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Kündigung: Fortbildungskosten erstatten?

Zahlen fürs Lernen?

Bilden sich Mitarbeiter fort, profitiert meist auch der Chef. Was aber, wenn der Arbeitnehmer dann kündigt und sein Wissen mitnimmt?

Ein Mann in Anzug trägt einen Karton mit Büromaterialien.

Rechtsfrage des Tages:

Bietet Ihr Chef Ihnen eine Fortbildung an, sollten Sie zuschlagen. Aber klären Sie vorher: Was ist, wenn Sie später den Job wechseln wollen? Müssen Sie die Kosten der Weiterbildung dann zurückzahlen?

Antwort:

Möchten Sie Karriere machen? Dann sollten Sie regelmäßig Fortbildungen besuchen und Ihr Wissen und Können erweitern. Schulungen, Zertifizierungen und Seminare sind aber meist nicht ganz günstig, daher scheuen viele Arbeitnehmer die Anmeldung. Viele Arbeitgeber haben aber ein großes Interesse daran, ihre Mitarbeiter zu fördern und dann von entsprechenden Qualifikationen mit zu profitieren. Daher bieten viele Betriebe ihren Arbeitnehmern die Kostenübernahme für Fortbildungsmaßnahmen an. Ob ein Mitarbeiter aber bei einer Kündigung die Kosten zurückzahlen muss, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

Gibt es eine Vereinbarung?

Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter und kündigt dieser kurz danach, ist das mehr als ärgerlich. Schließlich wird dann ein anderer Chef von der teuren Weiterbildung profitieren. Für solche Fälle besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten an den Arbeitgeber zu vereinbaren. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers darf damit aber nicht einhergehen. Außerdem werden Arbeitgeber sicherlich nicht willige Angestellte durch das Risiko einer hohen Rückzahlung abschrecken.

Möglichst genau

Deshalb müssen die Klauseln im Arbeitsvertrag betreffend eine Rückzahlung sehr genau formuliert werden, um zulässig zu sein. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Klausel unzulässig, die eine generelle und bedingungslose Pflicht zur Rückzahlung dieser Kosten vorsieht. Wirksam können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rückzahlung nur unter zwei Voraussetzungen vereinbaren:

• Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung.

• Diese ist dem Arbeitnehmer zuzumuten.

Wussten Sie, dass ...

… rein innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen in der Regel keine Rückzahlungspflicht auslösen dürfen? Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer die Kenntnisse aus der Fortbildung auch außerhalb seiner Arbeitsstelle nutzen kann – z. B. bei einem anderen Arbeitgeber.

Abschied warum?

Zudem ist eine Rückzahlung nur statthaft, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Er muss also entweder selbst ohne berechtigten Anlass durch den Arbeitgeber gekündigt haben. Oder er muss durch sein Verhalten eine verhaltensbedingte Kündigung verursacht haben. Hat der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt, dürfte wiederum keine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehen. 

Alles im Rahmen

Zur Frage der Zulässigkeit einer Klausel gibt es eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, die sich am jeweiligen Einzelfall orientieren. Richtschnur für eine zulässige Klausel ist unter anderem, dass der zurückzuzahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer steht. Es kommt also auch auf die Zeit an, die der Arbeitnehmer mindestens noch beim Arbeitgeber beschäftigt sein muss, um keine Rückzahlung mehr leisten zu müssen. Um eine Art Vertragsstrafe darf es sich nicht handeln.

Gut zu wissen ...

Üblich ist auch eine Staffelung des Rückzahlungsbetrags – abhängig davon, welcher Zeitraum zwischen dem Ende der Maßnahme und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Manche Gerichte sehen bei Schulungen, Fortbildungen & Co. übrigens keine Rückzahlungspflicht, wenn die Maßnahme weniger als 3.000 € gekostet hat. 

Arbeitsvertrag prüfen

Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis zeitnah nach der Schulung beenden und Ihr Chef möchte die Kosten von Ihnen zurückfordern, dann lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau. Schauen Sie, ob Sie überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind. Wenn Sie eine entsprechende Klausel finden, können Sie diese von einem Anwalt auch auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen lassen.

Stand: 28.05.2025

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