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Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Kontrolle per Kamera

Wollen Sie Ihren Angestellten selbst dann über die Schulter schauen, wenn Sie gar nicht dabei sind? Meist ist das nicht zulässig.

Eine Frau überwacht mit Monitoren ein Gebäude.

Aktuelle Rechtsfrage:

Stimmt die Ladenkasse nicht oder beschweren sich Kunden über unfreundliche Mitarbeiter, möchten Sie es als Chef sicherlich genau wissen und am liebsten den betroffenen Angestellten auf frischer Tat ertappen. Ist eine Videoüberwachung zulässig?

Antwort:

Die Überwachung von Angestellten ist oft unzulässig und rechtlich nur in engen Grenzen erlaubt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Räume überwacht werden sollen. In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Anbringen einer Überwachungskamera unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Umkleideraum oder Toilettenbereich ist sie hingegen absolut tabu. Erfahren Sie hier, worauf es noch ankommt.

Welche Räume dürfen gar nicht überwacht werden?

In vielen Betrieben gibt es Räume, in denen sich die Arbeitnehmer überwiegend privat aufhalten. Das können Umkleide- und Sanitärräume oder auch die Toiletten sein. In diesen Bereichen ist eine Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Sie würde gegen das Datenschutzrecht verstoßen und in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingreifen. Der Schutz der Intimsphäre überwiegt hier einem möglichen Interesse des Arbeitgebers an einer Überwachung.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Dürfen öffentlich zugängliche Räume überwacht werden?

In vielen Bereichen ist es hingegen absolut selbstverständlich, dass Videokameras das Geschehen aufzeichnen. Zum Beispiel an Tankstellen, in Ausstellungsräumen oder in Ladengeschäften finden auch Kunden sehr oft den Hinweis auf eine Videoüberwachung. Diese dient in erster Linie der Wahrung des Hausrechts beispielsweise zum Schutz vor Ladendiebstählen oder zur Sicherheit der Arbeitnehmer. Rechtlich zulässig ist eine solche Überwachung, wenn berechtigte Interessen für einen konkret festgelegten Zweck bestehen und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Wichtig ist, dass sowohl Kunden als auch Mitarbeiter über die offene Überwachung informiert werden, damit diese Maßnahme rechtlich zulässig ist.

Gut zu wissen

Sie müssen Ihre Angestellten über die Videoüberwachung und deren Zweck informieren. Setzen Sie am besten eine Erklärung auf, wo und zu welchem konkreten Zweck eine Überwachung eingerichtet werden soll und lassen Sie sich das Einverständnis Ihres Mitarbeiters schriftlich bestätigen. Die Einwilligung muss aber freiwillig erteilt werden.

„Zufallsfunde“ dürfen übrigens meist auch nicht verwertet werden. Dient die Videoüberwachung eigentlich der Kontrolle der Kunden und zufällig zeichnet die Kamera ein Vergehen eines Mitarbeiters auf, können Sie die Aufnahme meist nicht als Beweis verwenden.

Ist eine versteckte Überwachung überhaupt möglich?

In sehr engen Grenzen kann ausnahmsweise auch eine versteckte Überwachung von Angestellten erfolgen. Nur zur Überprüfung der Arbeitsleistung oder zur Prävention vor Diebstahl am Arbeitsplatz ist eine solche Kontrolle nicht erlaubt. Anders kann der Fall liegen, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Die Hürde ist allerdings hoch. Sie müssen als Arbeitgeber zunächst alle anderen, weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung ergebnislos ausgeschöpft haben. Andere Arbeitnehmer dürfen Sie nicht mit überwachen. Letztlich muss die Maßnahme auch verhältnismäßig sein. Sie müssen daher abwägen, ob die vermutete Verfehlung oder Straftat schwerer wiegt als der durch eine heimliche Überwachung vorliegende Eingriff in das Grundrecht des Mitarbeiters.

Was passiert bei einem Verstoß?

Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben, kann das richtig teuer werden. Zunächst kann es passieren, dass das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Videobeweise nicht anerkennt, wenn Sie gegen Datenschutzrecht und die Grundrechte des Arbeitnehmers verstoßen. Außerdem kann Ihr Arbeitnehmer unter Umständen aufgrund dieses Verstoßes Schadensersatzforderungen wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen. Das Landesarbeitsgericht Hamm beispielsweise hat einen Arbeitgeber aufgrund einer unzulässigen Überwachung zu einer Schadensersatzzahlung von 15.000 Euro verurteilt (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025, Aktenzeichen 18 SLa 959/24).

Stand: 15.07.2026

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