Aktuelle Rechtsfrage:
Wer als Ladeninhaber seinen Gästen etwas mehr bieten möchte, denkt vielleicht über eine kleine Sitzgelegenheit vor dem Geschäft nach. Oder bunte Blumen in Kübeln sollen die Kunden willkommen heißen. Wann dürfen Sie die Fläche vor Ihrem Laden nutzen?
Antwort:
Wer seinen Laden aufwerten und Kunden anlocken möchte, kann das Einkaufserlebnis steigern – etwa durch bunte Werbeschilder oder ein gemütliches Plätzchen vor dem Geschäft, das zu einer willkommenen Auszeit einlädt. Einfach so dürfen Sie als Inhaber aber in der Regel weder den Bürgersteig vorm Laden nutzen noch Heißgetränke im Laden ausschenken. Möglich kann das mit einer Sondergenehmigung werden. Aber auch bei der Musik müssen Sie an einiges denken.
Sondernutzung bedarf einer Genehmigung
Die Fläche vor Ihrem Ladengeschäft ist in der Regel als öffentliche Verkehrsfläche der Allgemeinheit zum sogenannten Gemeingebrauch gewidmet. Bürgersteige dienen Fußgängern zum Flanieren und Bummeln, Parkplätze an der Straße für das Abstellen von Fahrzeugen. Das gilt zumindest für die Grundstücksflächen, die nicht im Privateigentum stehen. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinausgeht, bedarf einer Sondernutzungsgenehmigung der zuständigen Behörde, in der Regel dem Ordnungsamt. Viele Behörden halten die wichtigsten Informationen auf ihrer Internetseite vor.
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Ausnahme möglich?
Ob Sie eine solche Genehmigung bekommen können, hängt von Ihrer Stadt oder Gemeinde ab. Erkundigen Sie sich beim Amt, unter welchen Voraussetzungen Sie diese Sondernutzungsgenehmigung erhalten können. Gerade in Einkaufsstraßen ist das meist ohne größeren Aufwand möglich. Diese Genehmigungen können für eine einzelne Veranstaltung erteilt werden oder auch für einen bestimmten Zeitabschnitt – wie beispielsweise von Frühjahr bis Herbst. Eine Genehmigung ist nicht nur für Sitzplatztische notwendig. Auch einen Stehtisch, große Pflanzenkübel oder Werbeschilder dürfen Sie nicht einfach so auf den Bürgersteig vor dem Laden stellen.
Wussten Sie, dass ...
… Sie unter Umständen eine getrennte Damen- und Herrentoilette vorhalten müssen, wenn Sie Sitzplätze mit Tischen und Stühlen zur Bewirtung bereitstellen? Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Behörde.
Keine Stolperfallen
Haben Sie die Genehmigung ergattert, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Bestuhlung nicht zur Stolperfalle für Fußgänger wird und Sie sich im vorgegebenen Rahmen bewegen. Auch Lärmbelästigungen müssen Sie vermeiden. Fangen Ihre Gäste an, übermäßig laut zu feiern, müssen Sie unter Umständen eingreifen. Stellen Sie einfach so Tische und Stühle ohne Genehmigung auf, droht Ihnen ein Bußgeld. Und verstoßen Sie gegen Auflagen, kann die Genehmigung genauso schnell wieder entzogen werden wie sie erteilt wurde.
Klamotten, Kitsch und Kaffee
Wollen Sie außerhalb der Gastronomie zum Beispiel in Ihrer Boutique oder Ihrem Buchladen Kaffee, Wein und Wasser ausschenken, wird es etwas komplizierter. Bieten Sie Ihren Kunden einen Kaffee to go an, brauchen Sie meist keine Gaststättenerlaubnis. Stellen Sie aber eine gemütliche Sitzecke auf und verkaufen Ihren Kunden dort Tee und Kuchen, wird Ihr Laden zu einem Gaststättengewerbe und Sie brauchen in der Regel eine Erlaubnis. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Konstellationen, den Besonderheiten beim Ausschank von Alkohol und den einzuhaltenden Hygienevorschriften, sollten Sie sich bei den zuständigen Behörden vorher ausführlich informieren.
Und die Musik?
Als Ladenbetreiber wissen Sie es sicherlich: Lassen Sie im Laden Ihr Radio laufen oder spielen Ihre Lieblings-Playlists ab, ist diese Nutzung GEMA-pflichtig. Es handelt sich um eine öffentliche Wiedergabe, für die Sie Gebühren bei der Verwertungsgesellschaft GEMA abführen müssen. Aber keine Sorge. Die Anmeldung ist nicht kompliziert und die Kosten sind überschaubar. Genaueres finden Sie auf der Internetseite der GEMA .
Stand: 20.04.2026
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