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Bußgeldverfahren: Anhörungsbogen ignorieren?

Oder ausfüllen?

Ein Anhörungsbogen löst bei vielen Autofahrern Ratlosigkeit aus. Daher sollten Sie wissen, wie Sie mit diesem Schreiben am besten umgehen.

Eine Frau wird von einem Polizisten am Auto kontrolliert. Er nimmt die Personalien auf.

Rechtsfrage des Tages:

Insbesondere nach einem Verkehrsverstoß müssen Sie damit rechnen, einen Anhörungsbogen zu erhalten. Vielen stellt sich dann die Frage: Muss ich den Bogen ausfüllen oder kann ich ihn einfach liegenlassen?

Antwort:

Nach einer Verkehrssünde kann der Gang zum Briefkasten etwas angespannt werden. Wurden Sie erwischt, erhalten Sie in der Regel nach einer gewissen Zeit einen Anhörungsbogen. Damit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Den Bogen einfach zu ignorieren ist keine gute Idee. Allerdings sollten Sie wissen, welche Angaben Sie machen müssen und welche Sie weglassen dürfen.

Was ist ein Anhörungsbogen?

Waren Sie zu schnell mit dem Auto unterwegs oder haben Sie eine rote Ampel übersehen, droht Ihnen ein Bußgeld. Bevor die Behörde Ihnen jedoch den Bußgeldbescheid zusendet, müssen Sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diesen Anspruch auf rechtliches Gehör finden Sie sogar in Artikel 103 Grundgesetz (GG). Mit dem Schreiben wird Ihnen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens eröffnet und Sie haben die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzutragen.

Unterschied zur Zeugenanhörung

Achten Sie genau darauf, wie das Schreiben verfasst ist und welche Überschrift es trägt. Erhalten Sie nämlich einen Zeugenfragebogen, ist die Rechtslage eine etwas andere als bei einem Anhörungsbogen als Betroffener. In Letzterem finden Sie meist die Formulierung „Ihnen wird vorgeworfen, …“. Damit können Sie klar erkennen, dass die Ordnungshüter Sie am Haken haben.

Zeugenfragebogen ausfüllen?

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, einen Zeugenfragebogen der Behörde auszufüllen und zurückzusenden. Doch wann werden Sie im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit überhaupt als Zeuge angehört? Meist ist dies der Fall, wenn das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Ist auf dem Messfoto klar erkennbar, dass Sie nicht der Fahrer gewesen sein können, wendet sich die Behörde an Sie als Halter. In Deutschland haftet nämlich im Rahmen des Bußgeldverfahrens in aller Regel der Fahrer für einen Verkehrsverstoß und nicht der Halter. Ignorieren Sie den Zeugenfragebogen, müssen Sie unter Umständen mit einer persönlichen Befragung durch die Polizei rechnen. Kann mangels Ihrer Angabe des Fahrzeugführers dieser nicht ermittelt werden, kann Ihnen die Behörde ein Fahrtenbuch aufbrummen.

Anhörungsbogen ausfüllen?

Haben Sie hingegen einen Anhörungsbogen als Betroffener erhalten, sollten Sie zumindest die persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsort und Staatsangehörigkeit machen. Diese Angaben sind verpflichtend. Stellen Sie bei der Adresse einen Fehler fest, müssen Sie dies ebenfalls der Behörde mitteilen. Natürlich müssen Sie den Bogen dann auch zurücksenden. Andernfalls kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.

Freiwillige Angaben nur bei Entlastung

Alle anderen Angaben im Anhörungsbogen sind freiwillig. Hier sollten Sie natürlich nur Angaben machen, die Sie entlasten. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich durch Ihre Angaben selbst zu belasten. Sind Sie tatsächlich gefahren, dürfen Sie dies verschweigen. Ist ein Familienangehöriger gefahren, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dann sollten Sie aber trotzdem angeben, dass jemand anderes das Auto zur Tatzeit gelenkt hat.

Falsche Angaben können strafbar sein

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, wissentlich eine andere Person wahrheitswidrig als Fahrer zu benennen. So können Sie zwar mit viel Glück Punkte in Flensburg und ein Bußgeld umgehen. Kommt die Behörde Ihnen aber auf die Schliche, werden Sie sich vor dem Strafrichter wiederfinden. Das gilt selbst dann, wenn der fälschlicherweise benannte Fahrer einverstanden war.

Und die Verjährung?

Neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs hat der Anhörungsbogen noch einen weiteren Zweck. Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt binnen drei Monaten ab Tattag. Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Schriftstücks neu zu laufen. Haben Sie keinen Anhörungsbogen erhalten? Freuen Sie sich nicht zu früh. Selbst wenn das Schreiben in der Post verloren geht, ist die Verjährung unterbrochen. Laut Gesetz reicht hierfür nämlich die Anordnung des Anhörungsbogens. Der Zugang spielt dabei keine Rolle. Die fehlende Anhörung wird durch die Möglichkeit, Einspruch einlegen zu können, geheilt.

 

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