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Verletzt beim Rosenmontagsumzug

Kamellen im Anflug

Was wäre ein Karnevalsumzug ohne Süßigkeiten von den Festwagen. Aber nehmen Sie sich vor herumfliegenden Bonbons in Acht.

verschiedene bunte Karnevalsmasken

Rechtsfrage des Tages:

Neben den bunten Festwagen, den fröhlichen Kostümen und der ausgelassenen Stimmung gehört zum Rosenmontag auch immer der Süßigkeitenregen. Und nicht nur Kinder freuen sich über die Gaben, die von den Festwagen geworfen werden. Was aber, wenn Sie durch eine fliegende Kamelle schwerer verletzt werden?

Antwort:

Wie jedes Jahr stellt der Rosenmontagsumzug mit seinen aufwendig gestalteten Festwagen in vielen Städten den Höhepunkt der Karnevalszeit dar. Dazu gehört, dass von den Narren bergeweise Süßigkeiten in die Menge geworfen werden. Bei umherfliegenden Kamellen, Lutschern und Schokoladentafeln bleibt es natürlich nicht aus, dass es hier und da zu kleineren Verletzungen kommt. Kann der Werfer identifiziert werden, stellt sich die Frage nach möglichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen.

Veranstalter in der Pflicht?

In Betracht kommt eine Haftung des eigentlichen Werfers, wobei dieser in aller Regel kaum zu bestimmen sein wird. Daneben könnte auch ein Organisationsverschulden beim Veranstalter des Umzugs liegen. Dieser muss nämlich seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen und dafür sorgen, dass durch die von ihm geschaffene Gefahrenquelle Schaden von Dritten abgewandt wird. Allerdings sind Veranstalter nicht verpflichtet, jede noch so kleine Gefahr auszuschließen.

Keine Überraschung

Die Meinung der Gerichte geht stets in dieselbe Richtung. Das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Geschenken wie Werbeartikeln gehört zur hergebrachten Tradition und ist nicht nur geduldet, sondern bisweilen von den Umzugsbesuchern ausdrücklich erwünscht. Wer zu einem Umzug geht muss wissen, dass dort Kamellen durch die Luft fliegen und damit rechnen, dass so ein Bonbon auch durchaus mal etwas schmerzhafter auf dem eigenen Kopf landen kann. Ansprüche gegen Werfer oder Veranstalter lehnen die Gerichte daher in der Regel ab.

Erste Reihe

Dies gilt insbesondere für die Besucher in der ersten Reihe, die sich direkt an die Gasse für die Festwagen stellen. Wer Angst vor Verletzungen hat, sollte sich daher entweder weiter nach hinten stellen oder den Umzug lieber im Fernsehen genießen. Die Grenze dessen, was Besucher erwarten und hinnehmen müssen, wäre natürlich überschritten, wenn statt der bunten Lutschbonbons große schwere Gegenstände in die Menge geworfen werden würden und dadurch jemand zu Schaden käme. Allerdings kommt es hier auch wieder auf das Brauchtum an. Insbesondere im Rheinland wäre es auch üblich, nicht nur kleine Bonbons, sondern auch größere Gegenstände wie Pralinenschachteln unters Volk zu werfen. Wer an dem Spektakel teilhaben will, muss sich dessen bewusst sein. Jeder Besucher hat zudem die Möglichkeit, sich außerhalb der Wurfweite des süßen Regens aufzuhalten. Eine Klage auf Schmerzensgeld dürfte also in den allermeisten Fällen wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Es wird laut

Übrigens sollten Sie sich bei einem Rosenmontagsumzug nicht nur auf Wurfgeschosse, sondern auch auf erheblichen Lärm einstellen. So lehnte beispielsweise das Landgericht Trier einen Schmerzensgeldanspruch ab, den ein Umzugsbesucher wegen eines Hörschadens, ausgelöst von einer von anderen Besuchern gezündeten Konfettikanone, geltend gemacht hatte (LG Trier, Urteil vom 05.06.2001, Aktenzeichen: 1 S 18/01). Haben Sie ein empfindliches Gehör, sollten Sie Abstand halten. Bei der üblichen Verwendung einer Konfettikanone dürften etwaige Ansprüche wegen eines folgenden Tinnitus leerlaufen.

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