2025
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