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Minijob und Mindestlohn

Neue Regeln ab Oktober

Zum 1. Oktober steigt der gesetzliche Mindestlohn. Das spüren auch geringfügig Beschäftige.

Minijob und Mindestlohn

Rechtsfrage des Tages:

Minijobber durften bisher maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Steigt jetzt erneut der Mindestlohn, hat das Auswirkungen für geringfügig Beschäftigte. Was ändert sich ab Oktober?

Antwort:

Auch als Minijobber haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Und dieser steigt ab dem 1. Oktober auf 12 Euro pro Stunde. Aber nicht nur das. Der Gesetzgeber hält für geringfügig Beschäftigte auch noch eine andere Neuerung bereit: Die Verdienstgrenze liegt ab Oktober bei 520 Euro, statt wie bisher bei 450 Euro.

Mehr Lohn, mehr Verdienst

Die Erhöhung des Mindestlohns hat dieses Mal spürbarere Auswirkungen für Minijobber. Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte orientiert sich nämlich ab Oktober dieses Jahres an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die bisherige Verdienstgrenze von 450 Euro gilt bereits seit 2013 unverändert. Jetzt wurde sie erstmalig an den Mindestlohn angepasst und beträgt künftig 520 Euro. Auch in Zukunft soll die Grenze dynamisch entsprechend der Mindestlohnerhöhung angepasst werden. Gemessen wird die Verdienstgrenze dann auch weiter wie bereits jetzt im Oktober.

Wie viele Stunden?

Wie viele Stunden Sie bei einer Bezahlung nach Mindestlohn pro Monat arbeiten dürfen, ist relativ einfach. Teilen Sie einfach die Mindestverdienstgrenze durch 12. Daraus ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 43 Stunden pro Monat. Bekommen Sie einen höheren Stundenlohn als den Mindestlohn, dürfen Sie natürlich entsprechend weniger arbeiten.

Versehentlich mehr

Bisher war es möglich, den durchschnittlichen Monatsverdienst gelegentlich zu überschreiten. Voraussetzung war, dass diese Überschreitung unvorhersehbar war. Diese Regelung ist nun gesetzlich normiert. Vorgesehen ist, dass ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr zulässig ist. Diese Überschreitung darf maximal das Doppelte der Verdienstgrenze betragen, also höchstens 1.040 Euro. Als Minijobber können Sie also bis zum 14-Fachen der Geringfügigkeitsgrenze pro Jahr verdienen. Verdienen Sie mehr, gelten Sie nicht mehr als Minijobber.

Rentenbezieher aufgepasst!

Beziehen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Knappschaftsausgleichsleistung und haben einen Minijob angenommen, dürfen Sie in der Rentenversicherung eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten. Darauf sollten Sie im Hinblick auf die neue Geringfügigkeitsgrenze besonders achten. Denn die zulässige Grenze des Hinzuverdienstes von derzeit 6.300 Euro pro Jahr wird aktuell nicht mit angepasst. Eine unvorhersehbare Überschreitung der Minijobgrenze kann dann dazu führen, dass Sie diese Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Die Folgen wären Nachteile bei Ihrer Rente. 

Mehr beim Midijob

Arbeiten Sie mehr als ein Minijobber, können Sie auch als Midijobber Vorteile genießen. Ein Midijob liegt vor, wenn Sie mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, aber weniger als bisher 1.300 Euro verdienen. Diese Grenze wird ab Oktober ebenfalls angehoben auf 1.600 Euro. Midijobber sind Sie also, wenn Sie ab dem Stichtag mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.600 Euro verdienen.

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