
Rechtsfrage des Tages:
Auch wenn der Winter in vielen Teilen Deutschlands noch auf sich warten lässt, müssen doch einige bereits zu Schneeschaufel und Besen greifen. Wann müssen Sie Ihren Gehweg vom Schnee befreit haben?
Antwort:
Bewohnen Sie ein Eigenheim, können Sie sich morgens nur kurz an der winterlichen Pracht erfreuen. Schon bald müssen Sie sich ans Werk machen und Schnee schippen. Wann und wie oft Ihnen das Kehren den Schweiß aus den Poren treiben wird, hängt von Ihrer Gemeinde ab. Die Zeiten sind im Bundesgebiet nicht einheitlich geregelt. Aber keine Sorge. Nachts wird Sie der Schnee nicht aus dem Bett reißen. Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Grundstück freizuschaufeln, beginnt in der Regel erst morgens zwischen 6 und 7 Uhr – an Sonn- und Feiertagen meist eine Stunde später – und endet um 20 Uhr.
Schneit der Bürgersteig aber hinten schon wieder zu, während Sie vorne noch fegen, haben Sie eine Pause verdient. Bei ununterbrochenem Schneefall haben Sie gar keine Chance, Passanten vor einer Rutschpartie zu schützen. Entsprechend entbinden Sie die Gerichte von der Pflicht, wenn es ohnehin keinen Sinn macht. Hört es dann aber auf zu schneien, sollten Sie nicht länger zögern. Haben Sie selbst keine Zeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Dies gilt auch, wenn Sie krank oder gebrechlich sind.
Übrigens können Vermieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann sind diese verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Allerdings müssen Vermieter ihren Mietern die Ausrüstung zur Verfügung stellen. Diese müssen nämlich nicht auf eigene Kosten Splitt, Schneeschaufel und Besen anschaffen.