
Rechtsfrage des Tages:
Für die Raumtemperatur am Arbeitsplatz gibt es konkrete Vorgaben. Darf der Arbeitgeber trotzdem Heizkosten sparen und die Heizung herunterregeln? Und wer trägt die hohen Energiekosten im Homeoffice?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt dem Arbeitgeber die Einhaltung bestimmter Raumtemperaturen vor. Einfach so darf Ihr Chef daher die Heizung nicht herunterdrehen. Umgekehrt dürfen Sie als Arbeitnehmer auch nicht einfach früher Feierabend machen, wenn es zu frisch wird. Arbeiten Sie von zu Hause aus, kann Ihr Arbeitgeber Kosten sparen. Ohne vertragliche Vereinbarung kann er Sie aber nicht an den heimischen Arbeitstisch zwingen.
Wohlfühltemperatur
Je nach Räumlichkeit und Tätigkeit sieht die ArbStättV unterschiedliche Mindesttemperaturen vor. Bei schwerer körperlicher Arbeit muss die Temperatur am Arbeitsplatz bei 12 Grad Celsius liegen. Gehen Sie einer leichten, sitzenden Tätigkeit nach, müssen es mindestens 20 Grad Celsius sein. In Pausenräumen und Waschräumen mit Duschen muss es wärmer sein.
Energie sparen in öffentlichen Gebäuden
Eine besondere Stellung nehmen öffentliche Gebäude ein. Für Büros und Arbeitsräume im öffentlichen Dienst ist am 01. September eine spezielle Verordnung in Kraft getreten. Nach der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) dürfen Durchgangsbereiche wie Flur oder Technikräume nicht mehr geheizt werden. In den Arbeitsräumen muss die Temperatur zwischen 12 und 19 Grad Celsius betragen. Im Gegensatz zu Arbeitsstätten in nicht öffentlichen Betrieben darf diese Temperatur auch nicht überschritten werden. Ausnahmen gelten unter anderem für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.
Wenn der Chef nicht heizt
Zwar muss Ihr Arbeitgeber für die entsprechenden Temperaturen an Ihrem Arbeitsplatz sorgen. Einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung oder längere Pausen, wenn es kälter ist, haben Sie aber nicht. Werden Ihre Finger klamm und Sie gehen einfach nach Hause, droht Ihnen mindestens eine Abmahnung. Etwas anderes gilt, wenn die zu niedrigen Temperaturen nachweislich zu gesundheitlichen Problemen führen. Beispielsweise werdende Mütter genießen einen besonderen Schutz.
Kaltes Wasser für die Hände
Aus Kostengründen dürfen Betriebe also nicht beim Heizen sparen. Das gilt selbst dann, wenn das Gas knapp wird. Ist das Erreichen der Raumtemperaturen aus technischen Gründen nicht mehr machbar, muss der Arbeitgeber zum Beispiel durch Heizstrahler oder Erweiterung der Kleiderordnung Abhilfe schaffen. Anders ist es beim Warmwasser. Ist dieses nicht für die jeweilige Tätigkeit erforderlich, reicht fürs Händewaschen auch kaltes Wasser aus.
Ab ins Homeoffice
Während der Corona-Pandemie hat das Arbeiten zu Hause Schule gemacht. Das kann in den kommenden Wintermonaten für Betriebe auch wieder ein probates Mittel sein, um in den Arbeitsräumen an Heizkosten zu sparen. Gibt es allerdings keine gesetzliche Verpflichtung und keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht zum Homeoffice zwangsverpflichten.
Heizkosten zu Hause
Auch wenn viele mittlerweile gern zumindest ein paar Tage die Woche von zu Hause aus arbeiten, so hat dies doch auch Nachteile. Die Heizkosten in den eigenen vier Wänden werden unweigerlich steigen. Derzeit können Sie für das Jahr eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro geltend machen. Die Begünstigung gilt für 120 Tage arbeiten von zu Hause aus. Im Jahr 2023 erhöht sich dieser Betrag auf 1.000 Euro und damit 200 Tage Homeoffice. Da die Pauschale aber zu den Werbungskosten zählt, die für jeden mit 1.200 Euro angerechnet werden, lohnt sich der Betrag nicht für alle.
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