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Räumen, streuen, Splitt ausbringen

Wenn es schneit

Das Schneeschippen ist buchstäblich die Kehrseite des Winters. Wann und wie oft müssen Sie zu Schneeschaufel oder Besen greifen?

Ein Mann mit Schneeschaufel reinigt den Gehweg.

Rechtsfrage des Tages:

Auch wenn der Winter wie so oft in den verschiedenen Regionen Deutschlands recht unterschiedlich ausfällt, müssen doch viele bereits regelmäßig den Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Wann und wie oft müssen Sie schippen? Und was, wenn es ununterbrochen schneit?

Antwort:

Bewohnen Sie ein Eigenheim, können Sie sich morgens nur kurz an der winterlichen Pracht erfreuen. Schon bald müssen Sie sich ans Werk machen und Schnee schippen. Aber auch als Mieter können Sie in der Pflicht stehen. Wann und wie oft Ihnen das Kehren den Schweiß aus den Poren treiben wird, hängt von Ihrer Gemeinde ab. Was aber überall gilt: Vom Streusalz müssen Sie die Finger lassen.

Guten Morgen!

Wann genau Sie zu Splitt und Schneeschaufel greifen müssen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Gemeindesatzungen legen die jeweiligen Zeiten fest. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Aber keine Sorge. Nachts wird Sie der Schnee nicht aus dem Bett reißen. Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Grundstück freizuschaufeln, beginnt in der Regel erst morgens zwischen 6 und 7 Uhr und endet meist um 21 Uhr. In diesem Zeitraum müssen Sie, je nach Schneefall und Glätte, regelmäßig räumen und streuen. Am Wochenende gelten oft abweichende Zeiten. Die Pflicht zum Schneeschieben beginnt beispielsweise sonntags vielerorts erst um 9 Uhr oder 9.30 Uhr. Auch an Feiertagen dürfen Sie sich etwas länger Zeit lassen.

Immer wieder raus

Hat es sich erst einmal richtig eingeschneit, kann den ganzen Tag ununterbrochen die weiße Pracht vom Himmel fallen. Gemütlich drinnen bleiben dürfen Sie dann nicht. Die Räumpflicht wird nicht durch stetigen Schneefall ausgesetzt. Genau umgekehrt müssen Sie leider deutlich häufiger die Schneeschaufel in die Hand nehmen, wenn viel Schnee fällt. Wird der Bürgersteig aber während Sie noch fegen hinter Ihnen schon wieder weiß, haben Sie eine Pause verdient. Bei ununterbrochenem Schneefall haben Sie gar keine Chance, Passanten vor einer Rutschpartie zu schützen. Entsprechend entbinden Sie die Gerichte von der Pflicht zum Schneeschieben, wenn es ohnehin keinen Sinn macht. Hört es dann aber auf zu schneien, sollten Sie nicht länger zögern.

Nicht zu Hause

Haben Sie selbst keine Zeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Dies gilt auch, wenn Sie krank oder gebrechlich oder ein paar Tage im Urlaub sind. Sie können Ihren Nachbarn bitten oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Vielleicht mag sich auch ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ein bisschen was zum Taschengeld hinzuverdienen. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Helfer auch an Schaufel und Splitteimer herankommt.

Ausgerutscht

Die Räum- und Streupflicht sollten Sie durchaus ernst nehmen. Kommt nämlich ein Fußgänger auf eisglattem Weg zu Fall und verletzt sich, können Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Zumindest, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht nachweislich vernachlässigt haben. Allerdings müssen sich auch Passanten auf die winterlichen Verhältnisse einstellen. Wer mit Schuhen ohne Profilsohle einen erkennbar glatten Weg betritt, muss einen Sturz einkalkulieren. Jenen trifft zumindest ein Mitverschulden.

Auch als Mieter gefragt

Übrigens können Vermieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann sind diese verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Einfach darauf verlassen darf der Vermieter sich aber nicht. Er muss die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter regelmäßig kontrollieren und seinen Mietern in der Regel die Ausrüstung zur Verfügung stellen. Diese müssen nämlich nicht auf eigene Kosten Splitt, Schneeschaufel und Besen anschaffen. Achtung! Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bisher nicht. Und haben die Mieter seit vielen Jahren selbst Splitt und Ausrüstung gekauft, obwohl im Mietvertrag nichts geregelt ist, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen in der Pflicht.

Streusalz meist verboten

Von Streusalz sollten Sie im Sinne des Umweltschutzes die Finger lassen. Dieses belastet nicht nur Pflanzen und das Grundwasser, sondern greift auch den Lack von Fahrzeugen an. In manchen Städten müssen Sie sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie die Wege mit Salz streuen. Mancherorts ist Salzstreuen aber in Ausnahmefällen erlaubt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Die bessere Alternative ist ohnehin, wenn Sie auf Splitt oder Granulat zurückgreifen.

Wohin mit dem Schnee?

Hat es kräftig geschneit, müssen Sie die Schneemassen irgendwo hinschieben. Auf keinen Fall sollten Sie den Schnee einfach auf die Straße kehren. Geht es nicht anders, schaufeln Sie den Schnee auf die Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn. Den Verkehr dürfen Sie dadurch nicht behindern oder gefährden. Wenn möglich, schippen Sie den Schnee in Ihren Vorgarten oder suchen eine freie Fläche. Ist der Gehweg breit genug, dürfen Sie den Schnee auch einfach zur Seite schieben. Dann muss er aber auf dem Fußweg an der Straßenseite gelagert werden. Je nach Gemeindesatzung reicht ein circa ein bis eineinhalb Meter breiter geräumter Streifen für die Fußgänger aus. Achten Sie darauf, dass der Haufen nicht zu einer Sichtbehinderung führt. Insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen oder Fußgängerüberwegen dürfen hohe Schneeberge nicht die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränken.

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