
Rechtsfrage des Tages:
Ob Auto oder Fernseher – ist das Gerät defekt und der Händler muss dafür einstehen, geht es oft in die Reparatur. Haben Sie Anspruch auf ein Leihgerät oder einen kostenlosen Mietwagen während der Ausfallzeit?
Antwort:
Geht ein neues Gerät schon nach kurzer Zeit kaputt, können Sie meist beim Verkäufer mindestens die Reparatur verlangen. Das kann allerdings dauern und Sie müssen wohl oder übel auf den Fernseher, die Küchenmaschine oder Ihr Auto verzichten. Anspruch auf ein Ersatzgerät zur Überbrückung oder einen Leihwagen haben Sie in aller Regel nicht.
Was heißt Gewährleistungsrecht?
Im Gesetz finden sich im Kaufrecht Bestimmungen, wie Sie mit einer mangelhaften Ware verfahren können. Liegt ein Sachmangel vor und ist dieser vom Verkäufer zu vertreten, eröffnen sich dem Kunden Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Wussten Sie, dass ...
… der Verkäufer bei Neuware während des ersten Jahres nachweisen müsste, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat? Die Beweislast liegt in dieser Zeit also nicht beim Kunden.
Reparatur oder Austausch
Von einzelnen Ausnahmen abgesehen steht an erster Stelle immer der Anspruch auf Nacherfüllung. Immer dann, wenn eine Nacherfüllung möglich und sinnvoll ist, muss der Kunde dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Ware zu reparieren oder auch auszutauschen. Erst wenn dies mindestens zweimal fehlschlägt oder der Verkäufer sich weigert, können Sie andere Gewährleistungsansprüche geltend machen. Akzeptiert der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung, muss er die Reparatur auf eigene Kosten durchführen. Ist ihm dies nicht zumutbar, kann er Ihnen auch ein anderes, gleichwertiges Gerät zum Umtausch anbieten.
Ersatz für Aufwendungen
Neben der eigentlichen Nacherfüllung haben Sie als Kunde auch einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Aufwendungen. Allerdings gehören zu diesen Aufwendungen nur solche, die im direkten Zusammenhang mit der Nacherfüllung stehen. Als Beispiele wären hier Transport- und Wegekosten oder auch Kosten für Ersatzteile zu nennen.
Leihgerät? Leider nein.
Nicht zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen gehören hingegen Kosten für ein Leihgerät. Entsprechend ist der Verkäufer auch nicht verpflichtet, Ihnen ein Leihgerät zur Verfügung zu stellen. Bei Gewährleistungsrechten handelt es sich nämlich nicht um Schadensersatzansprüche. Daher brauchen Sie auch Ihren Autohändler nicht zur kostenlosen Überlassung eines Leihwagens während der Reparatur auffordern.
Bis dahin und nicht weiter
Sollte sich die Reparatur aber überlange hinziehen, sollten Sie schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Hält er diese Frist nicht ein, befindet sich der Verkäufer in Verzug und muss Ihren Verzugsschaden ersetzen. Zu solch einem Verzugsschaden können dann auch die Kosten eines Ersatzgerätes oder eines Leihwagens gehören.
Gut zu wissen ...
Viele Autohändler stellen Ihren Kunden als Service einen kostenlosen Werkstattersatzwagen zur Verfügung – zumindest, wenn die Reparatur nur wenige Tage dauert. Und beispielsweise auch im Elektronikhandel ist die Überlassung eines Ersatzgerätes für den Übergang nicht unüblich. Fragen Sie doch mal höflich nach.
Stand: 17.06.2025
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