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Energiekostenerhöhung für Mieter

Steigende Kosten

Was Sie als Mieter jetzt zu steigenden Energiepreisen, Nebenkostenabrechnungen und staatlichen Hilfspaketen wissen sollten.

Ein Frau kuschelt sich in ihre Jacke. Im Hintergrund ist eine Heizung zu sehen.

Die wichtigsten Informationen für Mieter:

Update vom 01.01.2024

Nun ist es amtlich: Die Gas- und Strompreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Zur Begründung gibt die Bundesregierung unter anderem an, dass die derzeitigen Preise für Gas und Strom ohnehin unter dem durch die Energiepreisbremse garantierten Niveau lägen.

 

Update vom 17.12.2023: Verlängerung doch fraglich?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil zum Bundeshauthalt entschieden, dass die Corona-Milliarden nicht auf den Klima- und Transformationsfonds übertragen werden dürfen (Urteil vom 15.11.2023, Aktenzeichen: 2 BvF 1/22). Damit fehlen mehrere Milliarden Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfond. Nach Angabe des Bundesfinanzministers würde daher die Strom- und Gaspreisbremse nun doch zum Ende des Jahres auslaufen. Abschließend entschieden ist das aber noch nicht.

 

Update vom 18.10.2022: Gas- und Strompreisbremse verlängert

Eigentlich war die Strom- und Gaspreisbremse für das Jahr 2023 vorgesehen. Durch Verordnung kann sie jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden. Diese Verlängerung wurde nun beschlossen. Bevor sie jedoch in Kraft tritt, muss zunächst noch die EU tätig werden. Der Beihilferahmen muss verlängert werden und die Europäische Kommission muss die Verlängerung genehmigen.

Update vom 16.12.2022: Gas- und Strompreisbremse beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben grünes Licht für die Gas- und Strompreisbremse gegeben. Die Kostenerleichterung soll ab März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Die Preisbremsen orientieren sich am Vorjahresverbrauch: Beim Gas wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, beim Strom auf 40 Cent. Beide Preisbremsen sollen bis April 2024 gelten.

Update vom 12.12.2022: Berichte über illegale Preiserhöhungen bei Strom und Gas

In den Medien war zuletzt häufig die Rede davon, dass Preiserhöhungen bei Strom und Gas im Jahr 2023 illegal sind, da sie gegen das geplante Preisbremsengesetz verstoßen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Das Gesetz sieht vor, dass nur ungerechtfertigt hohe Preiserhöhungen nicht zulässig sind. Der Versorger kann zwar Preise erhöhen, doch er muss nachvollziehbar darlegen, dass die Preiserhöhung auf stark gestiegene Einkaufspreise zurückgeht. Im Zweifelsfall muss er das gegenüber dem Bundeskartellamt erklären. Teils raten Verbraucherschützer, dass Kunden schon jetzt gegen Preiserhöhungen für 2023 Widerspruch einlegen sollten. Allerdings wurde das Gesetz zu den geplanten Preisbremsen noch nicht final beschlossen. Darüber hinaus hat auch der Staat selbst ein Interesse daran, Missbrauch zu verhindern, da er im Rahmen der Preisbremse Mehrkosten für Verbraucher übernimmt.

Update vom 22.11.2022: Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend gelten

Das Wirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Gaspreisbremse vorgelegt. Demnach soll sie zwar erst im März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Der Gesetzesentwurf muss nun noch im Umlaufverfahren durch das Kabinett beschlossen werden. Dasselbe soll für die Strompreisbremse gelten.

Update vom 2.11.2022: Keine Abschlagszahlungen im Dezember 2022

Gas- und Fernwärme-Kunden müssen im Dezember 2022 keine Abschlagszahlungen leisten. Das haben Bund und Länder beschlossen. Für die Abschläge kommt stattdessen der Bund mit einer Einmalzahlung auf. Damit sollen Haushalte und kleinere Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. Die Einmalzahlung dient auch zur Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse. Die Kostenersparnis für Vermieter soll über die Betriebskostenabrechnung auch an deren Mieter weitergegeben werden. Eine Besteuerung auf die übernommenen Abschlagszahlungen gibt es nicht. Insgesamt wird die geplante Maßnahme rund 9 Milliarden Euro kosten.

Im Jahr 2023 gab es eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollten Verbraucher finanziell entlastet werden. Die Regelung ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen galten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkte für Gas und Fernwärme. Sie galt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine. 

Verbraucher erhielten eine monatliche Entlastung. Diese orientierte sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbrauchte, zahlt die normalen Preise des Versorgers. 

Auch die Strompreisbremse griff ab 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie sollte für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientierte sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen waren es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Die Strompreisbremse galt ebenfalls für 2023 und ist nun zum 31.Dezember 2023 ausgelaufen.

Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wurde die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbraucher weitergeben. Achtung! Mit dem Ende der Energiepreisbremse zum 31. Dezember 2023 soll nun auch der Mehrwertsteuersatz wieder auf 19 Prozent erhöht werden.

Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem, ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen.

  • Grundversorgung:
    Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kunden erfolgen und auch öffentlich bekannt gegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
  • Sonderverträge:
    Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kunden auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.

Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – z. B. um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bzw. § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.

Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (z. B. Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.

Ja. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete für private Haushalte auf den Weg gebracht. Diese umfassen nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Reformen bei Wohn-, Kinder- und Bürgergeld. Die Auszahlungen sollen möglichst zügig durch die zuständigen Kassen erfolgen. Das bedeutet, Sie müssen in der Regel nichts beantragen, sondern erhalten die staatlichen Hilfen automatisch. Weitere Maßnahmen zur Entlastung sind bereits in Planung.

Außerdem gibt es eine neue Regelung zu vorübergehendem Bürgergeld: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine hohe Nebenkostenabrechnung zu bezahlen, können Sie für den Monat der Zahlungsfälligkeit eine einmalige Hilfe beantragen. Das gilt auch für Haushalte, die bislang keine Sozialleistungen bezogen haben. Wichtig: Den Antrag müssen Sie selbst beim Jobcenter bzw. Sozialamt stellen. Dafür haben Sie bis zu drei Monate nach Anfall der Ausgaben für das Heizen Zeit.

Auf der Website der Bundesregierung finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über alle Entlastungsmaßnahmen.

Einfach einseitig abstellen darf der Vermieter im Regelfall weder Gas noch Warmwasser oder Heizung. Im August 2022 urteilte beispielsweise das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dass ein Vermieter das Gas und damit auch das Warmwasser nicht willkürlich abdrehen dürfe (Az. 8 L 1907/22.F.).

Beim Herunterregeln von Wasser- und Raumtemperaturen ergeben sich anhand der Rechtsprechung Richtwerte, was der Vermieter darf und was nicht:

Die Heizung darf grundsätzlich niedriger gestellt werden. Es muss jedoch in der Regel während der Heizperiode (von Oktober bis einschließlich April) tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad erreicht werden. Nachts reichen 18 Grad. Liegt die Raumtemperatur darunter, können Sie womöglich eine Mietminderung durchsetzen. Beim Warmwasser kommt es nicht nur auf die Temperatur, sondern auch auf die Zeit an, bis das Wasser warm ist. Grundsätzlich muss das Wasser eine Temperatur von 45 Grad erreichen – und zwar nach maximal 10 Sekunden oder 5 Litern Wasserverbrauch (Az. 102 C 55/94). Dauert es länger, ist auch in diesem Fall eine Mietminderung denkbar.

Grundsätzlich ja. Wie oft und um wie viel die Miete im Einzelfall erhöht werden darf, hängt von Ihrem Mietvertrag ab.

Faustregel für gängige Mietverträge: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um maximal 20 Prozent erhöht werden, in Städten mit Wohnungsmangel um 15 Prozent. Außerdem darf die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Diese können Sie in der Regel im Mietspiegel auf der Seite der Kommune nachsehen.

Die Kosten für Warmwasser und Heizung sind in aller Regel umlagefähig und werden in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Das bedeutet, dass diese Kosten nicht der Vermieter tragen muss, sondern Sie als Mieter. In der Folge müssen Sie die Preisanstiege übernehmen.

 

Allerdings darf Ihr Vermieter nicht einfach die Nebenkostenvorauszahlung, den sogenannten Abschlag, einseitig erhöhen. Das darf er erst, wenn sich nach der Nebenkostenabrechnung herausstellt, dass Ihre Vorauszahlung nicht ausreicht. Normalerweise kommt diese Abrechnung einmal pro Jahr zu Jahresbeginn. Auch eine Erhöhung des Abschlages ist demnach nur einmal jährlich vorgesehen. Allerdings kann der Vermieter Ihnen eine Erhöhung anbieten oder vorschlagen, um den Kostenanstieg abzufedern. Dieses Angebot können Sie annehmen, Sie müssen es aber nicht.

Viele Vermieter bieten ihren Mietern aktuell an, die Nebenkostenvorauszahlung zu erhöhen. Ob Sie den Abschlag selbst anpassen wollen, müssen Sie je nach Einzelfall selbst entscheiden. Der Vorteil einer frühzeitigen Erhöhung kann sein, dass sich die steigenden Kosten auf mehrere Monate verteilen. So können Sie eine hohe Nachzahlung vermeiden, die Sie auf einen Schlag bezahlen müssten. Ob sich dieses Vorgehen für Sie lohnt, sollten Sie für Ihren Fall abwägen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Haben Sie höhere Heizkosten, trägt diese also in der Regel das Jobcenter, solange der Verbrauch angemessen ist. Welche Kosten angemessen sind, können Sie bei Ihrem Jobcenter erfragen.

Nicht übernommen werden dagegen gestiegene Stromkosten. Nachzahlungen müssen von der Regelleistung bezahlt werden. Es gab jedoch aufgrund von Inflation und allgemein höheren Preisen einen einmaligen Bonus von 200 Euro, der je nach Jobcenter und Anspruch zwischen Juli und September 2022 ausbezahlt wurde.

Wenn Sie die gestiegenen Nebenkosten nicht bezahlen können, droht Ihnen nicht immer gleich die Kündigung. Es kommt darauf an, was Sie nicht bezahlen können: die Nebenkostenvorauszahlung oder eine anfallende Nachzahlung.

Die Betriebskostenvorauszahlung, der sogenannte Abschlag, ist Teil der Miete. Sind Sie mit der Miete in Verzug, kann Ihr Vermieter ein Sonderkündigungsrecht bekommen. Er darf Ihnen dann tatsächlich fristlos die Wohnung kündigen. Allerdings müssen Sie dazu in der Regel zweimal die Miete nicht bezahlt haben oder über längere Zeit mit einer Summe von zwei Monatsmieten im Rückstand sein. Können Sie also lediglich den Abschlag nicht bezahlen, muss sich der Zahlungsrückstand üblicherweise auf die Höhe von zwei Monatsmieten aufsummieren, damit das Sonderkündigungsrecht greift.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Nachzahlung nicht begleichen. Diese ist nämlich nicht Teil der Miete. Daher ergibt sich in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht, außer der Vermieter hat triftige Gründe. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der geschuldete Betrag so hoch ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Allerdings kann der Vermieter das Geld von Ihnen einklagen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlen.

Wenn Sie sich eine hohe Nachzahlung nicht auf einmal leisten können, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Ratenzahlung. Sie können aber Ihrem Vermieter dennoch den Vorschlag unterbreiten, damit Sie sich möglicherweise auf eine einvernehmliche Lösung einigen.

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