Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Sie und Ihre Beschäftigten setzen bereits auf die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Zudem nutzen Ihre Mitarbeiter die Entgeltumwandlung. Zusammen leisten Sie also bereits einen wertvollen Beitrag für die zusätzliche Absicherung Ihrer Beschäftigten im Alter.
Auch der Gesetzgeber fördert die bAV. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurden weitere Verbesserungen auf den Weg gebracht. Alle Informationen dazu finden Sie unter Betriebsrente.
Das müssen Sie wissen:
Handlungsoptionen zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses ab dem 1. Januar 2022

1. Arbeitgeberzuschuss zur Erhöhung der bestehenden Entgeltumwandlung
Sie erhöhen den bestehenden Beitrag zur Entgeltumwandlung Ihrer Beschäftigten um den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 %.

2. Erstmaliger Arbeitgeberzuschuss mit Verrechnung der bestehenden Entgeltumwandlung
Sie leisten erstmalig den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % in den bestehenden Vertrag zur Entgeltumwandlung. Bei gleichbleibendem Gesamtzahlbeitrag wird der Arbeitgeberzuschuss mit dem Beitrag zur Entgeltumwandlung verrechnet.
Beispiel:
Alt | Neu | ||
Bisheriger Beitrag (Beitrag zur Entgeltumwandlung alt) |
100,00 € | Ergebnis einer Verrechnung (Beitrag zur Entgeltumwandlung neu) |
86,95 € |
Neuer Arbeitgeberzuschuss 15 % (Arbeitgeberzuschuss neu) |
13,05 € | ||
Unveränderter Gesamtbeitrag |
100,00 € |
Dokumentieren Sie diese Änderung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Verrechnung in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich. Einen entsprechenden Musternachtrag finden Sie hier.
Diese Vereinbarung ist ausschließlich für Ihre Unterlagen und Ihre Mitarbeiter bestimmt.
Wichtig: Denken Sie daran, die Änderungen auch in Ihrem Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungssystem umzusetzen.

3. Anrechnung eines bereits bestehenden Arbeitgeberzuschusses
Sie leisten bereits einen Zuschuss von mindestens 15 % zur Entgeltumwandlung und möchten diesen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2022 anrechnen lassen? Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich einfach per E-Mail an bav@ergo.de.
Dokumentieren Sie diese Anrechnung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Anrechnung in einem Nachtrag als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich. Ein Muster finden Sie hier.
Diese Zusatzvereinbarung ist ausschließlich für Ihre Unterlagen und Ihre Mitarbeiter bestimmt.
Haben Sie weitere Fragen zu Ihren bAV-Verträgen?
Ihr ERGO Berater hilft Ihnen gern. Oder schreiben Sie eine E-Mail an bav@ergo.de. Wichtig: Geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer an.
Sie haben noch Fragen?
Dann kontaktieren Sie Ihren ERGO Berater. Er hilft Ihnen gern weiter.