Zum Inhalt springen
Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Wichtige Infos und Handlungsoptionen

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Sie und Ihre Beschäftigten setzen bereits auf die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Zudem nutzen Ihre Mitarbeiter die Entgeltumwandlung. Zusammen leisten Sie also bereits einen wertvollen Beitrag für die zusätzliche Absicherung Ihrer Beschäftigten im Alter.

Auch der Gesetzgeber fördert die bAV. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurden weitere Verbesserungen auf den Weg gebracht. Alle Informationen dazu finden Sie unter Betriebsrente.

Das müssen Sie wissen:

Seit 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber die Entgeltumwandlung ihrer Beschäftigten um einen Zuschuss ergänzen.

Als Arbeitgeber werden Sie den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang gerecht, wenn Sie einen Zuschuss von mindestens 15 % auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung leisten.

Für Ihr Unternehmen ist dieser Zuschuss i. d. R. kostenneutral: Er finanziert sich aus der Ersparnis des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen der Entgeltumwandlungsbeträge.

Der Arbeitgeberzuschuss ist für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Verträge zur Entgeltumwandlung zu zahlen.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt der Arbeitgeberzuschuss für alle Bestandsverträge in der Direktversicherung und Pensionskasse.

Handlungsoptionen zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses ab dem 1. Januar 2022

Arbeitgeberzuschuss Erhöhung

1. Arbeitgeberzuschuss zur Erhöhung der bestehenden Entgeltumwandlung

Sie erhöhen den bestehenden Beitrag zur Entgeltumwandlung Ihrer Beschäftigten um den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 %.

Lösung

Für eine Erhöhung im bestehenden Vertrag kontaktieren Sie Ihren ERGO Berater. Oder schreiben Sie eine E-Mail an bav@ergo.de und geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer an.

Arbeitgeberzuschuss mit Entgeltumwandlung

2. Erstmaliger Arbeitgeberzuschuss mit Verrechnung der bestehenden Entgeltumwandlung

Sie leisten erstmalig den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % in den bestehenden Vertrag zur Entgeltumwandlung. Bei gleichbleibendem Gesamtzahlbeitrag wird der Arbeitgeberzuschuss mit dem Beitrag zur Entgeltumwandlung verrechnet.

Lösung

Bei Fortführung des bestehenden Vertrags – mit unverändertem Gesamtbeitrag – wird in Ihrem Lohnabrechnungssystem der bisherige Beitrag zur Entgeltumwandlung mit dem von Ihnen finanzierten Arbeitgeberzuschuss intern verrechnet.

Beispiel:

Alt   Neu   

Bisheriger Beitrag     

(Beitrag zur Entgeltumwandlung alt)

100,00 €

Ergebnis einer Verrechnung

(Beitrag zur Entgeltumwandlung neu)

86,95 €
   

Neuer Arbeitgeberzuschuss 15 %

(Arbeitgeberzuschuss neu)

13,05 €
   

Unveränderter Gesamtbeitrag 

100,00 €

Dokumentieren Sie diese Änderung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Verrechnung in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich. Einen entsprechenden Musternachtrag finden Sie hier.

Diese Vereinbarung ist ausschließlich für Ihre Unterlagen und Ihre Mitarbeiter bestimmt.

Wichtig: Denken Sie daran, die Änderungen auch in Ihrem Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungssystem umzusetzen.

 

Anrechnung Arbeitgeberzuschuss

3. Anrechnung eines bereits bestehenden Arbeitgeberzuschusses

Sie leisten bereits einen Zuschuss von mindestens 15 % zur Entgeltumwandlung und möchten diesen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2022 anrechnen lassen? Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich einfach per E-Mail an bav@ergo.de.

Lösung

Eine interne Anrechnung Ihres Zuschusses ist i. d. R. möglich. Vorausgesetzt, dieser wurde im Zusammenhang mit ersparten Sozialversicherungsbeiträgen gewährt.

Dokumentieren Sie diese Anrechnung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Anrechnung in einem Nachtrag als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich. Ein Muster finden Sie hier.

Diese Zusatzvereinbarung ist ausschließlich für Ihre Unterlagen und Ihre Mitarbeiter bestimmt.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihren bAV-Verträgen?

Ihr ERGO Berater hilft Ihnen gern. Oder schreiben Sie  eine E-Mail an bav@ergo.de. Wichtig: Geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer an.

Sie haben noch Fragen?

Dann kontaktieren Sie Ihren ERGO Berater. Er hilft Ihnen gern weiter.

Ihr ERGO Berater

Gleich Termin vereinbaren!