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Energiekostenerhöhung für Eigenheimbesitzer

Steigende Kosten

Was Sie als Eigentümer jetzt zur Grundversorgung, zum Anbieterwechsel und zur eigenen Stromerzeugung wissen sollten.

Ein Mann steht mit verschränkten Armen im Garten vor einem Haus und sieht in die Kamera.

Die wichtigsten Informationen für Eigenheimbesitzer:

Update vom 01.01.2024: Keine Verlängerung der Energiepreisbremse

Nun ist es amtlich: Die Gas- und Strompreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Zur Begründung gibt die Bundesregierung unter anderem an, dass die derzeitigen Preise für Gas und Strom ohnehin unter dem durch die Energiepreisbremse garantierten Niveau lägen.

Update vom 17.12.2023: Verlängerung doch fraglich?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil zum Bundeshauthalt entschieden, dass die Corona-Milliarden nicht auf den Klima- und Transformationsfonds übertragen werden dürfen (Urteil vom 15.11.2023, Aktenzeichen: 2 BvF 1/22). Damit fehlen mehrere Milliarden Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfond. Nach Angabe des Bundesfinanzministers würde daher die Strom- und Gaspreisbremse nun doch zum Ende des Jahres auslaufen. Abschließend entschieden ist das aber noch nicht.

Update vom 18.10.2022: Gas- und Strompreisbremse verlängert

Eigentlich war die Strom- und Gaspreisbremse für das Jahr 2023 vorgesehen. Durch Verordnung kann sie jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden. Diese Verlängerung wurde nun beschlossen. Bevor sie jedoch in Kraft tritt, muss zunächst noch die EU tätig werden. Der Beihilferahmen muss verlängert werden und die Europäische Kommission muss die Verlängerung genehmigen.

Update vom 16.12.2022: Gas- und Strompreisbremse beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben grünes Licht für die Gas- und Strompreisbremse gegeben. Die Kostenerleichterung soll ab März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Die Preisbremsen orientieren sich am Vorjahresverbrauch: Beim Gas wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, beim Strom auf 40 Cent. Beide Preisbremsen sollen bis April 2024 gelten.

Update vom 12.12.2022: Berichte über illegale Preiserhöhungen bei Strom und Gas

In den Medien war zuletzt häufig die Rede davon, dass Preiserhöhungen bei Strom und Gas im Jahr 2023 illegal sind, da sie gegen das geplante Preisbremsengesetz verstoßen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Das Gesetz sieht vor, dass nur ungerechtfertigt hohe Preiserhöhungen nicht zulässig sind. Der Versorger kann zwar Preise erhöhen, doch er muss nachvollziehbar darlegen, dass die Preiserhöhung auf stark gestiegene Einkaufspreise zurückgeht. Im Zweifelsfall muss er das gegenüber dem Bundeskartellamt erklären. Teils raten Verbraucherschützer, dass Kunden schon jetzt gegen Preiserhöhungen für 2023 Widerspruch einlegen sollten. Allerdings wurde das Gesetz zu den geplanten Preisbremsen noch nicht final beschlossen. Darüber hinaus hat auch der Staat selbst ein Interesse daran, Missbrauch zu verhindern, da er im Rahmen der Preisbremse Mehrkosten für Verbraucher übernimmt.

Update vom 22.11.2022: Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend gelten

Das Wirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Gaspreisbremse vorgelegt. Demnach soll sie zwar erst im März 2023 greifen, aber rückwirkend im vollen Umfang für Januar und Februar gelten. Der Gesetzesentwurf muss nun noch im Umlaufverfahren durch das Kabinett beschlossen werden. Dasselbe soll für die Strompreisbremse gelten.

Update vom 2.11.2022: Keine Abschlagszahlungen im Dezember 2022

Gas- und Fernwärme-Kunden müssen im Dezember 2022 keine Abschlagszahlungen leisten. Das haben Bund und Länder beschlossen. Für die Abschläge kommt stattdessen der Bund mit einer Einmalzahlung auf. Damit sollen Haushalte und kleinere Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. Die Einmalzahlung dient auch zur Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse. Die Kostenersparnis für Vermieter soll über die Betriebskostenabrechnung auch an deren Mieter weitergegeben werden. Eine Besteuerung auf die übernommenen Abschlagszahlungen gibt es nicht. Insgesamt wird die geplante Maßnahme rund 9 Milliarden Euro kosten.

 

Im Jahr 2023 gab es eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollten Verbraucher finanziell entlastet werden. Die Regelung ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen galten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkte für Gas und Fernwärme. Sie galt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine. 

Verbraucher erhielten eine monatliche Entlastung. Diese orientierte sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbrauchte, zahlt die normalen Preise des Versorgers. 

Auch die Strompreisbremse griff ab 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie sollte für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientierte sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs war der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen waren es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Die Strompreisbremse galt ebenfalls für 2023 und ist nun zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wurde die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbraucher weitergeben. Achtung! Mit dem Ende der Energiepreisbremse zum 31. Dezember 2023 soll nun auch auch der Mehrwertsteuersatz wieder auf 19 Prozent erhöht werden.

Der Wechsel zu einem günstigeren Energieversorger kann sich lohnen, wenn Ihr Anbieter die Preise drastisch erhöht hat. Doch während Sonderverträge lange Zeit günstiger waren, bietet sich zurzeit ein umgekehrtes Bild und Sie fahren mit einem Bestandskundentarif bei Ihrem Grundversorger oft besser, als mit einem Neukundentarif. Sie sollten also im Einzelfall abwägen, ob sich für Sie ein Wechsel tatsächlich lohnt. Vergleichsportale im Internet helfen bei der Entscheidung.

Sofern Sie nicht aktiv einen separaten Vertrag mit einem Lieferanten abschließen, beziehen Sie die Energie für Ihre Immobilie automatisch von einem Grundversorger. Das ist der Energielieferant, der in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt und Ihnen bereits Gas und Strom liefert, wenn Sie zum ersten Mal Ihre Immobilie betreten. Möchten Sie nach dem Einzug in der Grundversorgung bleiben, bestätigen Sie diesen Vertrag durch Ihre Anmeldung beim Grundversorger, häufig sind das die Stadtwerke.

Entscheiden Sie sich für einen Sondervertrag, können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen Ihren Grundversorgungsvertrag kündigen und den Anbieter wechseln. Falls Sie nicht den Lieferanten, sondern nur den Tarif wechseln möchten, schließen Sie den Sondervertrag mit Ihrem Grundversorger ab. Denn auch die meisten Grundversorger bieten über den Grundtarif hinaus weitere Tarife an. Für Sonderverträge gelten allerdings andere Kündigungsfristen, die Sie beim Vertragsabschluss beachten sollten.

Billiganbietern droht durch die Energiekrise immer häufiger die Insolvenz. Dank Ersatzversorgung erhalten Sie Strom und Gas 3 Monate lang von Ihrem Grundversorger, wenn Ihr Energieversorger ausfällt. Anschließend rutschen Sie automatisch in die Grundversorgung. Dieser ungewollte Wechsel konnte bislang allerdings teuer werden. Manche Grundversorger hatten für Neukunden, darunter auch Kunden insolventer Anbieter, die sie auffangen müssen, einen zweiten, teureren Grundtarif geschaffen. Dieser Neukundentarif in der Grundversorgung war jedoch stark umstritten.

Jetzt hat der Gesetzgeber für Klarheit gesorgt: Seit 29. Juli 2022 sind unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung unzulässig. Energieversorger, die differenziert haben, müssen dies mit einer Übergangsfrist bis zum 1. November 2022 beenden. 

Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem, ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen.

  • Grundversorgung:
    Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kunden erfolgen und auch öffentlich bekannt gegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
  • Sonderverträge:
    Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kunden auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.

Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bzw. § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.

Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (z. B. Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.

Den Stromanbieter kann jeder Eigentümer selbst bestimmen.

Ihren Gasversorger können Sie in einem Mehrfamilienhaus nur dann frei wählen, wenn Sie eine Gasetagenheizung haben. Gibt es für die Gasheizung nur einen zentralen Hausanschluss, besteht ein Versorgungsvertrag zwischen dem Lieferanten und der Gesamtheit der Eigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Wechsel dann mehrheitlich beschließen und den Hausverwalter damit beauftragen.

Viele Menschen fürchten aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen und höheren Energiekosten, ihre Strom- und Gasrechnung nicht mehr zahlen zu können. Sollte der Fall eintreten, gehen Licht und Heizung nicht sofort aus. Nach der ersten Mahnung Ihres Stromanbieters bleibt Ihnen ein weiterer Monat, bis Sie in der Regel mit der zweiten Mahnung die Androhung einer Sperre erhalten. Haben Sie zwei Abschläge und mindestens 100 Euro nicht bezahlt, darf der Anbieter die Versorgung einstellen.

Tipp: Nutzen Sie die Zeit bis dahin unbedingt und suchen Sie aktiv nach einer Lösung, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Im Rahmen der Grundversorgung erhalten Sie mit der Sperrankündigung die Möglichkeit der zinsfreien Ratenzahlung. Bei Sonderverträgen müssen Sie dazu selbst auf Ihren Anbieter zugehen.

Mit einem Stecker-Solargerät dürfen Sie auf dem Balkon Strom erzeugen, um Ihre Haushaltsgeräte zu betreiben. Was dieses Balkonkraftwerk nicht abdecken kann, liefert weiterhin Ihr Stromanbieter. Die Mini-Photovoltaikanlage mit Wechselrichter schließen Sie direkt an eine Energiesteckdose auf dem Balkon oder in Ihrer Wohnung an. Diese Steckdose sollte ein Elektriker einbauen, der auch gleich prüfen muss, ob das Stromnetz der Wohnung die Einspeisung aushält.

Damit Sie das Gerät (in südlicher Ausrichtung) an der Balkonbrüstung oder Hauswand anbringen dürfen, muss außerdem die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen. Auch wenn die produzierte Menge in der Regel nicht ausreicht, um Strom ins Netz einzuspeisen, kann es dazu kommen. Sie brauchen deshalb einen geeigneten Stromzähler und müssen das Gerät bei Ihrem Energieversorger und der Bundesnetzagentur anmelden.

 

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Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.

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