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Energiekostenerhöhung für Unternehmer

Steigende Kosten

Was Selbstständige jetzt zur Energieeinsparverordnung und den Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz wissen sollten.

Verzweifelter Mann sitzt am Schreibtisch vor seinem Laptop.

Die wichtigsten Informationen für Unternehmer:

Update vom 01.01.2024

Nun ist es amtlich: Die Gas- und Strompreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Zur Begründung gibt die Bundesregierung unter anderem an, dass die derzeitigen Preise für Gas und Strom ohnehin unter dem durch die Energiepreisbremse garantierten Niveau lägen.

Update vom 17.12.2023: Verlängerung doch fraglich?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil zum Bundeshauthalt entschieden, dass die Corona-Milliarden nicht auf den Klima- und Transformationsfonds übertragen werden dürfen (Urteil vom 15.11.2023, Aktenzeichen: 2 BvF 1/22). Damit fehlen mehrere Milliarden Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfond. Nach Angabe des Bundesfinanzministers würde daher die Strom- und Gaspreisbremse nun doch zum Ende des Jahres auslaufen. Abschließend entschieden ist das aber noch nicht.

Update vom 18.10.2022: Gas- und Strompreisbremse verlängert

Eigentlich war die Strom- und Gaspreisbremse für das Jahr 2023 vorgesehen. Durch Verordnung kann sie jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden. Diese Verlängerung wurde nun beschlossen. Bevor sie jedoch in Kraft tritt, muss zunächst noch die EU tätig werden. Der Beihilferahmen muss verlängert werden und die Europäische Kommission muss die Verlängerung genehmigen.

Update vom 16.12.2022: Gas- und Strompreisbremse beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben grünes Licht für die Gas- und Strompreisbremse gegeben. Die Kostenerleichterung soll ab März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Die Preisbremsen orientieren sich am Vorjahresverbrauch: Beim Gas wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, beim Strom auf 40 Cent. Beide Preisbremsen sollen bis April 2024 gelten.

Update vom 12.12.2022: Berichte über illegale Preiserhöhungen bei Strom und Gas

In den Medien war zuletzt häufig die Rede davon, dass Preiserhöhungen bei Strom und Gas im Jahr 2023 illegal sind, da sie gegen das geplante Preisbremsengesetz verstoßen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Das Gesetz sieht vor, dass nur ungerechtfertigt hohe Preiserhöhungen nicht zulässig sind. Der Versorger kann zwar Preise erhöhen, doch er muss nachvollziehbar darlegen, dass die Preiserhöhung auf stark gestiegene Einkaufspreise zurückgeht. Im Zweifelsfall muss er das gegenüber dem Bundeskartellamt erklären. Teils raten Verbraucherschützer, dass Kunden schon jetzt gegen Preiserhöhungen für 2023 Widerspruch einlegen sollten. Allerdings wurde das Gesetz zu den geplanten Preisbremsen noch nicht final beschlossen. Darüber hinaus hat auch der Staat selbst ein Interesse daran, Missbrauch zu verhindern, da er im Rahmen der Preisbremse Mehrkosten für Verbraucher übernimmt.

Update vom 22.11.2022: Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend gelten

Das Wirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Gaspreisbremse vorgelegt. Demnach soll sie zwar erst im März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Der Gesetzesentwurf muss nun noch im Umlaufverfahren durch das Kabinett beschlossen werden. Dasselbe soll für die Strompreisbremse gelten.

Update vom 2.11.2022: Keine Abschlagszahlungen im Dezember 2022

Gas- und Fernwärme-Kunden müssen im Dezember 2022 keine Abschlagszahlungen leisten. Das haben Bund und Länder beschlossen. Für die Abschläge kommt stattdessen der Bund mit einer Einmalzahlung auf. Damit sollen Haushalte und kleinere Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. Die Einmalzahlung dient auch zur Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse. Die Kostenersparnis für Vermieter soll über die Betriebskostenabrechnung auch an deren Mieter weitergegeben werden. Eine Besteuerung auf die übernommenen Abschlagszahlungen gibt es nicht. Insgesamt wird die geplante Maßnahme rund 9 Milliarden Euro kosten.

Im Jahr 2023 gab es eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollten Verbraucher finanziell entlastet werden. Die Regelung ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen galten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkte für Gas und Fernwärme. Sie galt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine. 

Verbraucher erhielten eine monatliche Entlastung. Diese orientierte sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbrauchte, zahlt die normalen Preise des Versorgers. 

Auch die Strompreisbremse griff ab 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie sollte für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientierte sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen waren es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Die Strompreisbremse gilt ebenfalls für 2023 und ist nun zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wurde die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbraucher weitergeben. Achtung! Mit dem Ende der Energiepreisbremse zum 31. Dezember 2023 soll nun auch der Mehrwertsteuersatz wieder auf 19 Prozent erhöht werden.

Ja. Unternehmen, die von den Hilfen profitierten, durften 2023 weniger Bonuszahlungen an Manager und Dividendenausschüttungen an Aktionäre bezahlen. Ab 25 Millionen Euro durften keine neuen Boni oder Boni-Erhöhungen gezahlt werden. Ab 50 Millionen Euro durften gar keine Boni und auch keine Dividenden ausgezahlt werden.

Nein. Wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung gibt und auch keine rechtlich angeordnete Homeoffice-Pflicht vorliegt (wie etwa zu Beginn der Corona-Pandemie), können Arbeitgeber ihre Angestellten nicht gegen deren Willen ins Homeoffice versetzen. Arbeitgeber müssen einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Die Arbeit aus dem Homeoffice ist nur dann zulässig, wenn beide Parteien dem zustimmen.

Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zu einem signifikanten, zeitlich begrenzten Arbeitsausfall geführt haben. Allein das Interesse, Energie und somit Geld zu sparen, dürfte als Grund für Kurzarbeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichen.

Konkrete gesetzliche Regelungen gibt es in Deutschland nicht. Anhaltspunkte biete aber die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und die Arbeitsstättenregelung ASR A3.5. Je nach Tätigkeit werden bestimmte Mindesttemperaturen empfohlen. Wird in Räumen vorwiegend sitzend körperlich nur leicht gearbeitet, sollt die Temperatur mindestens 20 Grad Celsius betragen. Bei mittelschweren Tätigkeiten im Stehen und Gehen sollte das Thermometer nicht unter 17 Grad Celsius fallen. Bei schweren Arbeiten reichen bereits mindestens 12 Grad Celsius aus.

Arbeitnehmer können die Arbeit nicht aufgrund von sparsam beheizten Räumlichkeiten verweigern. Auch die Arbeit aus dem Homeoffice ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Arbeitgeber sollten sich hier jedoch an die geltenden Mindesttemperaturen halten und die Heizung nicht zu sehr drosseln. Ansonsten könnten sich Angestellte unter Umständen auf Verstöße gegen geltende Arbeitsschutzmaßnahmen berufen, woraus sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergeben kann.

Der Wunsch, Energie zu sparen, kann dazu führen, dass Vermieter von Gewerberäumen nicht mehr ausreichend mit Wärme versorgen könnten. Wer jedoch ein beheizbares Objekt vermietet, muss auch gewisse Mindesttemperaturen gewährleisten. Wie kalt es maximal sein darf, hängt dabei davon ab, um welche Art von Gewerbeobjekt es sich handelt. So muss eine Lagerhalle anders beheizt werden als ein Bistro. Gehen gewerbliche Mieter davon aus, dass geltende Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden, können diese unter Umständen die Miete mindern. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Kälte beziehungsweise die Gasknappheit zu verschulden hat.

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