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Haustier: Häschen im Osternest

Große Aufgabe

Wäre ein flauschiges Kaninchen im Osternest nicht eine süße Überraschung? Sicherlich. Aber Tiere sollten Sie nie leichtfertig anschaffen.

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie zu Ostern endlich den sehnlichen Wunsch Ihres Kindes nach einem Haustier erfüllen? Dann denken Sie daran, dass das Tier auch nach den Feiertagen versorgt werden will. Und was gilt, wenn das Tier leider schon krank im Osternest sitzt?

Antwort:

Zur Osterzeit verzücken allerorts Bilder von kuscheligen Häschen und süßen Kaninchen Eltern wie Kinder. Und da viele Kinder sich ohnehin von Herzen ein Haustier wünschen, kann die Verlockung groß sein. Gibt es doch sicherlich große Freude, schaut ein niedliches Kaninchen aus dem Osternest. Zunächst sollten Sie aber daran denken, dass ein Haustier eine große Verantwortung bedeutet. Auch wenn die erste Euphorie nachlässt, will das Lebewesen versorgt, gepflegt und beachtet werden.

Wenn das Tier krank ist

Stellt sich gleich zu Beginn heraus, dass das neue Familienmitglied krank ist, stellt das nicht nur die Emotionen auf die Probe. Tierarztkosten können schnell ins Geld gehen. Gesetzlich gelten für Tiere im Zivilrecht die gleichen Vorschriften wie für Sachen. Entsprechend müssen Sie auch die Regeln des Gewährleistungsrechts auf den Kauf von Haustieren anwenden. Ist Ihr Kaninchen gleich nach Ostern krank, können Sie gegebenenfalls Ansprüche beim Verkäufer geltend machen. So unsensibel es klingt. Eine Krankheit des Haustiers kann rechtlich als Mangel eingestuft werden. Dieser muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aber bereits bei Übergabe vorgelegen haben.

Zurück zum Verkäufer

Kaufen Sie das Tier von einem privaten Tierhalter oder einem gewerbsmäßigen Händler, müssen Sie die Vorlage des Mangels vor Kauf meist beweisen. War das Tier aber bereits beim Kauf vor der Übergabe an Sie erkrankt, können Sie vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Entweder tauscht er das erkrankte Tier gegen ein gesundes aus. Oder er muss die Kosten der Behandlung beim Tierarzt zahlen. Zwei Versuche zur Nacherfüllung müssen Sie dem Verkäufer einräumen. Gehen diese fehl oder lehnt der Verkäufer sie ausdrücklich ab, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dann muss er das Tier zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis erstatten.

Tierarztkosten

Möchten Sie sich von Ihrem neuen Hausgenossen aber nicht trennen, können Sie auch den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Mit vorschnellen Tierarztbesuchen sollten Sie vorsichtig sein. Hatte der Verkäufer keine Chance auf Nacherfüllung, kann er Ihre Ansprüche ablehnen. Auf den Tierarztkosten bleiben Sie dann sitzen. Etwas anderes gilt nur bei eiligen Notfallbehandlungen. Dann kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie statt zum Händler erst zum Tierarzt gefahren sind. Außerdem sollten Sie natürlich in erster Linie immer das Wohl des Tieres im Blick haben. Übrigens gelten diese Regelungen sowohl gegenüber gewerblichen Verkäufern als auch Privatpersonen. Letztere können die Gewährleistung aber vertraglich ausschließen. Ansprüche hätten Sie dann nur, wenn der private Verkäufer eine Krankheit arglistig verschwiegen hätte.

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