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Fahrtenschreiber: Wann ist er Pflicht?

Digitale Kontrolle

EG-Kontrollgeräte dokumentieren Lenk- und Ruhezeiten. Für Lkws sind sie vorgeschrieben. Und für andere Fahrzeuge?

Ein Autotransporter mit vielen Auto auf einer Landstraße.

Bereits vor geraumer Zeit wurde die bekannte Tachoscheibe vom digitalen EG-Kontrollgerät abgelöst. Genauer gesagt ist seit dem 1. Mai 2006 der Einbau eines digitalen Kontrollgeräts in bestimmten Neufahrzeugen gemäß Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Deutschland Pflicht.

Mit den neuen digitalen Kontrollgeräten soll eine noch bessere Überwachung unter anderem von Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet werden.

Wann ist das digitale EG-Kontrollgerät Pflicht?

Grundsätzlich vorgeschrieben ist der digitale Tachograf für gewerbliche Fahrten mit Fahrzeugen, die ein Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen aufweisen. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 bis 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Einbaupflicht. Die Aufzeichnungen können auch durch Tageskontrollblätter geführt werden. Ist allerdings ein digitaler Tachograf im Fahrzeug verbaut, muss dieser auch genutzt werden.

Die einschlägigen Vorschriften kennen aber auch eine Vielzahl von Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht. Interessant ist dabei insbesondere die sogenannte "Handwerkerklausel". Dabei ist ein Kontrollgerät nur Pflicht bei Fahrten im Umkreis von mehr als 50 km vom Firmenstandort. Zum 2. März 2015 trat eine Neuregelung in Kraft. Seitdem gilt die Pflicht zum Einbau des Tachografen erst ab 100 km.

Was viele nicht wissen: Das gilt auch für Gespanne. Nutzen Sie einen Pkw mit Anhänger zum Gütertransport für Ihr Unternehmen, benötigen Sie auch dafür ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3,5 Tonnen übersteigt und Sie den Radius von 50 km um den Firmenstandort verlassen.

Was beim Betrieb des Kontrollgeräts beachtet werden muss

Gemäß § 57 a StVZO muss Folgendes beachtet werden:

  • Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
  • Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen.
  • Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen. Ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig.
  • Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind.
  • Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
  • Der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
  • Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

Ausnahmeregelungen

Folgende Fahrzeuge sind von der Pflicht zur Dokumentation mittels eines digitalen Kontrollgeräts nach § 18 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ausgenommen:

  • Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen
  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort desjenigen Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
    • von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinn des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldiensts oder
    • zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2.300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind
  • Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt
  • Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden
  • Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden
  • Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden
  • Speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte
  • Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinn des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden

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