Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
Soweit der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags zu leisten. Diese Regelung galt zunächst nur für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ab 2022 gilt dies auch für ältere Entgeltumwandlungen.
Dies gilt neben der Direktversicherungauch auch für Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.