
Rechtsfrage des Tages:
Wer unter dem Dach wohnt, freut sich sicherlich über einen Aufzug im Haus. Erdgeschossmieter dürfte diese Mobilitätshilfe eher kaltlassen. Müssen diese dann trotzdem die Nebenkosten mittragen?
Antwort:
Leben Sie im Erdgeschoss, werden Sie einen Fahrstuhl wahrscheinlich nicht nutzen. Insbesondere, wenn das Haus weder über einen Keller noch einen Dachboden verfügt. Verständlich, dass Sie wenig Lust verspüren, für den Komfort der anderen Mieter mitzuzahlen. In vielen Fällen werden Sie aber um eine anteilige Kostenlast nicht herumkommen. Da sind sich die Gerichte seit einiger Zeit einig.
Voraussetzung ist, dass die Umlage der Aufzugskosten wirksam in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Dabei reicht auch eine Formularklausel aus. Trotz fehlendem Nutzungsinteresse sehen die Gerichte darin keine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter. Auch andere Nebenkosten treffen die meisten Mieter unterschiedlich hart. Beispielsweise müssen Mieter bei entsprechender Vereinbarung für die Kosten der Pflege des Gemeinschaftsgartens mit aufkommen, obwohl sie vielleicht nie einen Fuß ins Grüne setzen.
Etwas anderes gilt, wenn der Fahrstuhl in einem anderen Gebäudekomplex liegt. Müssten die Mieter zum Erreichen des Aufzugs erst ihren Gebäudeteil verlassen, können sie auch nicht an den Kosten beteiligt werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam. Ein Beispiel wäre die Trennung eines Gebäudes in Hinter- und Vorderhaus, wobei der Fahrstuhl nur in einem Gebäudeteil eingebaut ist. Zum Trost: Reparaturkosten für einen defekten Fahrstuhl haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Umgelegt werden können nur die Kosten des Betriebs wie Strom, Notbereitschaft und Wartung.