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Erbrecht: Was gilt nach der Scheidung?

Testament prüfen

Geht eine Ehe in die Brüche, gibt es einiges zu regeln. Was viele dabei vergessen: Auch das Testament sollte angepasst werden.

Ein Finger zeigt auf ein Papier.

Nach einer Scheidung möchte jeder wieder seinen eigenen Lebensweg gehen. Wie sieht es mit erbrechtlichen Ansprüchen geschiedener Eheleute aus?

Trennen sich Eheleute, werden beide ihre Zukunft wieder alleine bestimmen. Sind die ersten Schritte nach einer Trennung getan, sollten Sie nochmal in sich gehen. Sind alle gemeinsamen Verträge geklärt? Ist alles aufgeteilt? Dann nehmen Sie sich unbedingt noch Ihr Testament vor. Sonst kann vielleicht eine Erbfolge eintreten, die Sie gar nicht mehr wollen.

Erbrecht ohne Testament

Haben Eheleute weder ein Testament noch einen Erbvertrag aufgesetzt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte nimmt dabei eine besondere Stellung ein. Mit der Scheidung ist damit automatisch Schluss. Sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche erlöschen automatisch. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte vor dem eigentlichen Scheidungstermin verstirbt. Wichtig ist nur, dass der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt hat und die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen. Haben Sie also kein Testament und auch keinen Erbvertrag aufgesetzt, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Mit der Scheidung sind Sie auch erbrechtlich geschiedene Leute.

Testament wird unwirksam

Die gleiche Wirkung entfaltet sich bei einer letztwilligen Verfügung. Haben sich Eheleute gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt, ist diese Vereinbarung mit der Scheidung nicht mehr wirksam. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Testament im Hinblick auf den Bestand der Ehe aufgesetzt wurde. Und dieser Aspekt entfällt mit der Scheidung. Aber Achtung! Die Auslegung des Testaments kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Gerade wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, kann ein Testament so ausgelegt werden, dass es auch über die Scheidung hinaus Bestand haben sollte. Daher ist es ratsam, dass Sie ein Testament widerrufen und ein neues aufsetzen. In diesem Zuge sollten Sie auch daran denken, bei Lebensversicherungen oder Sterbegeldversicherungen gegebenenfalls einen anderen Bezugsberechtigten eintragen zu lassen.

Handeln im Trennungsjahr

Natürlich können Sie auch schon direkt nach der Trennung ein Testament widerrufen oder von einem Erbvertrag zurücktreten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der Widerruf durch beide Ehegatten am einfachsten. Aber auch allein kann ein Partner das Testament einseitig widerrufen. Wirksam wird dieser Widerruf aber erst, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugeht. Haben Sie bisher kein Testament aufgesetzt und wollen schon im Trennungsjahr aktiv werden, können Sie jederzeit allein eine letztwillentliche Verfügung treffen. Damit können Sie Ihren Ex-Partner zumindest von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.

Testament für Geschiedene

Ein Geschiedenentestament ist zu empfehlen, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Bei minderjährigen Kindern kann der andere Elternteil sonst über den Umweg der Vormundschaft über die Vermögenssorge an das Erbe gelangen. Verstirbt das Kind vor dem Erbfall, tritt der andere Elternteil als Miterbe ein. Zumindest, sofern das Kind nicht selbst schon Abkömmlinge hatte. Hat das Kind selbst schon eine letztwillige Verfügung getroffen, steht dem Ex-Partner zumindest noch der Pflichtteil zu. Eine sorgfältige Regelung ist daher wichtig, wollen Sie Ihren früheren Ehegatten vollständig ausschließen.

 

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