Aktuelle Rechtsfrage:
Sicherlich wusste jeder Autofahrer, dass drei Monate nach einem Blitzerfoto eine gute Chance bestand, ohne Bußgeld die Sache abschließen zu können. Kam nämlich bis dahin nichts von der Behörde, ist man meist auch ohne blaues Auge davongekommen. Welche Frist gilt jetzt und was bedeutet Verfolgungsverjährung?
Antwort:
Wer eine rote Ampel übersieht, zu schnell unterwegs ist oder zu wenig Abstand zum Vordermann hält, kann schon bald unerfreuliche Post bekommen. Wurden Sie geblitzt oder von den Ordnungshütern bei Ihrer Verkehrssünde beobachtet, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Bisher hatte die Behörde dafür in normalen Fällen drei Monate Zeit. Ab dem 01.07.2026 werden Sie nach einem Verkehrsverstoß künftig länger bangen müssen, denn die Frist wurde auf sechs Monate verlängert.
Was heißt Verfolgungsverjährung?
Kurz und knapp bedeutet Verfolgungsverjährung, dass nach Ablauf der Frist ein Verstoß nicht mehr geahndet werden kann. Bisher betrug diese Frist drei Monate ab Tag des Verstoßes. Wer bis dahin keine Post bekommen hat, konnte aufatmen. Vielleicht war das Foto nicht gut erkennbar oder es lag ein Messfehler vor – jedenfalls konnte die Ordnungsbehörde dem Verkehrssünder den Verstoß nicht rechtzeitig nachweisen. Ab dem 01. Juli 2026 haben die Behörden nun länger Zeit, nämlich sechs Monate ab Tattag. Diese Frist galt übrigens auch schon vorher für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen.
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Warum wurde die Frist verlängert?
Nach Ansicht der Länder war die Frist von drei Monaten bei der Fülle der Ordnungswidrigkeiten zu kurz bemessen und führte immer wieder dazu, dass viele Verstöße nicht mehr geahndet werden konnten. Die verlängerte Frist soll die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erleichtern und dafür sorgen, dass nicht so viele Taten durchschlüpfen können.
Kann die Frist auch länger sein?
Allein auf den Ablauf der Frist von künftig sechs Monaten sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Verschiedene Umstände können den Lauf der Verjährung hemmen oder unterbrechen. Das Üblichste ist dabei der Anhörungsbogen, den Sie als Betroffener erhalten. Mit der Anordnung des Anhörungsbogens beginnt die Verjährungsfrist nämlich neu zu laufen. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob Ihnen das Schriftstück überhaupt zugegangen ist. Allein die behördliche Anordnung reicht aus.
Was gilt, wenn der Bescheid zu spät zugestellt wird?
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, muss dieser trotzdem noch lange nicht tatsächlich zu spät sein. Schauen Sie genau auf das Datum. Entscheidend ist nämlich, dass der Bußgeldbescheid noch innerhalb der Frist angeordnet wurde. Wurde er dann erst ein paar Tage nach Ablauf der Frist zugestellt, ist Verjährung noch nicht eingetreten. Dabei muss der Bescheid aber auch „alsbald“ zugestellt worden sein. Verirrt sich der gelbe Umschlag und landet erst zwei Monate später in Ihrem Briefkasten, können Sie Glück haben. Unter „alsbald“ verstehen Juristen einen Zeitrahmen von etwa zwei Wochen. Dauert es deutlich länger, muss die Behörde das fehlende Verschulden an der Verzögerung nachweisen. Wichtig ist: Sind Sie der Meinung, die Verfolgungsverjährung sei bereits eingetreten, müssen Sie unbedingt einen Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Ansonsten könnte der Bußgeldbescheid – vielleicht sogar obwohl er tatsächlich verjährt war – rechtskräftig werden und Sie können nichts mehr machen.
Was heißt Vollstreckungsverjährung?
Von der Verfolgungsvollstreckung müssen Sie die Vollstreckungsverjährung unterschieden. Während die erste Frist vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides läuft, beginnt die Frist für die Vollstreckungsverjährung erst nach der Rechtskraft des Bescheids zu laufen.
Gut zu wissen
Rechtskräftig ist ein Bescheid oder auch ein gerichtliches Urteil immer dann, wenn entweder kein Rechtsmittel wie Einspruch oder Berufung möglich ist oder die Frist ungenutzt verstrichen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft können Sie an der Entscheidung nichts mehr ändern.
Es geht also darum, wie lange die Behörde Zeit hat, die Ahndung durchzusetzen. Für Bußgelder bis 1.000 Euro beträgt die Frist zum Beispiel drei Jahre. Ein Fahrverbot gilt übrigens unabhängig von der Vollstreckung sofort nach Rechtskraft der Entscheidung bzw. nach Ablauf der Schonfrist von vier Monaten. Fahren Sie trotzdem mit dem Auto, machen Sie sich strafbar.
Stand: 22.06.2026
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