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Ausgleich unter den Nachkommen

Vermögen verteilen

Sie möchten einem Ihrer Kinder schon jetzt größere Vermögenswerte übertragen? Vergessen Sie Ihre anderen Nachkommen nicht!

Zwei ältere Menschen gehen zusammen kritisch Unterlagen durch.

Gerechte Vermögensverteilung unter den Kindern

Zuwendungen vor Ihrem Tod müssen unter Umständen nach dem Erb­fall ausgeglichen werden. Sonst können diese die Anrechnung auf den Pflichtteil zur Folge haben.

Ausgleichszahlungen im Übergabevertrag

Vermutlich wollen Sie Ihre Kinder gleich behandeln. Wenn Sie ein Grundstück als den einzig werthaltigen Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen, können Sie das so beschenkte Kind verpflichten, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten.

In diesem Fall liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Eine solche ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Im Rahmen eines einheitlichen Rechtsge­schäfts (z. B. Kaufvertrag) entspricht der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil. Die Vertragspartner wissen das und sind sich einig, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.

Beispiel: Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit ei­nem Verkehrswert von 300.000 €. Sie übertragen die Immobilie an Ihren Sohn Hans und ver­pflichten diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 € an seine beiden Ge­schwister zu zahlen.

Die auf der Grundlage des Übergabevertrags erfolgte Zuwendung an die Geschwis­ter ist als Zuwendung der Eltern an ihre Kinder und nicht als Zuwendung des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten ist das im Regelfall günstiger.

Keine Regelung im Übergabevertrag

Ausgleichspflichtig nach dem Gesetz sind nur die Nachkommen wie z. B. die Kinder oder Enkel des Erblassers als gesetz­liche Erben, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat (Testament oder Erb­vertrag). Nur Zuwendungen zu Lebzei­ten sind ausgleichspflichtig, nicht sol­che von Todes wegen.

Nicht ausgleichspflichtig ist der überlebende Ehepartner.

Aber nicht alle Zuwendungen sind ausgleichspflichtig. Der Ausgleichspflicht unterliegen nur

  • Ausstattungen
  • Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
  • Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schul­­ausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
  • sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat.

Im Rahmen einer Ausstattung sollten Sie eine eindeutige Re­ge­lung über die Ausgleichspflicht treffen, um Zweifeln vorzubeugen. Sie können auch eine Ausgleichspflicht zu einem niedrigeren Wert anordnen.

Tipp

Sie haben es als Schenker bei der Zuwendung zu Lebzeiten versäumt, eine Ausgleichs­­pflicht anzuordnen? Das können Sie nachholen, indem Sie Ihren zu Leb­zei­ten be­schenk­ten Nachkommen im Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der an­de­ren Erben in Höhe des Ausgleichsanspruchs beschweren.

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