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Energiekostenerhöhung für Unternehmer

Steigende Kosten

Was Selbstständige jetzt zur Energieeinsparverordnung und den Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz wissen sollten.

Energiekostenerhöhung für Unternehmer

Die wichtigsten Informationen für Unternehmer:

Update vom 16.12.2022: Gas- und Strompreisbremse beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben grünes Licht für die Gas- und Strompreisbremse gegeben. Die Kostenerleichterung soll ab März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Die Preisbremsen orientieren sich am Vorjahresverbrauch: Beim Gas wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, beim Strom auf 40 Cent. Beide Preisbremsen sollen bis April 2024 gelten.

Update vom 12.12.2022: Berichte über illegale Preiserhöhungen bei Strom und Gas

In den Medien war zuletzt häufig die Rede davon, dass Preiserhöhungen bei Strom und Gas im Jahr 2023 illegal sind, da sie gegen das geplante Preisbremsengesetz verstoßen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Das Gesetz sieht vor, dass nur ungerechtfertigt hohe Preiserhöhungen nicht zulässig sind. Der Versorger kann zwar Preise erhöhen, doch er muss nachvollziehbar darlegen, dass die Preiserhöhung auf stark gestiegene Einkaufspreise zurückgeht. Im Zweifelsfall muss er das gegenüber dem Bundeskartellamt erklären. Teils raten Verbraucherschützer, dass Kunden schon jetzt gegen Preiserhöhungen für 2023 Widerspruch einlegen sollten. Allerdings wurde das Gesetz zu den geplanten Preisbremsen noch nicht final beschlossen. Darüber hinaus hat auch der Staat selbst ein Interesse daran, Missbrauch zu verhindern, da er im Rahmen der Preisbremse Mehrkosten für Verbraucher übernimmt.

Update vom 22.11.2022: Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend gelten

Das Wirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Gaspreisbremse vorgelegt. Demnach soll sie zwar erst im März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Der Gesetzesentwurf muss nun noch im Umlaufverfahren durch das Kabinett beschlossen werden. Dasselbe soll für die Strompreisbremse gelten.

Update vom 2.11.2022: Keine Abschlagszahlungen im Dezember 2022

Gas- und Fernwärme-Kunden müssen im Dezember 2022 keine Abschlagszahlungen leisten. Das haben Bund und Länder beschlossen. Für die Abschläge kommt stattdessen der Bund mit einer Einmalzahlung auf. Damit sollen Haushalte und kleinere Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. Die Einmalzahlung dient auch zur Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse. Die Kostenersparnis für Vermieter soll über die Betriebskostenabrechnung auch an deren Mieter weitergegeben werden. Eine Besteuerung auf die übernommenen Abschlagszahlungen gibt es nicht. Insgesamt wird die geplante Maßnahme rund 9 Milliarden Euro kosten.

Im Jahr 2023 wird es, befristet bis April 2024, eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollen Verbraucher finanziell entlastet werden.

Die Gaspreisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen gelten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine. 

Verbraucher erhalten eine monatliche Entlastung. Diese orientiert sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbraucht, zahlt die normalen Preise des Versorgers. 

Auch die Strompreisbremse greift ab 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie soll für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientiert sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen sind es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Die Strompreisbremse ist ebenfalls bis April 2024 befristet.

Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbraucher weitergeben. 

Ja. Unternehmen, die von den Hilfen profitieren, dürfen 2023 weniger Bonuszahlungen an Manager und Dividendenausschüttungen an Aktionäre bezahlen. Ab 25 Millionen Euro dürfen keine neuen Boni oder Boni-Erhöhungen gezahlt werden. Ab 50 Millionen Euro dürfen gar keine Boni und auch keine Dividenden ausgezahlt werden.

Nein. Wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung gibt und auch keine rechtlich angeordnete Homeoffice-Pflicht vorliegt (wie etwa zu Beginn der Corona-Pandemie), können Arbeitgeber ihre Angestellten nicht gegen deren Willen ins Homeoffice versetzen. Arbeitgeber müssen einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Die Arbeit aus dem Homeoffice ist nur dann zulässig, wenn beide Parteien dem zustimmen.

Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zu einem signifikanten, zeitlich begrenzten Arbeitsausfall geführt haben. Allein das Interesse, Energie und somit Geld zu sparen, dürfte als Grund für Kurzarbeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichen.

Hier muss zwischen öffentlichen Gebäuden und regulären Betrieben unterschieden werden.

 

Öffentliche Gebäude dürfen aufgrund der Energieeinsparverordnung nur noch bis maximal 19 Grad geheizt werden, wenn darin körperlich leichte und überwiegend sitzende Arbeit verrichtet wird. Bei leichten Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen verrichtet werden sowie bei mittelschweren und überwiegend sitzenden Tätigkeiten gilt ein Maximalwert von 18 Grad. Bei mittelschweren Tätigkeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden, darf die Arbeitsstätte in öffentlichen Gebäuden nur noch auf 16 Grad geheizt werden. Körperliche schwere Tätigkeiten müssen ab sofort bei einer Maximaltemperatur von 12 Grad ausgeführt werden. Ausgenommen von der Verordnung sind Pflegeeinrichtungen, Kliniken und andere soziale Einrichtungen. Zur Warmwasseraufbereitung an Waschbecken dürfen keine Durchlauferhitzer oder Boiler mehr verwendet werden, es sei denn, diese sind aus hygienischen Gründen unabdingbar.

 

Bei nicht öffentlichen Gebäuden gelten die Regelungen nicht und Temperaturen müssen nicht abgesenkt werden. Allerdings gewährt der Gesetzgeber hier etwas mehr Spielraum: Arbeitgeber dürfen die bislang geltenden Mindesttemperaturen freiwillig unterschreiten, um Energie zu sparen. So darf die Temperatur ab sofort auf 19 Grad heruntergedreht werden. Bislang lag die Mindesttemperatur bei 20 Grad.

Das Energiesicherungsgesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Arbeitgeber und Unternehmen, die beharrlich und wiederholt gegen die Einsparmaßnahmen verstoßen, müssen unter Umständen sogar mit Freiheitsstrafen rechnen.

Arbeitnehmer können die Arbeit nicht aufgrund von sparsam beheizten Räumlichkeiten verweigern. Auch die Arbeit aus dem Homeoffice ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Arbeitgeber sollten sich hier jedoch an die geltenden Mindesttemperaturen halten und die Heizung nicht zu sehr drosseln. Ansonsten könnten sich Angestellte unter Umständen auf Verstöße gegen geltende Arbeitsschutzmaßnahmen berufen, woraus sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergeben kann.

Die Gasknappheit könnte dazu führen, dass Vermieter von Gewerberäumen nicht mehr in der Lage sind, für ausreichend Wärme zu sorgen. Wer jedoch ein beheizbares Objekt vermietet, muss auch gewisse Mindesttemperaturen gewährleisten. Wie kalt es maximal sein darf, hängt dabei davon ab, um welche Art von Gewerbeobjekt es sich handelt. So muss eine Lagerhalle anders beheizt werden als ein Bistro. Gehen gewerbliche Mieter davon aus, dass geltende Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden, können diese unter Umständen die Miete mindern. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Kälte beziehungsweise die Gasknappheit zu verschulden hat.

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